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Sachverständige & Gutachter

Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen: Überprüfung und Gutachten nach der 42. BImSchV

Kostenfrei und unverbindlich

42. BImSchV: welche Anlagen erfasst sind, welche Laboruntersuchungen und Fristen gelten, was die Überprüfung alle fünf Jahre umfasst und wer sie durchführen darf – mit Sachverständigen und Inspektionsstellen in Ihrer Region.

In Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern kommt warmes Wasser mit der Außenluft in Kontakt – ideale Bedingungen für Legionellen. Gelangen sie mit dem Sprühnebel in die Umgebung, können sie Menschen im weiten Umkreis gefährden. Die 42. BImSchV regelt deshalb seit 2017, wie solche Anlagen gebaut, betrieben und überwacht werden: mit laufenden Eigenkontrollen, regelmäßigen Laboruntersuchungen und alle fünf Jahre einer Überprüfung durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder akkreditierte Inspektionsstellen.

Die 42. BImSchV auf einen Blick

alle 5 Jahre

Überprüfung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A

§ 14 Abs. 1

4 Wochen

nach der Überprüfung gehen die Ergebnisse zugleich an Betreiber und Behörde

§ 14 Abs. 2

alle 3 Monate

Laboruntersuchung auf Legionellen bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern

§ 4 Abs. 3 – bei Kühltürmen monatlich, § 7

1 Monat

nach der ersten Befüllung mit Nutzwasser ist eine neue Anlage der Behörde anzuzeigen

§ 13 Abs. 1

Welche Anlagen die 42. BImSchV erfasst

Die Verordnung gilt für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder auf andere Weise mit der Atmosphäre in Kontakt kommen kann (§ 1 Abs. 1). Wichtig ist die Abgrenzung: Ein Kühlturm im Sinne der Verordnung ist nur eine Anlage mit natürlichem Zug im Kaminbauwerk und mehr als 200 Megawatt Kühlleistung je Luftaustritt (§ 2 Nr. 5). Die Rückkühlwerke auf Dächern und an Hallen von Industrie, Gewerbe, Rechenzentren und Kliniken sind Verdunstungskühlanlagen.

Ausgenommen sind unter anderem (§ 1 Abs. 2):

  • Verdunstungskühlanlagen, bei denen Kondenswasser durch Taupunktunterschreitung entstehen kann, etwa Anlagen mit Kaltwassersätzen,
  • Wärmeübertrager mit geschlossenem Kreislauf, die die Wärme ausschließlich über Luft abgeben,
  • Befeuchter, die fester Bestandteil Raumlufttechnischer Anlagen sind,
  • Anlagen, deren Nutzwasser dauerhaft 60 Grad Celsius oder wärmer ist,
  • Nassabscheider mit dauerhaft sehr saurer oder sehr basischer Waschflüssigkeit (pH 4 oder weniger, 10 oder mehr), mit Nacherhitzung des Abgases oder ausschließlich mit Frischwasser im Durchlauf,
  • Anlagen mit mehr als 100 Gramm Halogeniden je Liter im Nutzwasser und
  • Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emittieren.

Die Pflichten des Betreibers

PflichtVerdunstungskühlanlage und NassabscheiderKühlturm
Gefährdungsbeurteilung vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme, unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person (§ 3 Abs. 4)jaja
Prüfschritte nach der Checkliste der Anlage 2 – auch nach Trockenlegung oder mehr als einer Woche Unterbrechung des Kreislaufs (§ 3 Abs. 6)jaja
Erste Laboruntersuchung (§ 3 Abs. 7)innerhalb von vier Wochen nach der (Wieder-)Inbetriebnahme; bei höchstens 90 Betriebstagen im Jahr innerhalb von zwei Wochen nach der jährlichen Wiederaufnahmeebenso
Betriebsinterne Überprüfung des Nutzwassersmindestens alle zwei Wochen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1)mindestens alle zwei Wochen (§ 7 Abs. 1)
Laboruntersuchung allgemeine Koloniezahlmindestens alle drei Monate (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)–
Laboruntersuchung Legionellenmindestens alle drei Monate; nach zwei Jahren ohne Überschreitung des Prüfwerts 1 alle sechs Monate, eine davon zwischen 1. Juni und 31. August (§ 4 Abs. 3 und 4)mindestens monatlich; nach zwei Jahren ohne Überschreitung des Prüfwerts 1 alle zwei Monate (§ 7 Abs. 2 und 3)
Betriebstagebuch, fünf Jahre aufzubewahren (§ 12)jaja
Anzeige an die Behörde (§ 13)Neuanlage spätestens einen Monat nach der ersten Befüllung; Änderung, Stilllegung und Betreiberwechsel unverzüglich, spätestens binnen eines Monatsebenso
Überprüfung durch Sachverständige oder Inspektionsstelle (§ 14)alle fünf Jahrealle fünf Jahre

Die Laboruntersuchungen und die Probenahmen dafür führt ein für Kühl- und Waschwasser akkreditiertes Prüflaboratorium durch (§ 3 Abs. 8). Über Biozidzugaben – Zeitpunkt, Menge und Art – sind Labor und Probenehmer zu informieren. Wann Ihre nächste Untersuchung und Überprüfung fällig ist, berechnet der Prüffristen-Rechner.

Prüfwerte und Maßnahmenwerte für Legionellen

AnlagePrüfwert 1Prüfwert 2Maßnahmenwert
Verdunstungskühlanlage1001.00010.000
Nassabscheider1001.00010.000
Kühlturm5005.00050.000

Angegeben ist die Konzentration in koloniebildenden Einheiten Legionella spp. je 100 Milliliter Nutzwasser (Anlage 1). Was bei einer Überschreitung zu tun ist, steht in den §§ 5 bis 10:

  • Prüfwert 1 oder 2 (Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider): sofort eine zusätzliche Laboruntersuchung. Bestätigt sie die Überschreitung, folgen Ursachenklärung, Maßnahmen, wöchentliche Eigenkontrollen und monatliche Laboruntersuchungen; beim Prüfwert 2 zusätzlich technische Maßnahmen, um die Konzentration unter den Prüfwert 2 zu senken (§ 6).
  • Prüfwert 2 beim Kühlturm: zusätzliche Untersuchung, bei Bestätigung Ursachenklärung und Maßnahmen (§ 8).
  • Maßnahmenwert: Differenzierung der Legionellen durch das Labor, eine zusätzliche Untersuchung, bei Bestätigung Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen die Freisetzung von Aerosolen (§ 9). Die Behörde ist unverzüglich zu informieren, eine ausführliche Meldung folgt innerhalb von vier Wochen (§ 10).
  • Allgemeine Koloniezahl (Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider): Steigt sie um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert, sind die Ursachen zu klären und Sofortmaßnahmen zu ergreifen (§ 5).

Die Überprüfung alle fünf Jahre

Nach der Inbetriebnahme lässt der Betreiber den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage regelmäßig alle fünf Jahre überprüfen (§ 14 Abs. 1). Durchführen dürfen das nur:

  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung oder
  • akkreditierte Inspektionsstellen Typ A – von der Deutschen Akkreditierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020 als unabhängige Dritte akkreditiert (§ 2 Nr. 14).

Der Betreiber beauftragt sie, die Ergebnisse innerhalb von vier Wochen nach Abschluss zugleich ihm und der Behörde mitzuteilen (§ 14 Abs. 2). Das Betriebstagebuch – mit Gefährdungsbeurteilung, Laborbefunden, Maßnahmen und Biozidzugaben – legt er dabei auf Verlangen vor (§ 12 Abs. 3). Ist die Anlage Teil oder Nebeneinrichtung einer nach dem BImSchG genehmigten Anlage, kann die Behörde in der Genehmigung abweichende Anforderungen an die Überprüfung festlegen (§ 14 Abs. 3).

Wer was übernimmt

Laufender Betrieb

Betreiber, Labor, hygienisch fachkundige Person

  • Eigenkontrollen mindestens alle zwei Wochen – Betreiber
  • Probenahme und Laboruntersuchungen – akkreditiertes Prüflaboratorium
  • Gefährdungsbeurteilung und Prüfschritte vor der Inbetriebnahme – unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person, geschult etwa nach VDI 2047 Blatt 2 oder VDI 6022 Blatt 4
  • Betriebstagebuch und Anzeigen – Betreiber

Überprüfung nach § 14

Von außen, alle fünf Jahre

  • Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder akkreditierte Inspektionsstelle Typ A
  • Prüft, ob die Anlage nach der Verordnung betrieben wird
  • Teilt die Ergebnisse binnen vier Wochen Betreiber und Behörde mit
  • Kann nicht durch Eigenkontrollen oder Laborbefunde ersetzt werden

Gutachten bei Legionellenbefund, Änderung oder Streit

Über die Pflichtprüfung hinaus brauchen Betreiber ein Gutachten, wenn Befunde immer wieder auffällig sind und die Ursache unklar bleibt, wenn eine Anlage geändert oder neu geplant wird – etwa die Wirkung von Tropfenabscheidern, die Vermeidung von Totzonen oder die Entleerbarkeit, die die Verordnung verlangt (§ 3 Abs. 2) – oder wenn es Streit mit Hersteller, Wartungsfirma oder Versicherung gibt. Gehört die Anlage zu einem BImSchG-Antrag, zählt sie zu den Themen, die Sie im Beratungsgespräch mit der Behörde klären; mehr dazu unter Gutachten für den BImSchG-Antrag.

  1. Anlage einordnen

    Fällt sie unter die 42. BImSchV, welche Art ist sie, und gehört sie zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage mit eigenen Anforderungen?

  2. Unterlagen bereitlegen

    Betriebstagebuch, Gefährdungsbeurteilung, Laborbefunde, Anzeige bei der Behörde, Wartungs- und Biozidnachweise.

  3. Prüfer beauftragen

    Öffentlich bestellten Sachverständigen oder akkreditierte Inspektionsstelle Typ A wählen und mit der Mitteilung an die Behörde beauftragen.

  4. Überprüfung vor Ort

    Anlage, Betrieb und Dokumentation werden geprüft; Mängel werden mit dem Betreiber besprochen.

  5. Ergebnis

    Bericht innerhalb von vier Wochen an Betreiber und Behörde. Die nächste Überprüfung ist fünf Jahre später fällig.

Sachverständige und Inspektionsstellen in Ihrer Nähe

Im Verzeichnis stehen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit dem Sachgebiet Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sowie Inspektionsstellen, die die Deutsche Akkreditierungsstelle für Überprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV akkreditiert hat. Ob jemand die Überprüfung nach § 14 durchführen darf, steht im Profil.

FAQ: Häufige Fragen zur 42. BImSchV

Ist unser Rückkühlwerk auf dem Dach ein Kühlturm?

Im Sinne der Verordnung meist nicht. Kühlturm ist nur eine Anlage mit natürlichem Zug im Kaminbauwerk und mehr als 200 Megawatt Kühlleistung je Luftaustritt. Ein Rückkühlwerk, in dem Wasser verdunstet, ist eine Verdunstungskühlanlage – mit den Fristen des § 4.

Wann ist die erste Überprüfung nach § 14 fällig?

Fünf Jahre nach der Inbetriebnahme, danach alle fünf Jahre. Für Anlagen, die bei Inkrafttreten der Verordnung schon liefen, waren die ersten Überprüfungen je nach Alter bis spätestens zum 19. August 2022 fällig (§ 14 Abs. 1).

Darf unsere Wartungsfirma die Überprüfung durchführen?

Nur, wenn sie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder akkreditierte Inspektionsstelle Typ A ist. Eine Inspektionsstelle Typ A muss als unabhängige Dritte akkreditiert sein – wer die Anlage wartet, ist das in aller Regel nicht.

Wann dürfen wir seltener ins Labor?

Wurde der Prüfwert 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei keiner Legionellen-Untersuchung überschritten: bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern dann alle sechs statt alle drei Monate, mit einer Untersuchung zwischen 1. Juni und 31. August; bei Kühltürmen alle zwei Monate statt monatlich. Die Untersuchung auf die allgemeine Koloniezahl bleibt bei drei Monaten.

Was kostet die Überprüfung?

Eine Gebührenordnung gibt es nicht. Die Kosten hängen von Zahl und Größe der Anlagen, vom Zustand der Dokumentation und von der Anfahrt ab. Fragen Sie mehrere Angebote an und lassen Sie sich den Umfang der Überprüfung beschreiben.

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