Ratgeber · Schaden am Haus
Brandschaden: Was tun nach einem Brand – und wer zahlt?
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Brand im Haus oder in der Wohnung: was Sie in den ersten Stunden tun, welche Versicherung was zahlt, was für Mieter und Vermieter gilt und wann ein Gutachter hilft.
Nach einem Brand geht Sicherheit vor: Betreten Sie Haus oder Wohnung erst, wenn die Feuerwehr die Brandstelle freigegeben hat, melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung und verändern Sie nichts, bevor er dokumentiert ist. Wer zahlt, hängt davon ab, was beschädigt ist: Schäden am Gebäude ersetzt die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers, Möbel, Kleidung und Einrichtung die Hausratversicherung der Bewohner. Wer den Brand verursacht hat, entscheidet erst danach, ob sich ein Versicherer das Geld bei jemandem zurückholt.
Dieser Ratgeber führt Sie durch die ersten Stunden und Wochen nach einem Brandschaden, erklärt, was Gebäude- und Hausratversicherung leisten, welche Rechte Mieter und Vermieter haben und wann ein unabhängiger Sachverständiger den Schaden feststellen sollte. Meist sind es zwei Fachrichtungen: Am Gebäude bewertet ein Bausachverständiger Substanz, Sanierungsweg und Kosten, den verbrannten Hausrat ein Hausrat-Gutachter. Streiten Sie mit dem Versicherer über die Höhe, führt das Sachverständigenverfahren zu einer verbindlichen Feststellung.
Brandschaden auf einen Blick
Sofort
melden Sie den Brand Ihrer Versicherung – telefonisch genügt für den Anfang
§ 30 VVG verlangt die Anzeige „unverzüglich“; die schriftliche Schadenanzeige folgt
1 Monat
nach der Schadenmeldung können Sie eine Abschlagszahlung verlangen
§ 14 Abs. 2 VVG – in Höhe dessen, was der Versicherer mindestens zahlen muss
3 Jahre
haben Eigentümer Zeit, den Wiederaufbau sicherzustellen – erst dann gibt es den vollen Neuwert
GDV-Musterbedingungen VGB 2022; bis dahin zahlt die Gebäudeversicherung den Zeitwert
Kein Rückgriff
auf Mieter, die einen Brand nur einfach fahrlässig verursacht haben
Regressverzicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – bei grober Fahrlässigkeit gilt er nicht
Nach dem Brand: Was tun in den ersten Stunden?
Die Reihenfolge entscheidet: erst die Sicherheit, dann die Meldung, dann die Dokumentation – aufgeräumt wird erst, wenn der Versicherer den Schaden gesehen oder freigegeben hat. Wer verbrannte Möbel sofort entsorgt, wirft auch den Nachweis weg, was sie wert waren.
Erst nach der Freigabe hineingehen
Betreten Sie die Brandstelle erst, wenn die Feuerwehr sie freigegeben hat. Decken, Treppen und Böden können geschwächt sein, Glutnester wieder aufflammen. Strom, Gas und Wasser schalten Fachleute wieder ein, nicht Sie selbst – Elektrogeräte, die Hitze, Rauch oder Löschwasser abbekommen haben, bleiben aus.
Versicherungen sofort informieren
Melden Sie den Schaden unverzüglich, gern zuerst telefonisch: Eigentümer ihrer Wohngebäudeversicherung, Bewohner ihrer Hausratversicherung. Könnten Sie den Brand selbst verursacht haben, informieren Sie auch Ihre Privathaftpflicht. Notieren Sie die Schadennummer und fragen Sie, was Sie als Nächstes tun sollen – zumutbare Weisungen des Versicherers müssen Sie befolgen (§ 82 VVG).
Das Schadenbild festhalten
Fotografieren und filmen Sie jeden Raum, bevor etwas bewegt wird: Übersicht und Details, auch Decken, Fensterrahmen und das Innere von Schränken. Beschädigte Sachen heben Sie auf, bis der Versicherer sie gesehen oder freigegeben hat. Ist eine Veränderung unumgänglich, halten Sie den Zustand vorher nachvollziehbar fest.
Den Schaden begrenzen
Lassen Sie offene Fenster und Dachflächen notdürftig verschließen, Löschwasser abpumpen und die Räume trocknen. Sichern Sie Wertsachen und wichtige Unterlagen. Solche Sofortmaßnahmen gehören zu Ihren Pflichten; ihre Kosten erstattet der Versicherer, soweit Sie sie für geboten halten durften (§ 83 VVG). Bewahren Sie alle Belege auf.
Unterkunft klären
Ist die Wohnung unbewohnbar, übernimmt die Hausratversicherung die Kosten für Hotel oder eine ähnliche Unterbringung, begrenzt auf die im Vertrag vereinbarte Dauer und einen Tagessatz. Mieter melden den Brand außerdem unverzüglich ihrem Vermieter, am besten schriftlich (§ 536c BGB).
Was nach einem Brand Geld kosten kann
Das hilft Ihnen
Diese Schritte sichern Ihren Anspruch
- Schadennummer, Gesprächsnotizen und den gesamten Schriftverkehr mit dem Versicherer sammeln
- Eine Liste aller beschädigten Gegenstände mit Alter, Kaufpreis und Fotos anlegen
- Rechnungen für Notmaßnahmen, Hotel, Einlagerung und Reinigung aufbewahren
- Beim Ortstermin des Versicherers dabei sein und eigene Fotos zeigen
- Vor einer Abfindung prüfen, ob wirklich alle Schäden erfasst sind
Das kann Sie Geld kosten
Typische Fehler nach einem Brandschaden
- Verbrannte Möbel, Geräte oder Bauteile entsorgen, bevor der Versicherer sie gesehen hat
- Ohne Rücksprache renovieren oder Handwerker beauftragen, die über Sofortmaßnahmen hinausgehen
- Verrußte Flächen mit Haushaltsmitteln abwischen – Ruß verschmiert und dringt tiefer ein
- Elektrogeräte einschalten, die Hitze, Rauch oder Löschwasser abbekommen haben
- Eine Abfindungserklärung unterschreiben, solange Folgeschäden wie Korrosion noch nicht absehbar sind
Welche Versicherung zahlt was nach einem Brand?
Für einen Brandschaden sind meist zwei Verträge zuständig, je nachdem, was beschädigt ist. Die Grenze verläuft zwischen dem Gebäude mit allem, was fest damit verbunden ist, und den beweglichen Sachen der Bewohner. Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV, VGB 2022 und VHB 2022) decken beide neben dem Brand selbst auch Blitzschlag, Explosion sowie Seng-, Rauch- und Rußschäden, die durch einen Brand entstehen. Schäden durch Löschwasser gehören in der Regel zum Brandschaden und laufen nicht über die Leitungswasserversicherung.
Gebäude oder Hausrat: Welche Versicherung zuständig ist
Wohngebäudeversicherung
Abgeschlossen vom Eigentümer – bei Mietwohnungen vom Vermieter
- Mauern, Dach, Decken, Estrich, Fenster und Türen
- Fest verbaute Installationen: Elektrik, Heizung und Sanitär
- Einbauküchen und Einbaumöbel, die individuell für das Gebäude gefertigt wurden
- Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten
- Mietausfall des Vermieters und Mietwert bei Selbstnutzung, für eine vertraglich begrenzte Zeit
Hausratversicherung
Abgeschlossen von den Bewohnern – Mietern wie Eigentümern
- Möbel, Kleidung, Bücher, Elektronik und Vorräte
- Serienmäßige Anbauküchen und Anbaumöbel
- Einbauten, die ein Mieter auf eigene Kosten eingebracht hat
- Wertsachen wie Schmuck oder Bargeld, aber nur bis zu den vereinbarten Grenzen
- Hotel-, Transport- und Lagerkosten, solange die Wohnung unbewohnbar ist
Kommt der Brand von außen – vom Nachbarn, durch einen Handwerker oder ein fremdes Gerät –, zahlt trotzdem zuerst Ihre eigene Versicherung. Sie kann sich das Geld anschließend beim Verantwortlichen zurückholen (§ 86 VVG). Haben Sie selbst einen Schaden bei anderen angerichtet, etwa an der Nachbarwohnung, ist das ein Fall für Ihre Privathaftpflichtversicherung.
Unterversicherung: Wenn die Versicherungssumme nicht reicht
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Wert zum Zeitpunkt des Brandes, zahlt der Versicherer nur anteilig (§ 75 VVG). Ein Beispiel: Das Haus hat einen Versicherungswert von 400.000 Euro, versichert sind aber nur 300.000 Euro – drei Viertel. Bei einem Brandschaden von 80.000 Euro erstattet der Versicherer dann auch nur drei Viertel, also 60.000 Euro. Die übrigen 20.000 Euro tragen Sie selbst, obwohl die Versicherungssumme für diesen Schaden gereicht hätte.
Beispiel Unterversicherung: 300.000 Euro versichert, 400.000 Euro Versicherungswert
- Versichert sind 75 % des Werts – so viel zahlt der Versicherer von jedem Schaden
- Unterversichert: 25 % jedes Schadens tragen Sie selbst, bei 80.000 Euro Schaden also 20.000 Euro
Entschädigung = Schaden × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert: 80.000 € × 300.000 € ÷ 400.000 € = 60.000 €. Dieselbe Quote gilt nach den Musterbedingungen auch für die mitversicherten Kosten.
Bei der Gebäudeversicherung schützt der sogenannte Unterversicherungsverzicht: Hat der Versicherer die Versicherungssumme „Wert 1914“ anhand Ihrer zutreffenden Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung berechnet, zieht er wegen Unterversicherung nichts ab – es sei denn, Sie haben später wertsteigernd umgebaut und das nicht gemeldet. Ob Ihre Summe noch stimmt, prüfen Sie mit dem Wert-1914-Rechner. Bei der Hausratversicherung verzichten viele Tarife auf den Abzug, wenn die Summe einen vereinbarten Betrag je Quadratmeter Wohnfläche erreicht. Was Ihre Einrichtung ungefähr wert ist, zeigt der Hausratwert-Check.
Neuwert oder Zeitwert: die Frist von drei Jahren
Gebäudeversicherungen ersetzen in der Regel den gleitenden Neuwert, also das, was der Wiederaufbau in gleicher Art und Güte heute kostet. Den Teil, der über den Zeitwert hinausgeht, bekommen Eigentümer nach den Musterbedingungen aber erst, wenn sie sichergestellt haben, dass sie das Geld für den Wiederaufbau an derselben Stelle verwenden – und zwar innerhalb von drei Jahren nach dem Brand (§ 93 VVG). Bis dahin zahlt der Versicherer den Zeitwert. Ist der Wiederaufbau an der alten Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, genügt ein Neubau an anderer Stelle in Deutschland. Wer nach einem Totalschaden lieber verkaufen als neu bauen möchte, sollte früh mit dem Versicherer sprechen.
In der Hausratversicherung ist der Neuwert die Regel: Ersetzt wird, was es kostet, Sachen gleicher Art und Güte neu zu kaufen. Für Sachen, die im Haushalt ohnehin nicht mehr zu verwenden waren, gibt es nur den Preis, der sich beim Verkauf noch hätte erzielen lassen.
Grobe Fahrlässigkeit: Wann der Versicherer kürzen darf
Wer den Brand vorsätzlich legt, bekommt nichts. Hat der Versicherungsnehmer ihn grob fahrlässig verursacht, darf der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 VVG). Typische Streitfälle sind Kerzen, die in einem leeren Raum brennen, oder ein Topf mit heißem Fett, der auf dem eingeschalteten Herd allein gelassen wird. Ob das grob fahrlässig war, entscheidet der Einzelfall: In dem Küchenbrand, über den der Bundesgerichtshof 2014 entschieden hat, hatte ein zwölfjähriges Kind Öl auf dem Herd erhitzt und die Küche zeitweise verlassen – die Gerichte gingen von allenfalls einfacher Fahrlässigkeit der Familie aus. Manche Verträge verzichten ganz oder bis zu einer Grenze darauf, wegen grober Fahrlässigkeit zu kürzen. Ein Blick in Ihren Versicherungsschein lohnt sich, bevor Sie eine Kürzung hinnehmen.
Wer zahlt: Mieter, Vermieter oder Verursacher?
In der Mietwohnung kommt es darauf an, was beschädigt ist und wer den Brand verursacht hat. Grundsatz: Das Gebäude ist Sache des Vermieters, der Hausrat Sache des Mieters. Der Vermieter muss die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und sie nach dem Brand instand setzen; solange sie beeinträchtigt ist, ist die Miete gemindert (§ 536 BGB). Möbel und Kleidung des Mieters ersetzt dagegen nur dessen eigene Hausratversicherung – die Gebäudeversicherung des Vermieters zahlt dafür nicht.
| Wer zahlt … | Brand ohne Verschulden des Mieters | Mieter war einfach fahrlässig | Mieter war grob fahrlässig |
|---|---|---|---|
| Instandsetzung von Wohnung und Gebäude | Vermieter, über seine Wohngebäudeversicherung | Vermieter, über seine Wohngebäudeversicherung – sie holt sich nichts beim Mieter zurück | Der Vermieter kann Schadensersatz verlangen; zahlt seine Gebäudeversicherung, kann sie beim Mieter Rückgriff nehmen. Dafür kann dessen Privathaftpflicht eintreten, wenn sie Mietsachschäden einschließt |
| Möbel, Kleidung und Hausrat des Mieters | Hausratversicherung des Mieters | Hausratversicherung des Mieters | Hausratversicherung des Mieters – sie darf nach der Schwere des Verschuldens kürzen |
| Miete während der Sanierung | Gemindert, solange die Wohnung beeinträchtigt ist | Gemindert, wenn die Kosten der Gebäudeversicherung auf den Mieter umgelegt sind | In der Regel keine Minderung – der Mieter hat den Mangel selbst verschuldet |
| Hotel oder Ersatzunterkunft | Hausratversicherung des Mieters, im vereinbarten Rahmen | Hausratversicherung des Mieters, im vereinbarten Rahmen | Hausratversicherung des Mieters, gegebenenfalls gekürzt |
| Mietausfall des Vermieters | Wohngebäudeversicherung, soweit mitversichert | Wohngebäudeversicherung, soweit mitversichert | Wohngebäudeversicherung, soweit mitversichert – Rückgriff auf den Mieter möglich |
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2014 (VIII ZR 191/13) stärkt Mieter erheblich: Hat ein Mieter einen Brand nur einfach fahrlässig verursacht und trägt er über die Nebenkosten anteilig die Prämie der Wohngebäudeversicherung, muss der Vermieter grundsätzlich die Versicherung in Anspruch nehmen und den Schaden beseitigen. Der Mieter darf bis dahin die Miete mindern. Ob sich ein Vermieter ausnahmsweise wegen einer erheblichen Prämienerhöhung weigern darf, hat das Gericht offengelassen – die Vermieterin hatte dazu nichts Konkretes vorgetragen. Die Gebäudeversicherung selbst verzichtet in diesen Fällen auf den Rückgriff gegen den Mieter; das ist ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 8. November 2000 (BGH, IV ZR 298/99).
Wenn das Feuer vom Nachbarn kommt
Greift ein Brand vom Nachbargrundstück über, reguliert zunächst Ihre eigene Gebäude- oder Hausratversicherung; Ihr Ersatzanspruch gegen den Nachbarn geht dann auf sie über. Der Nachbar haftet dabei nicht nur, wenn ihn ein Verschulden trifft: Liegt die Ursache in seinem Verantwortungsbereich, steht dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Das gilt etwa bei einem technischen Defekt an seinen elektrischen Geräten oder Leitungen – und auch, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker den Brand verursacht hat, selbst wenn er ihn sorgfältig ausgesucht hatte (V ZR 311/16). Anders bei einem allgemeinen Risiko wie einem Blitzschlag, das ebenso gut jeden anderen hätte treffen können.
Verzichten Sie deshalb nicht vorschnell gegenüber dem Nachbarn oder dessen Handwerker auf Ansprüche. Sie müssen sie für Ihren Versicherer wahren, sonst kann er ganz oder teilweise leistungsfrei werden (§ 86 Abs. 2 VVG).
Ruß, Rauch und Löschwasser: Warum der Schaden größer ist, als er aussieht
Ein Brand beschädigt selten nur den Raum, in dem er ausbricht. Rauchgase ziehen durch Türspalten, Treppenhäuser, Lüftungen und Installationsschächte und schlagen sich als Ruß auf Wänden, Möbeln, Textilien und in Elektronik nieder. Verbrennt PVC – etwa Kabelisolierungen, Bodenbeläge oder Fensterprofile –, entstehen chloridhaltige Rückstände, die Metall angreifen. Korrosion an Geräten, Armaturen oder Beschlägen zeigt sich deshalb manchmal erst Wochen nach dem Brand.
Brandrückstände können zudem gesundheitsschädliche Stoffe wie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten. Gereinigt wird deshalb nicht mit Haushaltsmitteln, sondern durch Fachbetriebe nach den Richtlinien zur Brandschadensanierung (VdS 2357) der VdS Schadenverhütung, eines Unternehmens der Versicherungswirtschaft. Sie teilen die Brandstelle nach Art und Ausmaß der Verunreinigung in Gefahrenbereiche ein, nach denen sich Schutzmaßnahmen und Reinigungsverfahren richten.
Und dann ist da das Wasser: Beim Löschen dringen oft große Mengen in Decken, Estrich und Wände ein. Ohne technische Trocknung droht Schimmel – wie nach jedem Wasserschaden. Ein Sachverständiger stellt deshalb nicht nur fest, was verbrannt ist, sondern auch, wie weit Ruß, Chloride und Feuchtigkeit gewandert sind. Davon hängt ab, ob Reinigung genügt oder Bauteile ersetzt werden müssen – und genau darüber wird bei der Regulierung oft gestritten.
Vom Brand bis zum Wiederaufbau: was wann passiert
Die ersten Stunden
Löschen, Freigabe, erste Meldung
Die Feuerwehr gibt die Brandstelle frei; bei größeren Bränden oder unklarer Ursache kann die Polizei sie zur Ermittlung zunächst sperren. Danach: Versicherungen informieren, Schaden fotografieren, Unterkunft organisieren.
Die ersten Tage
Sofortmaßnahmen und Ortstermin
Notdach und Notverschluss, Abpumpen, Trocknung und Korrosionsschutz für Metall und Elektronik. Bei größeren Schäden schickt der Versicherer einen Regulierer oder Sachverständigen. Ein eigener Sachverständiger sollte jetzt kommen, solange das Schadenbild noch unverändert ist.
Die ersten Wochen
Schadenaufnahme und Sanierungskonzept
Bauteile werden untersucht, der Hausrat wird aufgelistet und bewertet, Reinigung oder Austausch werden festgelegt. Einen Monat nach der Schadenmeldung können Sie eine Abschlagszahlung verlangen.
Die Monate danach
Rückbau, Reinigung, Wiederaufbau
Belastete Bauteile werden entfernt, Flächen gereinigt und getrocknet, dann wird wiederhergestellt. Kontrollmessungen sollten belegen, dass Reinigung und Trocknung erfolgreich waren, bevor Wände und Böden geschlossen werden.
Innerhalb von drei Jahren
Wiederaufbau sicherstellen
Erst wenn feststeht, dass das Gebäude wiederhergestellt wird, zahlt die Gebäudeversicherung den Neuwertanteil über den Zeitwert hinaus.
Wann Sie einen Sachverständigen für den Brandschaden brauchen
Bei größeren Schäden schickt der Versicherer meist einen eigenen Sachverständigen oder Regulierer. Er arbeitet im Auftrag des Versicherers. Ein unabhängiger Sachverständiger an Ihrer Seite lohnt sich vor allem, wenn …
- der Schaden hoch ist oder Haus oder Wohnung ganz oder teilweise unbewohnbar sind,
- Sie mit dem Versicherer über Sanierung oder Abriss, Neuwert oder Zeitwert oder den Umfang der Rußreinigung uneins sind,
- Hausrat ohne Rechnungen bewertet werden muss und eine belastbare Schadenliste fehlt,
- die Brandursache und damit die Verantwortung zwischen Mieter, Vermieter, Nachbar oder Handwerker strittig ist,
- Sie eine Abfindung unterschreiben sollen und nicht sicher sind, ob alle Folgeschäden erfasst sind.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Der Sachverständige sollte die Brandstelle sehen, bevor aufgeräumt, entkernt oder gereinigt wird. Am Gebäude ist ein Bausachverständiger zuständig, für Möbel, Kunst und Wertsachen ein Hausrat-Gutachter.
Wer zahlt den Gutachter?
Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des Schadens entstehen, erstattet der Versicherer, soweit sie geboten waren. Einen eigenen Sachverständigen oder Beistand müssen Sie dagegen grundsätzlich selbst bezahlen – es sei denn, der Vertrag verpflichtet Sie dazu oder der Versicherer hat Sie dazu aufgefordert (§ 85 VVG). Manche Verträge enthalten eine Klausel zu Sachverständigenkosten: Übersteigt die Entschädigung einen vereinbarten Betrag, übernimmt der Versicherer dann auch Ihren Kostenanteil im Sachverständigenverfahren. Hat ein anderer den Brand zu verantworten, gehören die Gutachterkosten in der Regel zu dem Schaden, den Sie von ihm ersetzt verlangen können.
Freie Bausachverständige rechnen meist nach Stunden ab, üblich sind 70 bis 200 Euro (Richtwert 2026). Lassen Sie sich Stundensatz, geschätzten Aufwand sowie Fahrt- und Nebenkosten vorab schriftlich nennen.
Streit mit der Versicherung: das Sachverständigenverfahren
Sind Sie mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, können Sie nach den Musterbedingungen von Gebäude- und Hausratversicherung verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Es ist schneller als ein Prozess, klärt aber nur Tatsachen wie Umfang und Höhe des Schadens – nicht, ob der Versicherer überhaupt eintreten muss.
Verfahren verlangen, eigenen Sachverständigen benennen
In Textform, also per Brief, E-Mail oder Fax. Mit der Aufforderung nennen Sie den Sachverständigen, den Sie beauftragt haben.
Der Versicherer benennt seinen
Innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Seite ihn vom Amtsgericht am Schadenort ernennen lassen.
Beide wählen einen Obmann
Die zwei Sachverständigen benennen vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, ernennt ihn auf Antrag das Amtsgericht.
Feststellung und Entscheidung
Weichen die Ergebnisse voneinander ab, entscheidet der Obmann innerhalb der Spanne beider Feststellungen. Das Ergebnis ist verbindlich, außer es weicht offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage ab (§ 84 VVG).
Jede Seite trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die des Obmanns teilen sich beide je zur Hälfte, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ablauf, Kosten und typische Fehler – und was Sie tun können, bevor es so weit kommt – erklärt der Ratgeber Gebäudeversicherung zahlt zu wenig: Was tun?.
Hausrat ohne Belege: So entsteht eine belastbare Schadenliste
Nach einem Brand sind Rechnungen oft mitverbrannt. Der Versicherer darf nur Belege verlangen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zuzumuten ist – den Wert müssen Sie trotzdem plausibel machen. Oft lässt sich mehr rekonstruieren, als man zunächst glaubt.
Woraus sich eine Hausratliste rekonstruieren lässt
- Fotos und Videos von Feiern, Besuchen oder dem Alltag in der Wohnung – auch aus Messenger-Verläufen und Cloud-Speichern
- Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen mit größeren Anschaffungen
- Bestellhistorien von Online-Shops und Bestätigungen per E-Mail
- Garantiekarten, Bedienungsanleitungen und Seriennummern, etwa aus Kundenkonten der Hersteller
- Zeugen, die die Einrichtung kennen, und frühere Wertgutachten für Schmuck oder Kunst
Ein Hausrat-Gutachter setzt daraus und aus dem, was im Brandschutt noch erkennbar ist, eine Aufstellung zusammen, die Art, Alter, Zustand und Wiederbeschaffungspreis jedes Gegenstands nennt. Für die Zukunft hilft eine Inventarliste mit Fotos, die Sie außerhalb der Wohnung speichern.
Brandschaden an Haus oder Wohnung? Lassen Sie ihn unabhängig feststellen.
Beschreiben Sie Ihren Fall in wenigen Fragen: was beschädigt ist, wie groß der Schaden ist, wie weit die Versicherung ist und in welcher Rolle Sie anfragen. Danach schlagen wir Ihnen Sachverständige aus Ihrer Region vor, bei denen Sie ein unverbindliches Angebot anfordern.
Kostenfrei und unverbindlich
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt die Rechtslage und die Musterbedingungen des GDV (VGB 2022 und VHB 2022, Stand Juni 2026) allgemein wieder. Ihr Versicherungsvertrag kann davon abweichen – maßgeblich sind Ihre eigenen Bedingungen. Der Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zum Brandschaden
Was muss ich nach einem Brand als Erstes tun?
Bringen Sie sich in Sicherheit und betreten Sie die Brandstelle erst nach der Freigabe durch die Feuerwehr. Melden Sie den Schaden dann unverzüglich Ihrer Gebäude- oder Hausratversicherung, fotografieren Sie alle Räume und entsorgen Sie nichts, bevor der Versicherer den Schaden gesehen oder freigegeben hat. Notwendige Sofortmaßnahmen wie einen Notverschluss dürfen und sollen Sie veranlassen.
Welche Versicherung zahlt bei einem Brand in der Mietwohnung?
Schäden an der Wohnung und am Gebäude zahlt die Wohngebäudeversicherung des Vermieters, Möbel, Kleidung und Einrichtung des Mieters dessen eigene Hausratversicherung. Hat der Mieter keine, bleibt er auf dem Schaden an seinem Hausrat sitzen – die Gebäudeversicherung des Vermieters ersetzt ihn nicht.
Muss ich als Mieter zahlen, wenn ich den Brand verursacht habe?
Bei einfacher Fahrlässigkeit in der Regel nicht: Die Gebäudeversicherung verzichtet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Rückgriff, und der Vermieter muss sie in Anspruch nehmen, wenn die Prämie auf die Mieter umgelegt wird. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann sich der Versicherer das Geld beim Mieter zurückholen. Für grobe Fahrlässigkeit kann dann dessen Privathaftpflicht eintreten, wenn sie Mietsachschäden einschließt.
Darf ich nach einem Brand die Miete mindern?
Ja, solange die Wohnung durch den Brand beeinträchtigt oder unbewohnbar ist – vorausgesetzt, Sie haben den Brand nicht selbst verschuldet. Bei nur einfacher Fahrlässigkeit dürfen Sie trotzdem mindern, wenn Sie über die Nebenkosten die Gebäudeversicherung mitbezahlen (BGH, VIII ZR 191/13).
Wer zahlt das Hotel nach einem Wohnungsbrand?
Die Hausratversicherung, wenn die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar geworden ist und Ihnen auch ein bewohnbarer Teil nicht zuzumuten ist. Ersetzt wird die Unterkunft ohne Nebenkosten wie Frühstück, für die im Vertrag vereinbarte Höchstdauer und bis zu einem Tagessatz.
Wann zahlt die Versicherung nach einem Brand?
Fällig ist die Entschädigung, wenn der Versicherer Grund und Höhe abschließend festgestellt hat. Dauert das länger als einen Monat nach der Schadenmeldung, können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den er voraussichtlich mindestens zahlen muss (§ 14 VVG). Den Neuwertanteil am Gebäude zahlt er erst, wenn der Wiederaufbau sichergestellt ist.
Brauche ich einen eigenen Gutachter, wenn die Versicherung schon einen schickt?
Nicht zwingend, bei größeren Schäden aber oft sinnvoll. Der Sachverständige des Versicherers arbeitet in dessen Auftrag. Ein eigener Bausachverständiger oder Hausrat-Gutachter prüft, ob Umfang, Sanierungsweg und Preise vollständig sind, und kann Ihr Sachverständiger werden, falls es zum Sachverständigenverfahren kommt. Seine Kosten tragen Sie in der Regel selbst, sofern Ihr Vertrag keine Klausel zu Sachverständigenkosten enthält.
Sind Ruß- und Rauchschäden versichert?
Ja, wenn sie die Folge eines versicherten Brandes sind. Nach den Musterbedingungen sind außerdem Schäden versichert, die entstehen, wenn Rauch und Ruß plötzlich aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austreten, begrenzt auf einen vereinbarten Betrag. Nicht versichert ist Rauch und Ruß, der allmählich einwirkt, etwa beim sogenannten Fogging.
Rechtsprechung
Was Gerichte dazu entschieden haben
Wohnungsbrand durch den Mieter: Der Vermieter muss seine Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen
Die zwölfjährige Tochter der Mieter hatte Öl in einem Topf auf dem Herd erhitzt und die Küche zeitweise verlassen; das Öl entzündete sich. Die Vermieterin wollte weder ihre Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen, deren Kosten anteilig auf die Mieter umgelegt waren, noch den Schaden beseitigen. Der Bundesgerichtshof entschied: Hat der Mieter den Brand nur leicht fahrlässig verursacht und trägt er die Kosten einer für den Schaden eintrittspflichtigen Wohngebäudeversicherung, ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen – und der Mieter darf bis dahin die Miete mindern. Offen blieb, ob der Vermieter sich ausnahmsweise auf eine erhebliche Prämienerhöhung berufen kann; dazu fehlte konkreter Vortrag.
Brand greift auf das Nachbarhaus über: Der Eigentümer haftet auch für seinen Handwerker
Bei Heißklebearbeiten am Flachdach hatte ein beauftragter Dachdecker ein Glutnest verursacht; das Haus brannte nieder, das angebaute Nachbarhaus wurde durch Brand und Löscharbeiten erheblich beschädigt. Der Gebäudeversicherer der Nachbarin verlangte aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) Ersatz von den Eigentümern. Der Bundesgerichtshof gab ihm einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB: Wer Dacharbeiten veranlasst, schafft eine Gefahrenquelle in seinem Verantwortungsbereich – auch wenn er den Handwerker sorgfältig ausgewählt hat. Ebenso hat der Senat bei Bränden durch technische Defekte an elektrischen Geräten oder Leitungen entschieden, nicht aber bei allgemeinen Risiken wie einem Blitzschlag.
Stand der Übersicht: 30.09.2026. Die Zusammenfassung gibt veröffentlichte Entscheidungen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Im Verzeichnis
