Ratgeber · Bau, Mängel & Technik
Neue Heizung oder Wärmepumpe mit Mängeln: Was tun? Wer zahlt?
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Haus nicht warm, Wärmepumpe zu laut? Was Sie bei Mängeln an der neuen Heizung tun, welche Fristen gelten und wer Reparatur und Gutachter bezahlt.
Zeigt die neue Heizung oder Wärmepumpe einen Mangel – das Haus wird nicht warm, der Stromzähler läuft davon, die Außeneinheit dröhnt oder die Anlage meldet ständig Störungen –, halten Sie das Fehlerbild fest, zeigen den Mangel Ihrem Vertragspartner schriftlich an und setzen eine angemessene Frist zur Beseitigung. Die Nachbesserung zahlt der Betrieb, der die Heizung eingebaut hat, mit Anfahrt, Arbeit und Material. Wird eine Heizung fest in ein Gebäude eingebaut, gilt in der Regel eine Gewährleistung von fünf Jahren ab der Abnahme; die Garantie des Herstellers kommt freiwillig hinzu und ersetzt sie nicht. Den Gutachter bezahlt zunächst, wer ihn beauftragt. Bestätigt er einen Mangel, den der Betrieb zu vertreten hat, muss dieser Ihnen die Kosten in der Regel als Schaden ersetzen.
Mängel an der neuen Heizung auf einen Blick
5 Jahre
Gewährleistung in der Regel, wenn die Heizung fest in ein Gebäude eingebaut wird – gerechnet ab der Abnahme
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB; für Reparatur und Wartung gelten zwei Jahre
1 Jahr
lang wird beim Kauf eines Geräts vermutet, dass ein Mangel schon bei der Übergabe bestand
§ 477 BGB – wenn Sie als Verbraucher bei einem Unternehmen kaufen
2 ×
die Kosten der Mängelbeseitigung dürfen Sie in der Regel von einer fälligen Zahlung zurückhalten
35 dB(A)
darf eine Wärmepumpe nachts vor dem Fenster eines Nachbarn im reinen Wohngebiet verursachen – im allgemeinen Wohngebiet 40 dB(A)
Immissionsrichtwerte der TA Lärm, Nr. 6.1
Mangel an der neuen Heizung: Was tun?
Ob Wärmepumpe, Gas-Brennwertkessel oder Pelletheizung: Die ersten Schritte sind bei jedem Mangel gleich. Sie sichern Ihre Rechte, ohne dass Sie die Ursache schon kennen müssen.
Das Fehlerbild festhalten
Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Außentemperatur und die Temperaturen in den betroffenen Räumen. Fotografieren Sie Störungsmeldungen im Display und lesen Sie die Zähler regelmäßig ab: den Stromzähler der Wärmepumpe oder den Gaszähler, falls vorhanden auch den Wärmemengenzähler. Geräusche halten Sie am besten mit einem kurzen Video fest.
Schriftlich anzeigen – die Erscheinung genügt
Zeigen Sie den Mangel Ihrem Vertragspartner schriftlich an, also dem Betrieb oder Anbieter, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Die Ursache müssen Sie nicht kennen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, das Erscheinungsbild zu beschreiben – etwa „Wohnzimmer und Bad erreichen bei Frost nur 17 Grad“. Sorgen Sie dafür, dass Sie den Zugang beweisen können.
Eine angemessene Frist setzen
Nennen Sie ein Datum, bis zu dem der Mangel beseitigt sein soll. Fällt im Winter die Heizung aus, ist nur eine kurze Frist angemessen. Der Betrieb darf wählen, ob er nachbessert oder neu herstellt, und trägt alle Kosten dafür, auch Anfahrt, Arbeit und Material (§ 635 BGB).
Nichts umbauen – aber Folgeschäden abwenden
Lassen Sie den Mangel nicht von einem anderen Betrieb beheben, solange die Frist läuft – sonst bleiben Sie oft auf den Kosten sitzen. Droht dagegen ein Folgeschaden, etwa Wasser aus einer undichten Leitung oder Frost im unbeheizten Haus, wenden Sie ihn ab und halten fest, was getan wurde. Ändern Sie Einstellungen nur, wenn Sie die alten Werte vorher fotografiert haben.
Zahlungen prüfen
Ist die Schlussrechnung noch offen, dürfen Sie in der Regel das Doppelte der Kosten zurückhalten, die die Beseitigung des Mangels erfordert (§ 641 Abs. 3 BGB). Behalten Sie nicht mehr ein und zahlen Sie den Rest, sonst geraten Sie selbst in Verzug.
Die Ursache unabhängig klären lassen
Bestreitet der Betrieb den Mangel oder hat die Nachbesserung nichts geändert, misst ein Sachverständiger für Heizungstechnik nach und benennt Ursache, Verantwortung und Kosten. Droht Streit oder endet die Gewährleistung bald, kann Ihr Anwalt ein selbständiges Beweisverfahren beantragen; es hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).

Das hilft Ihnen
Diese Schritte sichern Ihre Rechte
- Jeden Mangel schriftlich anzeigen, mit Fotos, Temperaturen und einer Frist mit Datum
- Angebot, Vertrag, Rechnung, Heizlastberechnung, Inbetriebnahme- und Wartungsprotokolle geordnet aufbewahren
- In der ersten Heizperiode die Zählerstände wöchentlich notieren
- Bei der Übergabe Einweisung, Einstellwerte und den Nachweis des hydraulischen Abgleichs verlangen
- Die Wartung so machen lassen, wie es die Garantie des Herstellers verlangt
Das kann Sie Geld kosten
Typische Fehler bei Heizungsmängeln
- Einen anderen Betrieb reparieren lassen, bevor die Frist abgelaufen ist
- Nur mit dem Kundendienst des Herstellers verhandeln – er ist nicht Ihr Vertragspartner, gegenüber dem Betrieb läuft die Frist weiter
- Die Anlage abnehmen oder die Schlussrechnung ohne Vorbehalt zahlen, obwohl Sie einen Mangel kennen – bekannte Mängel müssen Sie bei der Abnahme vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB)
- Auf eine Aufforderung zur Abnahme nicht reagieren – nach Ablauf der Frist kann die Anlage als abgenommen gelten (§ 640 Abs. 2 BGB)
- Einstellungen verstellen, ohne die alten Werte festzuhalten – dann lässt sich der Zustand bei der Übergabe kaum noch beweisen
Typische Mängel an Wärmepumpe und neuer Heizung
Viele Mängel zeigen sich erst in der ersten Heizperiode, wenn es draußen richtig kalt wird. Hinter ähnlichen Beschwerden stecken oft verschiedene Ursachen – in der Planung, beim Einbau oder in der Einstellung. Typische Fehlerbilder und was dahinterstecken kann:
| Fehlerbild | Mögliche Ursache | Was der Sachverständige prüft |
|---|---|---|
| Räume werden nicht warm | Heizlast zu niedrig angesetzt oder Gerät zu klein gewählt; Heizkörper zu klein für die niedrige Vorlauftemperatur einer Wärmepumpe; kein oder ein falscher hydraulischer Abgleich | Raumweise Heizlastberechnung, Leistung des Wärmeerzeugers, Heizflächen, Heizkurve und Durchfluss je Heizkreis |
| Stromverbrauch der Wärmepumpe zu hoch | Heizkurve oder Warmwassertemperatur zu hoch eingestellt; der elektrische Heizstab springt oft ein; Gerät für das Haus falsch ausgelegt | Zählerstände, Betriebsstunden von Verdichter und Heizstab, Vor- und Rücklauftemperaturen, Jahresarbeitszahl |
| Wärmepumpe taktet – sie schaltet ständig ein und aus | Gerät zu groß für den Bedarf, zu wenig umlaufendes Heizungswasser, ungünstige Regelung | Schaltspiele, Volumenstrom, Regelparameter und hydraulische Einbindung |
| Zu laut, Brummen oder Vibrationen | Aufstellort an Wänden oder in Ecken, die den Schall verstärken; fehlende Entkopplung vom Gebäude; zu wenig Abstand zum Nachbarn | Schallpegel vor dem Fenster, Aufstellung, Körperschall im Haus |
| Eis oder Wasser unter der Außeneinheit | Kondensat- und Abtauwasser wird nicht frostsicher abgeleitet | Ablauf, Fundament und Gefälle |
| Brennwertkessel spart nicht | Rücklauf zu warm: Das Abgas kondensiert dann kaum, und der Brennwerteffekt bleibt aus – oft wegen einer zu hohen Heizkurve oder eines fehlenden Abgleichs | Rücklauf- und Abgastemperaturen, Kondensat, Einstellung des Brenners |
| Druckverlust oder Luft im Heizungsnetz | Undichte Verbindung, Ausdehnungsgefäß zu klein oder mit falschem Vordruck | Dichtheit, Druckhaltung, Ausdehnungsgefäß |
| Ständige Störungen der Pellet- oder Gasheizung | Abgasweg, Einstellung des Brenners, Förderung der Pellets oder Lagerraum | Abgasweg, Verbrennung, Austragung und Lager |
Grundlage einer fachgerecht geplanten Heizung ist eine raumweise Heizlastberechnung. In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen schreibt das Gebäudemodernisierungsgesetz sie zusammen mit dem hydraulischen Abgleich nach dem Einbau einer Heizung ausdrücklich vor, samt schriftlicher Bestätigung (§ 60c GModG). In kleineren Häusern ist der Abgleich keine gesetzliche Pflicht. Er gehört aber nach den Regeln der Technik, etwa der DIN 18380 für Heizanlagen, zu einer fachgerecht eingestellten Heizung. Lassen Sie ihn sich am besten schon im Angebot zusagen.

Wer haftet: Heizungsbauer, Komplettanbieter, Bauträger oder Hersteller?
Ihr Ansprechpartner ist Ihr Vertragspartner – nicht unbedingt der Monteur, der vor Ort war, und nicht der Hersteller des Geräts. Wer das ist, hängt davon ab, wie die Heizung ins Haus kam:
| So kam die Heizung ins Haus | Ihr Ansprechpartner | Was gilt |
|---|---|---|
| Ein Heizungsbaubetrieb hat geplant, geliefert und eingebaut | Der Betrieb | Werkvertrag: Der Betrieb schuldet eine funktionierende Heizung, muss nachbessern und haftet für Planungs- und Einbaufehler (§§ 633 ff. BGB). |
| Ein Anbieter aus einer Hand – Beratung, Planung, Einbau und Service, oft mit Monteuren anderer Firmen | Der Anbieter, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben | Wie beim Heizungsbaubetrieb. Für Fehler seiner Monteure und Subunternehmer haftet er wie für eigene (§ 278 BGB). |
| Neubau vom Bauträger oder Generalunternehmer | Bauträger oder Generalunternehmer | Die Heizung ist Teil des Hauses. Es gelten die Regeln für Baumängel, auch zur Abnahme – mehr im Ratgeber Baumängel am Neubau. |
| Gerät selbst gekauft, ein Betrieb hat es nur eingebaut | Für das Gerät der Verkäufer, für den Einbau der Betrieb | Kaufrecht: Der Verkäufer muss ein mangelhaftes Gerät reparieren oder ersetzen und auch Aus- und Einbau bezahlen (§ 439 Abs. 3 BGB). Die Ansprüche verjähren meist zwei Jahre nach der Lieferung (§ 438 BGB). |
| Ein Planer oder Energieberater hat die Anlage ausgelegt | Für Planungsfehler der Planer, für den Einbau der Betrieb | Der Betrieb muss eine Planung oder Vorleistung, auf der er aufbaut, prüfen und Sie auf Bedenken hinweisen. Tut er das nicht, haftet er für eine Heizung, die nicht funktioniert. |
| Der Hersteller | Nur aus seiner Garantie | Eine Garantie gibt der Hersteller freiwillig, zusätzlich zu Ihren gesetzlichen Rechten (§ 443 BGB). Was sie umfasst und welche Wartung sie verlangt, steht in der Garantieerklärung. |
Die Funktion zählt: Eine Heizung ist auch dann mangelhaft, wenn sie das Haus nicht ausreichend warm bekommt, obwohl der Betrieb sich an die vereinbarten Vorgaben gehalten hat. Das hat der Bundesgerichtshof für eine Heizungsanlage entschieden, die an einem zu schwachen Blockheizkraftwerk eines anderen Unternehmens hing. Von der Haftung frei wird der Betrieb nur, wenn er die Vorleistung geprüft und Sie auf Bedenken hingewiesen hat – und das muss er beweisen.
Gewährleistung, Garantie und Fristen
Welche Frist gilt, hängt davon ab, was Sie in Auftrag gegeben haben. Wird eine neue Heizung fest in ein Gebäude eingebaut und ist sie für dessen Nutzung von wesentlicher Bedeutung, spricht nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs viel für die Frist bei Bauwerken: fünf Jahre ab der Abnahme. Für Reparaturen und Wartung gelten zwei Jahre, beim bloßen Kauf eines Geräts in der Regel zwei Jahre ab Lieferung. Hat der Betrieb einen Mangel arglistig verschwiegen, haftet er länger. Die Garantie des Herstellers läuft unabhängig davon, so lange und unter den Bedingungen, die er zugesagt hat.
Die Abnahme: Ein förmliches Protokoll gibt es bei Heizungen selten. Oft gilt die Anlage als abgenommen, wenn Sie sie nach einer Prüfzeit nutzen und die Schlussrechnung ohne Vorbehalt bezahlen. Setzt Ihnen der Betrieb eine Frist zur Abnahme, müssen Sie darin mindestens einen Mangel nennen, sonst gilt die Anlage als abgenommen – bei Verbrauchern allerdings nur, wenn der Betrieb Sie auf diese Folge in Textform hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
Von der Unterschrift bis zum Ende der Gewährleistung
Vor der Unterschrift
Das Angebot genau lesen
Lassen Sie sich Heizlastberechnung, geplante Leistung, den hydraulischen Abgleich und bei Wärmepumpen die erwartete Jahresarbeitszahl schriftlich zusagen. Was im Vertrag steht, schuldet der Betrieb – was fehlt, wird später zum Streitpunkt.
Einbau und Inbetriebnahme
Einweisung und Unterlagen verlangen
Inbetriebnahmeprotokoll, Einstellwerte, der Nachweis des hydraulischen Abgleichs und die Bedienungsanleitung gehören zur Übergabe. Notieren Sie die Zählerstände am ersten Tag.
Abnahme
Bekannte Mängel vorbehalten
Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistung, und Sie tragen die Beweislast für Mängel. Was Sie schon kennen, müssen Sie vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB).
Erste Heizperiode
Verbrauch und Temperaturen beobachten
Viele Fehler zeigen sich erst bei Frost. In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen muss eine seit 2024 eingebaute Wärmepumpe nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme, eine Betriebsprüfung durchlaufen – mit Auswertung der Jahresarbeitszahl (§ 60a GModG).
Nach zwei Jahren
Kauf und Reparaturen verjähren
Ansprüche aus dem Kauf eines Geräts und aus Reparaturen verjähren in der Regel jetzt. Verhandeln Sie mit dem Betrieb über den Mangel, ist die Verjährung gehemmt, solange die Verhandlungen laufen (§ 203 BGB).
Vor Ablauf von fünf Jahren
Die Anlage noch einmal prüfen lassen
Bevor die Gewährleistung für den Einbau endet, lohnt ein Blick des Sachverständigen. Ein privates Gutachten hält die Frist nicht auf – das tun erst ein selbständiges Beweisverfahren oder eine Klage (§ 204 BGB).
Wärmepumpe zu laut: Welche Werte gelten?
Wie laut eine Wärmepumpe beim Nachbarn sein darf, regelt die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, mit Richtwerten je Baugebiet. Gemessen wird vor dem geöffneten Fenster des am stärksten betroffenen Raums, in dem sich Menschen dauernd aufhalten. Die Nacht dauert von 22 bis 6 Uhr – und dann sind die Werte am strengsten.
| Baugebiet | Tags (6 bis 22 Uhr) | Nachts (22 bis 6 Uhr) |
|---|---|---|
| Reines Wohngebiet | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Dorf-, Misch- oder Kerngebiet | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Urbanes Gebiet | 63 dB(A) | 45 dB(A) |
Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen die Werte nachts um höchstens 20 dB(A) überschreiten. Klingt das Gerät tonhaltig, etwa mit einem deutlich hörbaren Brummton, gibt es bei der Beurteilung einen Zuschlag. Ob die Werte eingehalten sind, klärt eine Messung oder Prognose nach den Regeln der TA Lärm – eine Messung mit dem Smartphone reicht dafür nicht.
Hat der Betrieb den Aufstellort geplant und hält das Gerät die Werte nicht ein, kann das ein Mangel seiner Leistung sein. Er muss dann nachbessern, etwa mit einem anderen Standort, einer Schallschutzhaube oder einem leiseren Betrieb in der Nacht. Beschwert sich ein Nachbar, hilft eine Messung beiden Seiten, bevor der Streit vor Gericht geht.
Wer zahlt was bei einem Heizungsmangel?
Wer am Ende zahlt, hängt davon ab, was kaputt ist und wer den Mangel zu vertreten hat:
| Kosten | Wer zahlt | Was Sie wissen sollten |
|---|---|---|
| Beseitigung des Mangels | Der Betrieb oder der Verkäufer | Als Nacherfüllung, mit allen Kosten für Anfahrt, Arbeit und Material (§ 635 Abs. 2, § 439 Abs. 2 BGB). Ist die Frist erfolglos abgelaufen, dürfen Sie einen anderen Betrieb beauftragen und die Kosten oder einen Vorschuss verlangen (§ 637 BGB). |
| Folgeschäden, etwa Wasser aus einer undichten Verbindung | Der Betrieb, wenn er den Mangel zu vertreten hat – daneben die Wohngebäudeversicherung | Wasser, das aus einer Heizungsanlage austritt, gilt nach den Musterbedingungen als Leitungswasser. Zahlt der Versicherer, kann er sich das Geld beim Betrieb zurückholen (§ 86 VVG). Gebäude, die noch nicht bezugsfertig sind, sind davon ausgenommen. |
| Höhere Strom- oder Gaskosten | Der Betrieb, wenn sie nachweislich auf den Mangel zurückgehen | Sie gehören dann zum Schaden (§ 634 Nr. 4, § 280 BGB). Dafür brauchen Sie Zählerstände und einen Vergleich mit dem, was die Anlage hätte leisten müssen – das Rechenbeispiel unten zeigt die Größenordnung. |
| Defektes Bauteil nach Ablauf der Gewährleistung | Der Hersteller, wenn seine Garantie noch läuft – sonst Sie | Manche Garantien decken nur das Ersatzteil, nicht die Arbeit. Maßgeblich ist die Garantieerklärung. |
| Gutachter | Zunächst Sie, bei einem Mangel des Betriebs am Ende er | Einzelheiten im Abschnitt Wer zahlt den Gutachter? |
| Heizung in der Mietwohnung | Der Vermieter | Er muss die Heizung instand setzen. Solange sie nicht richtig heizt, ist die Miete gemindert (§ 536 BGB). |
Rechenbeispiel: 15.000 kWh Wärme im Jahr – zugesagt ist eine Jahresarbeitszahl von 3,5, erreicht wird nur 2,5
- Zugesagt – 4.286 kWh Strom im Jahr bei einer Jahresarbeitszahl von 3,5
- Mehrverbrauch – 1.714 kWh, weil die Wärmepumpe nur 2,5 erreicht
Die Jahresarbeitszahl gibt an, wie viele Kilowattstunden Wärme eine Wärmepumpe im Jahresmittel aus einer Kilowattstunde Strom macht. Bei einem angenommenen Strompreis von 30 Cent je Kilowattstunde kostet der Mehrverbrauch in diesem Beispiel rund 514 Euro im Jahr. Liegt die Ursache in Planung oder Einbau, gehört er zum Schaden, den der Betrieb ersetzen muss.
Wann ein Sachverständiger für Heizungstechnik hilft
Einen Sachverständigen brauchen Sie, sobald Sie und der Betrieb sich nicht mehr einig sind – oder wenn Sie vorher wissen wollen, ob sich ein Streit lohnt. Typische Anlässe:
- Der Betrieb bestreitet den Mangel oder schiebt ihn auf Ihr Heizverhalten, das Haus oder das Wetter.
- Die Nachbesserung hat nichts geändert, oder es gab schon mehrere Anläufe.
- Sie wollen eine Minderung oder Schadensersatz verlangen und brauchen dafür Zahlen.
- Ein Nachbar beschwert sich über den Lärm der Wärmepumpe.
- Vor der Abnahme oder vor Ablauf der Gewährleistung soll jemand Unabhängiges die Anlage prüfen.
- Ein Anwalt oder ein Gericht ist eingeschaltet – dann zählt ein nachvollziehbares, gut belegtes Gutachten.
Der Sachverständige prüft Planung, Einbau und Einstellung: Er rechnet die Heizlast nach, misst Vor- und Rücklauftemperaturen und Durchflüsse, wertet Zähler und Betriebsdaten aus und zeichnet bei Bedarf über mehrere Tage oder Wochen auf. Bei Lärm misst er den Schall vor dem Fenster. Sein Gutachten benennt Ursache, Verantwortung und die Kosten der Beseitigung.

Was ein Gutachten kostet, hängt vom Umfang ab. Als Richtwerte nennen wir auf der Seite Sachverständiger für die Heizung 75 bis 200 Euro je Stunde für eine Beratung und 750 bis 2.000 Euro für ein ausführliches Heizungsgutachten im Ein- oder Zweifamilienhaus. Lassen Sie sich Stundensatz, geschätzten Aufwand und Nebenkosten vorab schriftlich nennen.
Wer zahlt den Gutachter?
Den Sachverständigen bezahlt zunächst, wer ihn beauftragt – in der Regel also Sie. Ob Sie das Geld zurückbekommen, hängt vom Ergebnis ab:
| Situation | Wer am Ende zahlt | Was Sie wissen sollten |
|---|---|---|
| Das Gutachten bestätigt einen Mangel, den der Betrieb zu vertreten hat | Der Betrieb | Die Kosten gehören zu dem Schaden, den er Ihnen ersetzen muss (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB); dass er den Mangel zu vertreten hat, wird vermutet. Fordern Sie den Betrag mit der Rechnung schriftlich an. |
| Kein Mangel, oder die Ursache liegt bei Ihnen, etwa an verstellten Einstellungen | Sie selbst | Dafür wissen Sie, woran Sie sind – und vermeiden einen Streit, den Sie verlieren würden. |
| Prüfung vor der Abnahme oder vor Ablauf der Gewährleistung | Sie selbst | Vorsorge ohne konkreten Mangel. Findet der Sachverständige einen Mangel des Betriebs, gilt die erste Zeile. |
| Selbständiges Beweisverfahren vor Gericht | Zunächst Sie als Antragsteller, am Ende in der Regel die unterlegene Seite | Den Gerichtssachverständigen zahlen Sie per Vorschuss; die Kosten werden im anschließenden Prozess verteilt (§§ 485 ff. ZPO). |
| Rechtsschutzversicherung | Nur wenn Ihr Vertrag es vorsieht | Viele Bedingungen schließen Streit rund um den Bau oder genehmigungspflichtige Umbauten aus, und ein privat beauftragtes Gutachten übernehmen sie meist nicht. Fragen Sie vorher nach einer Deckungszusage. |
Mängel an Heizung oder Wärmepumpe? Lassen Sie sie unabhängig prüfen.
Beschreiben Sie Ihren Fall in wenigen Fragen: welche Anlage, welches Problem, wer eingebaut hat und wie der Betrieb reagiert. Danach schlagen wir Ihnen Sachverständige für Heizungstechnik aus Ihrer Region vor, bei denen Sie ein unverbindliches Angebot anfordern.
Kostenfrei und unverbindlich
Mieter, Vermieter und Eigentümergemeinschaft
- Mieter wenden sich an den Vermieter, nicht an den Heizungsbauer. Zeigen Sie den Mangel unverzüglich an (§ 536c BGB). Heizt die Anlage nicht ausreichend, ist die Miete gemindert, solange der Mangel besteht.
- Vermieter müssen den Mangel beseitigen und halten sich ihrerseits an den Betrieb. In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen müssen sie Mietern auf Verlangen das Ergebnis der Betriebsprüfung einer neuen Wärmepumpe und die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs vorlegen (§§ 60a, 60c GModG).
- In einer Eigentümergemeinschaft ist die zentrale Heizung in der Regel Gemeinschaftseigentum. Die Ansprüche gegen den Betrieb macht dann die Gemeinschaft geltend, vertreten durch die Verwaltung. Melden Sie Ihre Beobachtungen deshalb dort, mit Datum und Raumtemperaturen.
Diese Unterlagen braucht der Sachverständige
- Angebot und Vertrag mit der zugesagten Leistung und – bei Wärmepumpen – der erwarteten Jahresarbeitszahl
- Rechnungen und Lieferscheine mit Hersteller und Typ der Geräte
- Heizlastberechnung und Nachweis des hydraulischen Abgleichs, falls vorhanden
- Inbetriebnahme- und Wartungsprotokolle, Einstellwerte und die Garantieerklärung
- Zählerstände seit dem Einbau, Fotos der Störungsmeldungen und Ihre Notizen zu Temperaturen
- Schriftverkehr mit Betrieb, Hersteller und gegebenenfalls Nachbarn
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt die gesetzliche Rechtslage für Werk- und Kaufverträge, das Gebäudemodernisierungsgesetz (früher Gebäudeenergiegesetz), die TA Lärm und die Musterbedingungen der Versicherer (VGB 2022, Stand Juni 2026) allgemein wieder. Ihr Vertrag kann – etwa mit der VOB/B – abweichende Regeln enthalten. Der Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; bei einem Streit hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Häufige Fragen zu Mängeln an Heizung und Wärmepumpe
Was tun, wenn die neue Wärmepumpe nicht richtig heizt?
Notieren Sie Raum- und Außentemperaturen, fotografieren Sie Störungsmeldungen und lesen Sie die Zähler ab. Zeigen Sie den Mangel dem Betrieb schriftlich an und setzen Sie eine Frist mit Datum. Häufige Ursachen sind eine zu niedrig berechnete Heizlast, zu kleine Heizkörper oder ein fehlender hydraulischer Abgleich. Bestreitet der Betrieb den Mangel, klärt ein Sachverständiger für Heizungstechnik die Ursache.
Wer zahlt die Reparatur bei einer neuen Heizung?
Der Betrieb, der die Heizung eingebaut hat, im Rahmen der Gewährleistung – mit allen Kosten für Anfahrt, Arbeit und Material. Haben Sie das Gerät selbst gekauft, muss der Verkäufer es reparieren oder ersetzen und auch den Aus- und Einbau bezahlen. Nach Ablauf der Gewährleistung hilft nur noch eine Garantie des Herstellers.
Wie lange habe ich Gewährleistung auf eine Heizung?
Wird die Heizung fest in ein Gebäude eingebaut, gilt in der Regel die Frist für Bauwerke: fünf Jahre ab der Abnahme. Für Reparaturen und Wartung gelten zwei Jahre, beim bloßen Kauf eines Geräts in der Regel zwei Jahre ab Lieferung. Ist die VOB/B vereinbart, nennt sie kürzere Fristen; hat der Betrieb diese Bedingungen einem Verbraucher gestellt, ist die Verkürzung in der Regel unwirksam.
Was kann ich tun, wenn die Wärmepumpe zu laut ist?
Lassen Sie messen, ob die Richtwerte der TA Lärm vor dem Fenster eingehalten sind – nachts 40 dB(A) im allgemeinen und 35 dB(A) im reinen Wohngebiet. Liegt es am geplanten Aufstellort oder an der Montage, kann das ein Mangel sein, den der Betrieb beseitigen muss, etwa mit einem anderen Standort, einer Schallschutzhaube oder einem leiseren Nachtbetrieb.
Ist die Herstellergarantie dasselbe wie die Gewährleistung?
Nein. Die Gewährleistung ist Ihr gesetzliches Recht gegenüber dem Betrieb oder Verkäufer, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Die Garantie gibt der Hersteller freiwillig dazu; Dauer und Bedingungen, etwa eine jährliche Wartung, stehen in der Garantieerklärung. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander (§ 443 BGB).
Wer zahlt den Gutachter bei Mängeln an der Heizung?
Zunächst der Auftraggeber, meist also Sie. Bestätigt der Sachverständige einen Mangel, den der Betrieb zu vertreten hat, muss der Betrieb Ihnen die Kosten als Schaden ersetzen. Findet er keinen Mangel oder liegt die Ursache bei Ihnen, tragen Sie die Kosten selbst.
Muss der Heizungsbauer einen hydraulischen Abgleich machen?
In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen schreibt das Gebäudemodernisierungsgesetz ihn nach dem Einbau einer Heizung vor, samt raumweiser Heizlastberechnung und schriftlicher Bestätigung (§ 60c GModG). In kleineren Häusern ist er keine gesetzliche Pflicht, gehört aber zu einer fachgerecht eingestellten Heizung. Lassen Sie ihn sich am besten schon im Angebot zusagen.
Darf ich die Rechnung kürzen, wenn die Heizung Mängel hat?
Von einer fälligen Zahlung dürfen Sie in der Regel das Doppelte der Kosten zurückhalten, die die Beseitigung des Mangels erfordert (§ 641 Abs. 3 BGB). Eine dauerhafte Kürzung ist eine Minderung; sie setzt in der Regel voraus, dass eine angemessene Frist zur Nachbesserung erfolglos abgelaufen ist (§ 638 BGB).
Rechtsprechung
Was Gerichte dazu entschieden haben
Das Haus bleibt kalt: Der Heizungsbauer haftet für die Funktion – auch wenn ein anderer Teil der Anlage schuld ist
Für ein Forsthaus ohne Anschluss an das Stromnetz ließ der Eigentümer von einer Firma ein Blockheizkraftwerk errichten und von einem Heizungsbaubetrieb die Heizungsanlage mit Pufferspeicher, Leitungen und Heizkörpern. Der Betrieb hatte den Wärmebedarf mit 25 kW berechnet; das Blockheizkraftwerk hatte aber nur 12 kW thermische Leistung und hätte mangels Stromabnahme ohnehin nicht genug Wärme geliefert. Das Haus wurde nicht warm, der Eigentümer verweigerte die Abnahme und trat vom Vertrag zurück. Der Bundesgerichtshof entschied: Ein Werk ist mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nicht erfüllt – auch wenn die Ursache in der Leistung eines anderen Unternehmers liegt. Frei wird der Betrieb nur, wenn er seine Pflicht erfüllt hat, diese Vorleistung zu prüfen und auf Bedenken hinzuweisen; das muss er beweisen. Das Oberlandesgericht musste den Fall neu verhandeln.
Fest eingebaute Anlage: Fünf Jahre Gewährleistung wie für Arbeiten an einem Bauwerk
Eine Firma hatte 2004 auf dem Dach einer Tennishalle eine Photovoltaikanlage für rund 286.000 Euro errichtet – fest mit dem Dach verbunden und verkabelt mit Wechselrichtern und einer Steuerung im Innern der Halle. Schon 2005 rügte die Betreiberin eine zu geringe Leistung; die Firma schlug vor, die Anlage zwei Jahre zu beobachten. 2010 folgte ein selbständiges Beweisverfahren, 2011 die Klage auf eine Minderung um 25 Prozent, rund 71.600 Euro. Die Firma berief sich auf Verjährung. Der Bundesgerichtshof entschied: Es handelt sich um einen Werkvertrag, weil die Firma eine eigens ausgelegte Anlage funktionsfähig einbauen sollte, und es gilt die Frist von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken. Dazu zählen auch Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude, wenn sie für dessen Bestand oder Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile fest mit ihm verbunden werden. Weil die Verhandlungen und das Beweisverfahren die Frist gehemmt hatten, war der Anspruch nicht verjährt.
Stand der Übersicht: 02.10.2026. Die Zusammenfassung gibt veröffentlichte Entscheidungen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Im Verzeichnis
