Anlagensicherheit und Prüfpflichten
Prüffristen-Rechner: Wann muss Ihre Anlage geprüft werden?
Wann muss mein Tank geprüft werden? Die Antwort steht nicht im Liefervertrag, sondern in zwei Verordnungen – und sie hängt an wenigen Angaben: Was lagert in der Anlage, wie groß ist sie, liegt sie über oder unter der Erde, und wann wurde zuletzt geprüft?
Dieser Rechner wertet genau das aus. Er kennt die Prüfvorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und der Betriebssicherheitsverordnung und nennt Ihnen jede Prüfung, die für Ihre Anlage vorgeschrieben ist: mit Turnus, Fälligkeitsmonat, zulässiger Karenz, Prüfzuständigkeit und der Fundstelle, auf der sie beruht. Es wird nichts abgefragt und nichts gespeichert – gerechnet wird allein aus dem Verordnungstext.
Prüftermin online ermitteln
Anlage wählen, Kenngrößen eintragen, Monat der letzten Prüfung ergänzen – der Rechner wertet die Prüfvorschriften von AwSV und Betriebssicherheitsverordnung aus und nennt Ihnen jede vorgeschriebene Prüfung samt nächstem Fälligkeitstermin, zulässiger Karenz und Prüfzuständigkeit. Ohne E-Mail und ohne Registrierung.
Wer prüfen darf, ist gesetzlich festgelegt – für die Suche nach einer geeigneten Stelle hilft die Gutachter-Suche weiter.
So funktioniert der Prüffristen-Rechner
Drei Schritte, keine zwei Minuten. Jede Annahme, die der Rechner trifft, steht unter dem Ergebnis samt Fundstelle – Sie sehen also nicht nur den Termin, sondern auch, woraus er folgt.
Anlage auswählen
Fünf Anlagenarten stehen zur Wahl: Heizöltank und andere Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, Flüssiggasbehälter, Druckbehälter und Dampfkessel, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie Flüssiggasanlagen. Danach fragt der Rechner nur noch die Angaben ab, die für genau diese Anlage über die Prüfpflicht entscheiden.
Kenngrößen eintragen
Bei einer AwSV-Anlage sind das Stoff, Größe, Aufstellung und die Lage im Schutzgebiet, bei einem Druckbehälter Volumen, zulässiger Druck und Medium. Diese Werte stehen auf dem Typenschild oder im Anlagenbuch. Aus ihnen folgt die Gefährdungsstufe beziehungsweise die Prüfzuständigkeit – und damit die Frist.
Monat der letzten Prüfung ergänzen
Monat und Jahr genügen. Die Betriebssicherheitsverordnung gibt den Fälligkeitstermin selbst nur mit Monat und Jahr an (§ 14 Absatz 5); ein taggenaues Datum verlangt sie nicht, und der Prüfbericht nennt es oft auch gar nicht. Ohne Angabe nennt der Rechner die Fristen trotzdem – nur eben keinen Termin.
Prüffristen nach AwSV: Heizöltank und Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen
Ob eine Anlage mit wassergefährdenden Stoffen geprüft werden muss, entscheidet nicht ihre Größe allein, sondern die Gefährdungsstufe. Sie ergibt sich nach § 39 Absatz 1 AwSV aus dem maßgebenden Volumen – bei gasförmigen und festen Stoffen aus der Masse – und der Wassergefährdungsklasse des Stoffes.
| Volumen in m³ oder Masse in t | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
|---|---|---|---|
| bis 0,22 m³ oder 0,2 t | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
| über 0,22 m³ oder 0,2 t bis 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
| über 1 bis 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
| über 10 bis 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
| über 100 bis 1.000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
| über 1.000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
Heizöl EL und Dieselkraftstoff sind in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft. Ein Heizöltank mit 5.000 Litern fällt damit in die Zeile „über 1 bis 10" und ist eine Anlage der Gefährdungsstufe B. Lagern mehrere Stoffe in einer Anlage, zählt der Stoff mit der höchsten Wassergefährdungsklasse, sofern sein Anteil über drei Prozent liegt (§ 39 Absatz 10 AwSV).
Anlagen außerhalb von Schutzgebieten
Für sie gilt Anlage 5 der AwSV. Entscheidend ist neben der Gefährdungsstufe, ob die Anlage über oder unter der Erde liegt.
| Anlage | vor Inbetriebnahme | wiederkehrend | bei Stilllegung |
|---|---|---|---|
| Unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Stoffen | Stufen A bis D | Stufen A bis D, alle 5 Jahre | Stufen A bis D |
| Oberirdische Anlagen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen | Stufen B, C und D | nur Stufen C und D, alle 5 Jahre | Stufen C und D |
Der Unterschied ist erheblich: Ein unterirdischer Tank ist unabhängig von seiner Größe alle fünf Jahre zu prüfen. Ein oberirdischer Heizöltank der Stufe B – also von 1.000 bis 10.000 Litern – wird dagegen nur einmal vor der Inbetriebnahme geprüft und danach nie wieder, solange sich an ihm nichts Wesentliches ändert.
Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
In Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten greift Anlage 6 – und die verschärft beides, den Kreis der prüfpflichtigen Anlagen und den Turnus.
| Anlage | vor Inbetriebnahme | wiederkehrend | bei Stilllegung |
|---|---|---|---|
| Unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Stoffen | Stufen A bis D | Stufen A bis D, alle 30 Monate | Stufen A bis D |
| Oberirdische Anlagen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen | Stufen B, C und D | Stufen B, C und D, alle 5 Jahre | Stufen B, C und D |
Derselbe 5.000-Liter-Heizöltank, der außerhalb keiner wiederkehrenden Prüfung unterliegt, ist im Wasserschutzgebiet alle fünf Jahre zu prüfen. Beim unterirdischen Tank halbiert sich die Frist auf 30 Monate. Ob Ihr Grundstück in einem solchen Gebiet liegt, sagt Ihnen die untere Wasserbehörde Ihres Kreises.
Prüffristen nach der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen. Anders als die AwSV nennt sie überwiegend keine festen Termine, sondern Höchstfristen: Die tatsächliche Frist legt der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 in der Gefährdungsbeurteilung fest. Kürzer darf sie immer sein, länger nie.
Flüssiggasbehälter: drei Prüfungen in drei Rhythmen
Für Behälter mit Gasen gilt die Sonderregel in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7.14. Sie ist der Grund dafür, dass am Gastank mehrere Prüfungen nebeneinander laufen.
- Äußere Prüfung alle zwei Jahre – bei unbeheizten Behältern für entzündbare Gase durch eine zur Prüfung befähigte Person, bei beheizten durch eine zugelassene Überwachungsstelle.
- Innere Prüfung alle zehn Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Sie darf durch ein zerstörungsfreies Verfahren ersetzt werden, wenn ein von einer Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorliegt.
- Festigkeitsprüfung alle zehn Jahre. Sie kann entfallen, wenn die drucktragende Wandung nicht aus hochfestem Feinkornbaustahl besteht und bei der letzten inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
- Beim erdgedeckten Behälter zusätzlich alle zwei Jahre die Funktionsprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes oder der Lecküberwachung; eine Fremdstromanlage prüft im Wechsel dazu alle vier Jahre eine zugelassene Überwachungsstelle.
Die äußere Prüfung hat eine eigene Karenzregel: Sie gilt als fristgerecht, wenn sie bis zum Ende des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit durchgeführt wird. Wer im März fällig wird, hat also bis zum 31. Dezember Zeit – aber keinen Tag länger.
Druckbehälter und Dampfkessel
Ob eine zugelassene Überwachungsstelle prüfen muss oder eine befähigte Person genügt, ergibt sich aus Volumen, zulässigem Druck und Medium. Der Rechner wertet dafür die Zuordnungstabellen aus Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 aus. Prüft eine zugelassene Überwachungsstelle, gelten die Höchstfristen der Tabelle 1.
| Anlagenteil | äußere Prüfung | innere Prüfung | Festigkeitsprüfung |
|---|---|---|---|
| Dampfkessel | 1 Jahr | 3 Jahre | 9 Jahre |
| Druckbehälter | 2 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre |
| Einfache Druckbehälter | entfällt | 5 Jahre | 10 Jahre |
| Rohrleitungen | 5 Jahre | entfällt | 5 Jahre |
Darf eine befähigte Person prüfen, beträgt die Höchstfrist einheitlich zehn Jahre; die Festigkeitsprüfung lässt sich auf 15 Jahre strecken, wenn die äußere oder innere Prüfung den sicheren Betrieb nachweist. Eine Regel wird dabei regelmäßig übersehen: Bei nicht beheizten Druckbehältern entfällt die äußere Prüfung vollständig, bei einfachen Druckbehältern ohnehin (Nummer 5.6).
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Anhang 2 Abschnitt 3 verlangt drei ineinandergreifende Prüfungen, jede mit eigenem Turnus.
- Die Anlage als Ganzes ist mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen – gemessen am Explosionsschutzdokument und an der darin festgelegten Zoneneinteilung.
- Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU alle drei Jahre.
- Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen jährlich.
Auf die beiden letzten Prüfungen kann verzichtet werden, wenn in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein gleichwertiges Instandhaltungskonzept festgelegt ist (Nummer 5.4). Bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 BetrSichV – Gasfüllanlagen, Lageranlagen für mehr als 10.000 Liter entzündbarer Flüssigkeiten, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen – prüft ausschließlich eine zugelassene Überwachungsstelle, und die Prüfung umfasst ausdrücklich auch die Maßnahmen zum Brandschutz. Explosions- und Brandschutz werden dort in einem Zug beurteilt.
Flüssiggasanlagen hinter dem Behälter
Versorgungsanlage und Verbrauchsanlage sind unabhängig vom Behälter zu prüfen; ihre Fristen stehen in Anhang 3 Abschnitt 2 und richten sich danach, wo und wie die Anlage betrieben wird.
| Flüssiggasanlage | wiederkehrende Prüfung |
|---|---|
| Ortsfeste Anlage | mindestens alle 4 Jahre |
| Ortsveränderliche Anlage | mindestens alle 2 Jahre |
| Anlage in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre |
| Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich |
| Anlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens jährlich |
| Arbeitsgeräte mit Gasentnahme aus der Flüssigphase | mindestens jährlich |
| Flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich |
Wer die Prüfung durchführen darf
Die Verordnungen legen nicht nur fest, wann geprüft wird, sondern auch von wem. Drei Rollen sind zu unterscheiden – und sie sind nicht austauschbar.
- Sachverständiger nach AwSV – tätig für eine nach § 52 AwSV anerkannte Sachverständigenorganisation. Nur er darf Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen prüfen.
- Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) – eine akkreditierte und behördlich benannte Stelle. Sie prüft die gefährlicheren überwachungsbedürftigen Anlagen und alle erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 BetrSichV.
- Zur Prüfung befähigte Person – eine Person mit einschlägiger technischer Ausbildung, ausreichender Berufserfahrung und aktuellen Kenntnissen (§ 2 Absatz 6 BetrSichV). Im Explosionsschutz kommen zusätzliche Anforderungen hinzu, für bestimmte Prüfungen sogar eine behördliche Anerkennung.
Bei ihrer Prüftätigkeit unterliegen befähigte Personen keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers und dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Absatz 6 BetrSichV). Das ist keine Formalie, sondern der Grund, warum ein Prüfbericht überhaupt etwas wert ist.
Wann eine Frist als gewahrt gilt
Drei unterschiedliche Karenzregeln laufen nebeneinander. Der Rechner berücksichtigt jede an genau der Prüfung, für die sie gilt.
- AwSV: Es genügt, die wiederkehrende Prüfung bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchführen zu lassen.
- Betriebssicherheitsverordnung, allgemein: Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde (§ 14 Absatz 5).
- Äußere Prüfung an Behältern für Gase: Sie gilt als fristgerecht, wenn sie bis zum Ende des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit durchgeführt wurde.
Für den Beginn der nächsten Frist zählt der Fälligkeitstermin der letzten Prüfung, nicht der Tag ihrer Durchführung. Wer früher prüfen lässt, verschiebt den Turnus deshalb nur dann nach vorn, wenn die Prüfung bei Fristen über zwei Jahren mehr als zwei Monate vor dem Termin stattfindet – sonst bleibt der alte Rhythmus bestehen.
Was passiert, wenn die Prüffrist überschritten ist
Eine abgelaufene Frist ist kein Formfehler. Bis die Prüfung nachgeholt ist, gilt die Anlage als nicht geprüft – mit drei Folgen, die aufeinander aufbauen.
- Die Überschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden; werden dadurch Leben oder Gesundheit gefährdet, kommt eine Straftat in Betracht.
- Der Versicherungsschutz kann leiden: Gebäude-, Gewässerschaden- und Betriebshaftpflichtverträge setzen regelmäßig voraus, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden.
- Bei einem Schaden an Boden oder Gewässer haftet der Betreiber nach dem Wasserhaushaltsgesetz auch ohne Verschulden. Die fehlende Prüfung verschlechtert seine Lage zusätzlich – gegenüber der Behörde wie gegenüber dem Versicherer.
Wird bei einer AwSV-Prüfung ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel festgestellt, ist die Anlage nach dessen Beseitigung erneut prüfen zu lassen (§ 46 Absatz 5 AwSV). Die Behörde kann außerdem unabhängig von jedem Turnus eine Prüfung anordnen, wenn sie eine nachteilige Veränderung des Gewässers besorgt (§ 46 Absatz 4 AwSV).
Was der Rechner nicht leisten kann
Er gibt die bundesweit geltenden Fristen aus AwSV und Betriebssicherheitsverordnung wieder. Er kennt weder Ihre Gefährdungsbeurteilung noch behördliche Anordnungen im Einzelfall – und beides kann die Frist verkürzen, niemals verlängern.
Nicht abgedeckt sind Prüfpflichten aus anderen Rechtsbereichen: die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nach den Prüfverordnungen der Länder, Auflagen aus einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Fristen aus der Betriebsanleitung des Herstellers. Sie gelten daneben und können früher greifen.
Wann muss ein Flüssiggastank geprüft werden?
Die äußere Prüfung ist alle zwei Jahre fällig, die innere Prüfung und die Festigkeitsprüfung jeweils alle zehn Jahre. Bei erdgedeckten Behältern kommt alle zwei Jahre die Funktionsprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes oder der Lecküberwachung hinzu. Für die äußere Prüfung gilt eine großzügige Karenz: Sie ist fristgerecht, solange sie bis zum Ende des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit durchgeführt wird.
Muss mein Heizöltank regelmäßig geprüft werden?
Das hängt an drei Dingen. Ein unterirdischer Tank ist unabhängig von seiner Größe alle fünf Jahre zu prüfen, im Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet alle 30 Monate. Ein oberirdischer Tank braucht außerhalb von Schutzgebieten erst ab Gefährdungsstufe C eine wiederkehrende Prüfung – bei Heizöl EL also ab mehr als 10.000 Litern. Im Schutzgebiet beginnt die Prüfpflicht bereits ab Stufe B, also ab mehr als 1.000 Litern.
Was ist der Unterschied zwischen einer ZÜS und einer befähigten Person?
Eine zugelassene Überwachungsstelle ist eine akkreditierte, behördlich benannte Prüfstelle; sie prüft die gefährlicheren überwachungsbedürftigen Anlagen und alle erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 BetrSichV. Eine zur Prüfung befähigte Person ist eine Person mit einschlägiger Ausbildung, mindestens einjähriger Erfahrung mit der zu prüfenden Anlagenart und aktuellen Kenntnissen. Welche der beiden zuständig ist, ergibt sich bei Druckanlagen aus Volumen, zulässigem Druck und Medium.
Wie oft muss eine Anlage im explosionsgefährdeten Bereich geprüft werden?
Die Anlage als Ganzes mindestens alle sechs Jahre. Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind alle drei Jahre zu prüfen, Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen jährlich. Auf die beiden letztgenannten Prüfungen kann verzichtet werden, wenn ein gleichwertiges Instandhaltungskonzept in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und dokumentiert ist.
Muss ein Druckluftbehälter in der Werkstatt geprüft werden?
Nur oberhalb bestimmter Schwellen. Bei einem in Serie gefertigten einfachen Druckbehälter entscheidet das Druckinhaltsprodukt aus zulässigem Druck und Volumen: Bis 50 bar · Liter fällt er gar nicht unter die Prüfvorschriften, darüber prüft je nach Größe eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle. Die äußere Prüfung entfällt bei einfachen Druckbehältern immer, die innere Prüfung und die Festigkeitsprüfung sind alle fünf beziehungsweise zehn Jahre fällig.
Verschiebt eine vorgezogene Prüfung den nächsten Termin?
Nur unter einer Bedingung. Grundsätzlich beginnt die neue Frist mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Wird vorher geprüft, zählt der Monat der Durchführung – bei Prüffristen über zwei Jahren allerdings nur dann, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin stattgefunden hat. Wer kurz vor dem Termin prüfen lässt, behält also seinen bisherigen Rhythmus.
Ersetzt der Rechner die Gefährdungsbeurteilung?
Nein. Er nennt die gesetzlichen Höchstfristen; die tatsächliche Prüffrist legt der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung in der Gefährdungsbeurteilung fest und darf sie dabei nur verkürzen. Bei AwSV-Anlagen kann außerdem die zuständige Behörde jederzeit eine zusätzliche Prüfung anordnen.
Wenn die Prüfung ansteht
Ein Termin ist kein Prüfbericht. Diese Seiten führen weiter, wenn aus der Frist eine Beauftragung wird.
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