Sachverständige & Gutachter
Immissionsschutz-Gutachten: Sachverständige für Lärm, Geruch, Luft und Erschütterungen
Kostenfrei und unverbindlich
Was ein Immissionsschutz-Gutachten leistet, wann Prognose und wann Messung, welche Werte TA Lärm und TA Luft setzen, wer messen darf – und Sachverständige für Immissionsschutz in Ihrer Region.
Immissionen sind, was von einer Anlage bei Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser und Gebäuden ankommt: Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Ein Immissionsschutz-Gutachten klärt, wie stark diese Einwirkungen sind oder sein werden – und ob sie die Werte einhalten, die TA Lärm, TA Luft und andere Regelwerke vorgeben.
Gebraucht wird es vor allem in zwei Lagen: Ein Betrieb will eine Anlage errichten oder ändern und muss im Antrag zeigen, dass die Nachbarschaft nicht unzumutbar belastet wird. Oder Nachbarn beschweren sich, und es muss geklärt werden, ob die Belastung zulässig ist. Diese Seite erklärt die vier großen Bereiche – Lärm, Geruch, Luftschadstoffe und Erschütterungen –, den Unterschied zwischen Prognose und Messung und wer welche Aufgabe übernehmen darf.
Immissionsschutz auf einen Blick
Prognose
Im Genehmigungsantrag wird gerechnet, nicht gemessen
§ 4a Abs. 2 der 9. BImSchV
§ 29b BImSchG
Messungen auf Anordnung der Behörde übernehmen nur bekannt gegebene Messstellen
§§ 26, 28 BImSchG
55 / 40 dB(A)
Immissionsrichtwerte der TA Lärm im allgemeinen Wohngebiet, tags und nachts
Nr. 6.1 TA Lärm
0,10
Geruch: Anlagengeruch an höchstens 10 Prozent der Jahresstunden in Wohn- und Mischgebieten
TA Luft, Anhang 7
| Bereich | Maßstab | Typische Gutachten |
|---|---|---|
| Lärm | TA Lärm: Immissionsrichtwerte je Gebietsart, tags und nachts | Geräuschimmissionsprognose für den Antrag, Messung nach Anhang A.3 der TA Lärm |
| Geruch | TA Luft, Anhang 7: Häufigkeit der Geruchsstunden im Jahr | Geruchsausbreitungsrechnung, Rasterbegehung nach DIN EN 16841-1 |
| Luftschadstoffe und Staub | TA Luft, Nr. 4: Immissionswerte, etwa für Feinstaub und Stickstoffdioxid | Immissionsprognose mit Ausbreitungsrechnung nach Anhang 2, Emissionsmessung |
| Erschütterungen | Keine eigene Verwaltungsvorschrift des Bundes; die Länder ziehen die Hinweise der LAI und die DIN 4150 heran | Erschütterungsprognose, Messung an Gebäuden |
Lärm
Für Geräusche aus Gewerbe und Industrie gilt die TA Lärm – für genehmigungsbedürftige Anlagen ebenso wie für nicht genehmigungsbedürftige, also auch für Klimageräte und Wärmepumpen. Sie legt Immissionsrichtwerte fest, die sich nach der Art des Gebiets richten: im Industriegebiet 70 dB(A), im allgemeinen Wohngebiet 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht (Nr. 6.1). Beurteilt wird am maßgeblichen Immissionsort, bei bebauten Flächen 0,5 Meter vor der Mitte des geöffneten Fensters des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums (Anhang A.1.3).
Im Genehmigungsverfahren ist in der Regel eine Prognose nötig, bei Vorbelastung durch andere Anlagen zusätzlich die Gesamtbelastung (Nr. 3.2.1 Abs. 6). Unterschreitet die neue Anlage die Richtwerte um mindestens 6 dB(A), gilt ihr Beitrag in der Regel als nicht relevant – dann kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen. Alles Weitere – auch für Nachbarn, die unter Lärm leiden – steht im Ratgeber Lärmgutachten.
Geruch
Gerüche werden nicht in Konzentrationen gemessen, sondern in Häufigkeiten: Gezählt werden Geruchsstunden, also Zeiträume, in denen Anlagengeruch erkennbar ist (Nr. 2.1 TA Luft). In Wohn- und Mischgebieten darf die Gesamtbelastung an höchstens 10 Prozent der Jahresstunden zu Geruch führen, in Gewerbe- und Industriegebieten an 15 Prozent; für Tierhaltungsgerüche in Dorfgebieten gelten ebenfalls 15 Prozent (TA Luft, Anhang 7, Tabelle 22). Wie Prognose und Begehung funktionieren, erklärt der Ratgeber Geruchsgutachten.
Luftschadstoffe und Staub
Zum Schutz der Gesundheit legt die TA Luft Immissionswerte fest, etwa 40 Mikrogramm je Kubikmeter im Jahresmittel für Feinstaub (PM10) und für Stickstoffdioxid (Tabelle 1). Ob eine Anlage dazu beiträgt, zeigt eine Immissionsprognose: Aus den Emissionen, der Ableithöhe und den Wetterdaten des Standorts berechnet eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 2, welche Zusatzbelastung in der Umgebung ankommt.
- Bagatellmassenströme: Liegen die Emissionen unter den Werten der Tabelle 7 der TA Luft, ist die Bestimmung der Immissionskenngrößen in der Regel nicht erforderlich (Nr. 4.6.1.1).
- Irrelevante Zusatzbelastung: Ist die Gesamtbelastung schon über dem Immissionswert, darf die Genehmigung unter anderem dann nicht versagt werden, wenn die Zusatzbelastung der Anlage 3,0 Prozent des Immissions-Jahreswerts nicht überschreitet und weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung per Auflage sichergestellt sind (Nr. 4.2.2).
- Emissionen messen: Was tatsächlich aus Schornstein und Abluft kommt, ermitteln nach Inbetriebnahme Messstellen, die für die Ermittlung von Emissionen bekannt gegeben sind.
Erschütterungen
Auch Erschütterungen sind Immissionen im Sinne des BImSchG. Eine eigene Technische Anleitung des Bundes gibt es dafür nicht. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen veröffentlicht; Maßstab für die Wirkung sind die Teile der DIN 4150 zu Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden und auf bauliche Anlagen.
Typische Quellen sind Pressen und Stanzen, Schmiedehämmer, Brecher und Siebe, Rüttelverdichtung und Sprengungen in Steinbrüchen. Ein Gutachten prognostiziert vor dem Bau, wie stark die Schwingungen an benachbarten Gebäuden ankommen, oder misst sie im Betrieb – und schlägt Maßnahmen wie elastische Lagerung oder Fundamente vor. Stehen Bauarbeiten neben empfindlichen Gebäuden an, sichert ein Beweissicherungsgutachten den Zustand vorher. Zeigen sich nach Bauarbeiten nebenan Risse am eigenen Haus, klärt ein Bausachverständiger für Bauschäden, ob die Erschütterungen die Ursache sind – am sichersten im Vergleich mit dem Zustand vor Baubeginn.
Prognose, Messung oder Stellungnahme?
Was welches Gutachten leistet
Prognose
Vor dem Bau oder der Änderung – im Genehmigungsantrag
- Rechnet aus Emissionsdaten, Betriebszeiten und Gelände die Belastung an den Immissionsorten aus
- Zeigt, mit welchen Maßnahmen die Werte eingehalten werden – Schallschutzwand, Ableithöhe, Betriebszeiten
- Vergleicht Zusatz-, Vor- und Gesamtbelastung mit den Werten von TA Lärm oder TA Luft
- Grundlage für Auflagen in der Genehmigung
Messung
Im Betrieb – nach Inbetriebnahme, bei Beschwerden oder auf Anordnung
- Ermittelt, was tatsächlich ankommt – bei Lärm mit geeichten Messgeräten der Klasse 1
- Prüft, ob Auflagen der Genehmigung eingehalten sind
- Klärt Beschwerden aus der Nachbarschaft
- Auf Anordnung der Behörde nur durch bekannt gegebene Messstellen (§§ 26, 28, 29b BImSchG)
Dazwischen liegt die gutachterliche Stellungnahme: Sie bewertet vorhandene Prognosen und Messberichte, etwa für eine Einwendung, für die Behörde oder vor Gericht.
Wer messen und wer begutachten darf
| Aufgabe | Wer | Grundlage |
|---|---|---|
| Messungen auf Anordnung der Behörde | Messstellen, die eine Landesbehörde für den jeweiligen Prüfbereich bekannt gegeben hat – etwa für Geräusche, Erschütterungen, Emissionen oder Immissionen von Luftschadstoffen und Gerüchen. Die Bekanntgabe gilt bundesweit. | §§ 26, 28, 29b BImSchG; § 12 und Anlage 1 der 41. BImSchV |
| Prognosen und Gutachten im Antrag | Fachleute Ihrer Wahl; als Sachverständigengutachten gelten sie, wenn der Auftrag mit der Behörde abgestimmt ist | § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV |
| Unabhängige Bewertung, Streit, Gericht | Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit passendem Sachgebiet, etwa Schallimmissionsschutz, Gerüche oder Luftreinhaltung | § 36 GewO |
Im Verzeichnis sehen Sie bei jedem Eintrag, wofür er bestellt oder bekannt gegeben ist – bei Messstellen auch die Bereiche wie Geräusche, Gerüche, Luft oder Erschütterungen.
So läuft ein Immissionsschutz-Gutachten ab
Aufgabe klären
Antrag, Änderung, Nachforderung oder Beschwerde? Welche Bereiche sind betroffen, und hat die Behörde schon Vorgaben gemacht?
Unterlagen sichten
Lageplan, Bebauungsplan der Nachbarschaft, Betriebsbeschreibung, Herstellerangaben zu Schallleistung und Abluft, frühere Gutachten.
Ortstermin
Quellen und Immissionsorte festlegen, Vorbelastung einschätzen, bei Bedarf messen.
Rechnen oder messen
Ausbreitungsrechnung oder Messung nach den Vorgaben von TA Lärm, TA Luft oder den Erschütterungs-Hinweisen.
Maßnahmen
Wo Werte überschritten würden: Schallschutz, Abluftreinigung, höhere Ableitung, andere Betriebszeiten – mit ihrer Wirkung belegt.
Gutachten
Bericht mit Ergebnis, Annahmen und Maßnahmen – für den Antrag, die Behörde oder das Gespräch mit den Nachbarn.
Sachverständige für Immissionsschutz in Ihrer Nähe
Im Verzeichnis stehen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und Messstellen, die eine Landesbehörde nach § 29b BImSchG bekannt gegeben hat. Geben Sie Ihre Postleitzahl ein – die Suche zeigt die nächstgelegenen zuerst.
FAQ: Häufige Fragen zum Immissionsschutz-Gutachten
Was ist der Unterschied zwischen Emission und Immission?
Emissionen gehen von der Anlage aus – Geräusche, Abgase, Gerüche, Erschütterungen. Immissionen kommen bei Menschen, Tieren, Pflanzen und Sachen an (§ 3 Abs. 2 und 3 BImSchG). Die Werte von TA Lärm und TA Luft zum Schutz der Nachbarschaft beziehen sich auf die Immissionen.
Brauche ich für den Antrag eine Messung?
In der Regel nicht: Für eine Anlage, die es noch nicht gibt, wird die Belastung prognostiziert (§ 4a Abs. 2 der 9. BImSchV). Gemessen wird bei Bedarf die Vorbelastung durch andere Anlagen und nach der Inbetriebnahme, ob die Prognose eingehalten ist.
Wer darf Messungen für die Behörde durchführen?
Ordnet die Behörde Messungen nach § 26 oder § 28 BImSchG an, dürfen nur Messstellen messen, die eine Landesbehörde für diesen Bereich bekannt gegeben hat (§ 29b BImSchG). Die Bekanntgabe gilt im ganzen Bundesgebiet.
Gilt die TA Lärm auch für die Wärmepumpe des Nachbarn?
Ja. Die TA Lärm gilt auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, und deren Betreiber müssen vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindern – bei Geräuschen ausdrücklich auch, wenn die Anlage nicht gewerblich genutzt wird (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Mehr dazu im Ratgeber Lärmgutachten.
Was kostet ein Immissionsschutz-Gutachten?
Eine Gebührenordnung gibt es nicht. Die Kosten hängen von der Zahl der Quellen und Immissionsorte ab, davon, ob gerechnet oder gemessen wird, wie lange gemessen werden muss – etwa nachts oder über mehrere Wochen – und ob mehrere Bereiche zusammen begutachtet werden.
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Profile nach Bundesland
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