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Ratgeber · Schaden am Haus

Überspannung nach Blitzeinschlag: Was tun? Welche Versicherung zahlt?

Kostenfrei und unverbindlich

Geräte, Heizung oder Elektrik nach Gewitter defekt? Was Sie jetzt tun, welche Versicherung zahlt und wann der Netzbetreiber für Überspannung haftet.

Schlägt ein Blitz ins Haus, in eine Stromleitung oder in der Nachbarschaft ein, kann die Überspannung in Sekundenbruchteilen Fernseher, Router, Heizungssteuerung und Elektroinstallation zerstören. Trennen Sie zuerst die betroffenen Geräte vom Netz, halten Sie den Schaden mit Fotos fest und melden Sie ihn unverzüglich Ihrer Versicherung. Wer zahlt, hängt davon ab, was beschädigt ist: Bewegliche Geräte ersetzt die Hausratversicherung, fest eingebaute Technik wie Leitungen, Heizung oder Lüftung die Wohngebäudeversicherung. Gab es kein Gewitter und lag die Ursache im Stromnetz, haftet für privat genutzte Geräte in der Regel der Netzbetreiber – auch ohne eigenes Verschulden.

Dieser Ratgeber zeigt, was Sie nach einem Gewitter in welcher Reihenfolge tun, welche Versicherung welchen Schaden trägt, warum es bei älteren Verträgen auf Einschlagspuren ankommen kann und wann der Netzbetreiber zahlen muss. Ob ein Gerät wirklich durch Überspannung ausgefallen ist und was Reparatur oder Ersatz kosten, klärt im Streitfall ein Sachverständiger für Elektrotechnik; bei hochwertiger Einrichtung kann zusätzlich ein Hausrat-Gutachter helfen.

Überspannung nach Blitzeinschlag auf einen Blick

180.000

Blitz- und Überspannungsschäden haben die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer 2025 gezählt

GDV-Blitzbilanz 2025 – zusammen 310 Millionen Euro Entschädigung

1.760 €

kostete ein solcher Schaden 2025 im Durchschnitt – ein neuer Höchstwert

Grund laut GDV: die immer hochwertigere und modernere Technik in Gebäuden

Sofort

melden Sie den Schaden Ihrer Versicherung – gab es kein Gewitter, auch dem Netzbetreiber

§ 30 VVG und § 18 Abs. 7 NAV verlangen die Mitteilung „unverzüglich“

500 €

Selbstbeteiligung, wenn der Netzbetreiber für privat genutzte Geräte nach dem Produkthaftungsgesetz einsteht

§ 11 ProdHaftG; die Haftung hat der Bundesgerichtshof 2014 bestätigt (VI ZR 144/13)

Nach dem Gewitter: Was tun bei einem Überspannungsschaden?

Eine Überspannung ist ein kurzer, sehr hoher Spannungsstoß. Im Hausnetz liegen normalerweise 230 Volt an; bei einem Gewitter entladen sich Spannungen von mehreren zehntausend Volt. Schlägt ein Blitz in der Nähe ein, gelangt ein Teil davon über Strom-, Antennen-, Telefon- und Netzwerkleitungen in die Geräte. Oft fällt erst nach dem Gewitter auf, dass Router, Fernseher oder Heizung nicht mehr funktionieren. Gehen Sie dann so vor:

  1. Sicherheit geht vor

    Riecht es verschmort, ist eine Steckdose verfärbt oder fliegt eine Sicherung immer wieder heraus, schalten Sie den betroffenen Stromkreis am Sicherungskasten ab. Bei Rauch oder Brandgeruch rufen Sie die Feuerwehr unter 112. Beschädigte Geräte ziehen Sie aus der Steckdose und schalten sie nicht zum Testen wieder ein. Arbeiten an Zählerschrank und Verteiler sind Sache eines eingetragenen Elektrofachbetriebs (§ 13 Abs. 2 NAV).

  2. Den Schaden festhalten

    Notieren Sie Datum und Uhrzeit des Gewitters und welche Geräte seitdem ausgefallen sind. Fotografieren Sie die Geräte mit Typenschild, Fehlermeldungen im Display und Schmorspuren an Steckdosen, Sicherungskasten oder Antennendose. Suchen Sie auch außen nach Spuren eines Einschlags – an Dach, Schornstein, Antenne oder einem Baum auf dem Grundstück – und fragen Sie Nachbarn, ob bei ihnen zur selben Zeit Geräte ausgefallen sind.

  3. Die Versicherung sofort informieren

    Melden Sie den Schaden unverzüglich (§ 30 VVG), gern zuerst telefonisch: Geräte und Einrichtung der Hausratversicherung, fest eingebaute Technik der Wohngebäudeversicherung. Notieren Sie die Schadennummer und fragen Sie, welche Nachweise der Versicherer braucht. Zumutbare Weisungen müssen Sie befolgen (§ 82 VVG). Mieter melden Schäden an Elektrik, Heizung oder Sprechanlage außerdem dem Vermieter.

  4. Nichts entsorgen, Belege sammeln

    Heben Sie defekte Geräte und ausgetauschte Teile auf, bis der Versicherer sie gesehen oder freigegeben hat. Sammeln Sie Kaufbelege, Bestellhistorien und Bedienungsanleitungen. Setzt ein Elektrobetrieb die Anlage wieder in Gang, bitten Sie ihn, schriftlich festzuhalten, was er vorgefunden und ausgetauscht hat.

  5. Ohne Gewitter: den Netzbetreiber einschalten

    Gab es zur Schadenzeit kein Gewitter, aber einen Stromausfall, flackerndes Licht oder Arbeiten an den Leitungen in der Straße, kann die Ursache im Stromnetz liegen. Teilen Sie den Schaden dann unverzüglich dem Netzbetreiber mit (§ 18 Abs. 7 NAV). Welcher Netzbetreiber zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrem Stromlieferanten.

Was nach einem Überspannungsschaden Geld kosten kann

Das hilft Ihnen

Diese Schritte sichern Ihren Anspruch

  • Datum und Uhrzeit des Gewitters notieren und alle ausgefallenen Geräte auflisten
  • Defekte Geräte, Netzteile und ausgetauschte Bauteile aufbewahren
  • Kaufbelege, Bestellhistorien und Fotos der Geräte vor dem Schaden zusammensuchen
  • Nachbarn fragen, ob bei ihnen zur selben Zeit etwas ausgefallen ist
  • Vom Elektrobetrieb einen schriftlichen Befund über Schaden und ausgetauschte Teile verlangen

Das kann Sie Geld kosten

Typische Fehler nach einem Überspannungsschaden

  • Defekte Geräte entsorgen, bevor der Versicherer sie gesehen hat
  • Geräte zum Testen immer wieder einschalten oder selbst aufschrauben
  • Selbst am Sicherungskasten oder im Zählerschrank arbeiten
  • Den Schaden erst nach Wochen melden, wenn sich weitere Ausfälle zeigen
  • Bei einem Fehler im Stromnetz nur die eigene Versicherung informieren und den Netzbetreiber vergessen

Welche Versicherung zahlt bei Überspannung durch Blitz?

Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV, VGB 2022 und VHB 2022, Stand Juni 2026) gehört die Überspannung durch Blitz in der Wohngebäude- wie in der Hausratversicherung zum Grundschutz, gleich neben Brand und Blitzschlag. Gemeint ist ein Schaden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss „infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität“ an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten. Der Blitz muss also nicht in Ihr Haus eingeschlagen haben – auch ein Einschlag in die Stromleitung oder beim Nachbarn genügt, wenn er den Schaden verursacht hat. Welcher Vertrag zuständig ist, entscheidet wie beim Brand die Art der Sache.

Gebäude oder Hausrat: Welche Versicherung zuständig ist

Wohngebäudeversicherung

Abgeschlossen vom Eigentümer – bei Mietwohnungen vom Vermieter, bei Eigentumswohnungen von der Gemeinschaft

  • Fest verlegte Leitungen, Steckdosen, Schalter und Sicherungskasten
  • Heizungsanlage und Heizungssteuerung, Hebeanlage und Lüftungsanlage
  • Einbruchmeldeanlage sowie Klingel- und Briefkastenanlagen
  • Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt wurden
  • Schäden am Dach oder Mauerwerk durch den Einschlag selbst

Hausratversicherung

Abgeschlossen von den Bewohnern – Mietern wie Eigentümern

  • Fernseher, Computer, Router, Telefon und Spielkonsole
  • Kühlschrank, Waschmaschine, Herd und die Geräte serienmäßiger Anbauküchen
  • Privat genutzte Antennenanlagen und elektrisch betriebene Markisen
  • Einbauten, die ein Mieter auf eigene Kosten eingebracht hat
  • Arbeitsgeräte für den Beruf, etwa der Rechner im häuslichen Arbeitszimmer
Heizkessel mit abgenommener Frontverkleidung neben einem silbernen Warmwasserspeicher in einem Kellerraum, darüber Rohrleitungen und eine Pumpengruppe
Fest eingebaute Haustechnik wie die Heizung mit ihrer Steuerung gehört zum Gebäude – ein Überspannungsschaden daran ist ein Fall für die Wohngebäudeversicherung.

Was die Versicherung ersetzt: Für zerstörte Geräte zahlt die Hausratversicherung den Neuwert, also was ein gleichwertiges neues Gerät kostet. Ein zerstörter Fernseher wird durch einen neuen ersetzt, auch wenn dieser inzwischen besser ausgestattet ist. Lässt sich ein Gerät reparieren, ersetzt sie die Reparaturkosten und eine verbleibende Wertminderung, höchstens aber den Neuwert. Für Sachen, die im Haushalt ohnehin nicht mehr zu verwenden waren, gibt es nur den Preis, der sich beim Verkauf noch hätte erzielen lassen. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt. Die Wohngebäudeversicherung ersetzt in der Regel den gleitenden Neuwert, also was die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte heute kostet.

Photovoltaik, Wärmepumpe, Daten: Was oft nicht versichert ist

  • Photovoltaikanlagen samt Wechselrichter, Verkabelung und fest verbundenem Stromspeicher sind nach den Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung nicht versichert, wenn das nicht ausdrücklich vereinbart ist – über eine Zusatzvereinbarung oder eine eigene Photovoltaikversicherung. Balkonkraftwerke für die Steckdose sind dagegen mitversichert. Mehr dazu im Ratgeber Photovoltaik-Gutachten.
  • Wärmepumpen und Solarthermie können über eine eigene Zusatzklausel der Musterbedingungen versichert werden. Sie reicht weiter als der Grundschutz und deckt Schäden an diesen Anlagen auch durch Kurzschluss oder Überspannung ohne Blitz.
  • Daten und Programme gehören nicht zum Hausrat. Die Kosten, private Daten technisch wiederherzustellen, ersetzt die Hausratversicherung nur, wenn das zusätzlich vereinbart ist.
  • Ein bloßer Stromausfall ist kein Überspannungsschaden. Springt beim Gewitter nur der Fehlerstromschutzschalter heraus und verderben dadurch Lebensmittel oder Pflanzen, fehlt der Schaden am Gerät selbst, den eine Überspannungsklausel voraussetzt (BGH, IV ZR 250/08).

Ältere Verträge: Es kann auf Einschlagspuren ankommen

Nicht jeder Vertrag folgt den aktuellen Musterbedingungen. Nach den früheren Hausratbedingungen VHB 92 etwa waren Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen ausgeschlossen, außer sie waren die Folge eines Brandes oder einer Explosion. Versichert waren sie nur über eine Zusatzklausel – in dem Fall, den der Bundesgerichtshof 2010 zu beurteilen hatte, zudem nur bis 5 Prozent der Versicherungssumme. Auch die aktuellen Hausratbedingungen halten fest: Überspannungsschäden können zugleich Blitzschlagschäden sein, wenn auf dem Grundstück der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. Fotografieren Sie solche Spuren deshalb in jedem Fall, und sehen Sie in Ihrem Versicherungsschein nach, welche Bedingungen gelten und ob eine Höchstgrenze für Überspannungsschäden vereinbart ist.

Kein Blitzableiter, Stecker nicht gezogen – zahlt die Versicherung trotzdem?

Eine Blitzschutzanlage oder einen Überspannungsschutz schreiben die Musterbedingungen nicht vor. Fehlt der Blitzableiter, hat das nach Auskunft der Versicherer keinen Einfluss auf den Schutz – anders, wenn die Bauaufsicht eine Blitzschutzanlage angeordnet hat oder der eigene Vertrag sie verlangt (Blitzratgeber des GDV). Auch wer bei einem aufziehenden Gewitter seine Geräte nicht vom Netz trennt, verliert nicht automatisch den Versicherungsschutz. Grob fahrlässiges Verhalten darf der Versicherer zwar nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 VVG), ob ein Versäumnis so schwer wiegt, hängt aber vom Einzelfall ab – und viele Verträge verzichten auf diesen Einwand.

Kein Gewitter? Wann der Netzbetreiber haftet

Nicht jede Überspannung kommt vom Himmel. Auch Schalthandlungen im Stromnetz können die Spannung kurzzeitig über die üblichen 230 Volt treiben (VDE). Reißt im Erdkabel oder am Hausanschluss der Neutralleiter ab, können an einzelnen Steckdosen Spannungen bis nahe 400 Volt anliegen. Solche Schäden decken Hausrat- und Wohngebäudeversicherung nach den Musterbedingungen nicht, denn versichert ist dort nur die Überspannung durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität. Ob Ihr Tarif weiter reicht, steht in Ihren Bedingungen. Dafür kann der Netzbetreiber haften – für privat genutzte Geräte sogar ohne eigenes Verschulden.

Haftung ohne Verschulden für private Geräte: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2014 (VI ZR 144/13) ist Strom ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, und eine Überspannung, die übliche Verbrauchsgeräte beschädigt, ist ein Fehler dieses Produkts. Der Netzbetreiber, der den Strom auf die Niederspannung der Hausanschlüsse transformiert, gilt als sein Hersteller. Er haftet deshalb auch dann, wenn ihm kein Fehler vorzuwerfen ist – allerdings nur für Sachen, die gewöhnlich privat genutzt werden und hauptsächlich privat genutzt wurden (§ 1 ProdHaftG), und abzüglich einer Selbstbeteiligung von 500 Euro (§ 11 ProdHaftG).

Haftung nach der Niederspannungsanschlussverordnung: Für gewerblich genutzte Geräte und für Schäden unter der Selbstbeteiligung bleibt § 18 NAV. Danach haftet der Netzbetreiber nur bei Verschulden, das bei Sachschäden aber vermutet wird – er muss sich entlasten. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist seine Haftung auf 5.000 Euro je Anschlussnutzer begrenzt, und Schäden unter 30 Euro werden nicht ersetzt. Den Schaden müssen Sie dem Netzbetreiber unverzüglich mitteilen.

Die Grenze ist die Hausanschlusssicherung: Bis dorthin reicht der Netzanschluss des Netzbetreibers (§ 5 NAV). Liegt der Fehler dahinter – etwa ein loser Neutralleiter im Zählerschrank oder in der Unterverteilung –, gehört er zur Anlage des Hauseigentümers (§ 13 NAV). Hat ein Elektrobetrieb dort kurz zuvor gearbeitet und den Fehler verursacht, kommen Ansprüche gegen den Betrieb in Betracht (§ 634 BGB).

UrsacheWer zahltWas Sie tun sollten
Blitz – Einschlag ins Haus, in die Leitung oder in der NäheDie Hausratversicherung für Geräte und Einrichtung, die Wohngebäudeversicherung für die fest eingebaute TechnikUnverzüglich melden, Uhrzeit des Gewitters und Einschlagspuren festhalten
Fehler im Stromnetz vor der Hausanschlusssicherung, etwa ein abgerissener Neutralleiter oder SchaltarbeitenDer Netzbetreiber: für privat genutzte Sachen ohne Verschulden abzüglich 500 Euro, sonst bei vermutetem Verschulden, bei einfacher Fahrlässigkeit bis 5.000 EuroUnverzüglich dem Netzbetreiber melden, betroffene Nachbarn notieren, die eigene Versicherung ebenfalls informieren
Fehler in der Hausinstallation hinter der HausanschlusssicherungDer Eigentümer der Anlage – hat ein Elektrobetrieb den Fehler verursacht, der BetriebDen Betrieb schriftlich informieren, den Befund sichern, die Anlage prüfen lassen
Ursache unklarKlärt sich erst mit der UrsacheAlle Beteiligten informieren, Geräte aufheben, die Ursache von einem Sachverständigen klären lassen

Rechenbeispiel: 2.500 Euro Schaden an privat genutzten Geräten nach einem Fehler im Stromnetz

  • Selbstbeteiligung – die ersten 500 Euro tragen Sie selbst
  • Ersetzt – 2.000 Euro vom Netzbetreiber, ohne dass ihm ein Fehler nachgewiesen werden muss

Selbstbeteiligung nach § 11 ProdHaftG. Im Fall des Bundesgerichtshofs (VI ZR 144/13) hatte eine Überspannung nach einem Stromausfall mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt: Von 2.847,37 Euro Schaden erhielt der Hauseigentümer 2.347,37 Euro.

Blitz, Netz oder Verschleiß: Was ein Sachverständiger klärt

Bei einem Überspannungsschaden entscheidet die Ursache darüber, wer zahlt: beim Blitz die eigene Versicherung, beim Netzfehler der Netzbetreiber, bei einem Fehler nach Elektroarbeiten der Betrieb – und beim gewöhnlichen Verschleiß niemand. Ein Sachverständiger für Elektrotechnik untersucht dafür die beschädigten Geräte und die Hausinstallation, misst Neutralleiter, Erdung und Potentialausgleich und gleicht das Schadenbild mit dem Wetter zur Schadenzeit ab.

Ob und wo es geblitzt hat, lässt sich nachträglich abfragen. In Deutschland erfasst das der Blitz-Informationsdienst BLIDS, den seit Oktober 2023 das österreichische Ortungssystem ALDIS führt; er liefert Blitzdaten ab 1992 an Versicherungen und Sachverständige. Eine Einzelabfrage für bis zu drei Tage kostet dort 264 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (Stand 2026).

Überspannung oder anderer Defekt: woran sich das zeigt

Spricht für eine Überspannung

Was ein Sachverständiger als Spuren festhält

  • Mehrere Geräte sind zur selben Zeit ausgefallen, oft an derselben Leitung
  • Verschmorte oder geplatzte Bauteile am Strom-, Antennen- oder Netzwerkeingang
  • Ausgelöste oder zerstörte Schutzbauteile im Netzteil oder im Überspannungsschutz
  • Die Blitzortung zeigt Einschläge in der Nähe zur Schadenzeit
  • Nachbarn melden Schäden vom selben Gewitter

Spricht eher für einen anderen Defekt

Womit Versicherer eine Ablehnung begründen

  • Nur ein einzelnes, älteres Gerät ist betroffen, ohne Spuren am Eingang
  • Das Gerät fiel Tage nach dem Gewitter aus, ohne zeitlichen Zusammenhang
  • Störungen oder Fehlermeldungen gab es schon vorher
  • Korrosion, Feuchtigkeit oder verschlissene Bauteile
  • Nur der Fehlerstromschutzschalter hat ausgelöst – danach läuft das Gerät wieder
Aufgeklappter Laptop neben einem Multimeter und einem Labornetzgerät, verbunden mit roten und schwarzen Messleitungen auf einem Arbeitstisch
Ob ein Gerät durch Überspannung ausgefallen ist, zeigen die Bauteile und Messungen – deshalb sollten defekte Geräte nicht entsorgt werden.

Ein unabhängiger Sachverständiger lohnt sich vor allem, wenn …

  • der Versicherer bezweifelt, dass ein Blitz oder eine Überspannung die Ursache war,
  • teure Haustechnik betroffen ist – Heizung, Wärmepumpe, Lüftung, Photovoltaik oder die Steuerung des Hauses,
  • es kein Gewitter gab und Sie Ansprüche gegen den Netzbetreiber belegen müssen,
  • zu klären ist, ob sich eine Reparatur noch lohnt oder ersetzt werden muss,
  • nach dem Schaden Zweifel bestehen, ob die Elektroanlage noch sicher ist.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Der Sachverständige sollte Geräte und Anlage sehen, bevor repariert, getauscht oder entsorgt wird. An einer Solaranlage hilft ein Photovoltaik-Gutachter.

Wer zahlt den Sachverständigen?

Kosten, die der Ermittlung und Feststellung des Schadens dienen, erstattet der Versicherer, soweit sie geboten waren. Einen eigenen Sachverständigen bezahlen Sie dagegen grundsätzlich selbst, es sei denn, der Vertrag verpflichtet Sie dazu oder der Versicherer hat Sie dazu aufgefordert (§ 85 VVG). Haftet ein anderer – der Netzbetreiber oder ein Elektrobetrieb –, gehören notwendige Gutachterkosten in der Regel zu dem Schaden, den Sie von ihm ersetzt verlangen können. Streiten Sie mit dem Versicherer nur über die Höhe, kann das Sachverständigenverfahren der Bedingungen helfen; wie es abläuft, erklärt der Ratgeber Gebäudeversicherung zahlt zu wenig: Was tun?.

Zur Orientierung: Beauftragt ein Gericht einen Sachverständigen für elektrotechnische Anlagen und Geräte, erhält er 125 Euro je Stunde (JVEG, Anlage 1). Private Aufträge sind frei vereinbar – lassen Sie sich Stundensatz, geschätzten Aufwand sowie Fahrt- und Nebenkosten vorab schriftlich nennen.

Mieter, Vermieter und Eigentümergemeinschaft

In der Mietwohnung gilt dieselbe Grenze wie beim Brand: Die Geräte des Mieters ersetzt nur dessen eigene Hausratversicherung – die Gebäudeversicherung des Vermieters zahlt dafür nicht. Elektroinstallation, Heizung, Klingel- und Sprechanlage gehören dagegen zur Wohnung, die der Vermieter in vertragsgemäßem Zustand erhalten muss (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er lässt sie instand setzen und meldet den Schaden seiner Wohngebäudeversicherung. Fällt etwa die Heizung aus, ist die Miete gemindert, solange der Mangel besteht (§ 536 BGB). Mieter müssen den Schaden dafür unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB).

In der Eigentümergemeinschaft meldet die Verwaltung Schäden an gemeinschaftlichen Anlagen – etwa am Hausanschluss, an der Treppenhausbeleuchtung, am Aufzug oder an der zentralen Heizung – der Gebäudeversicherung der Gemeinschaft. Geräte in der eigenen Wohnung bleiben ein Fall für die Hausratversicherung der Bewohner.

Fristen nach einem Überspannungsschaden

Vom Gewitter bis zur Regulierung: was wann zu tun ist

  1. Beim aufziehenden Gewitter

    Stecker ziehen – auch Antenne und Netzwerk

    Wer zu Hause ist, kann empfindliche Geräte vom Netz trennen. Ziehen Sie nicht nur den Netzstecker, sondern auch Antennen-, Telefon- und Internetkabel: Die Überspannung kommt auch über diese Leitungen. Ist das Gewitter schon über Ihnen, lassen Sie Antennenkabel in Ruhe.

  2. Direkt danach

    Sichern, fotografieren, notieren

    Betroffene Stromkreise abschalten, bei Brandgeruch die 112 rufen, Geräte und Spuren fotografieren, die Uhrzeit des Gewitters notieren.

  3. Unverzüglich

    Den Schaden melden

    Der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung (§ 30 VVG), ohne Gewitter auch dem Netzbetreiber (§ 18 Abs. 7 NAV) und als Mieter dem Vermieter (§ 536c BGB).

  4. Einen Monat nach der Meldung

    Abschlag verlangen

    Sind die Feststellungen des Versicherers dann noch nicht abgeschlossen, können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den er voraussichtlich mindestens zahlen muss (§ 14 Abs. 2 VVG).

  5. Nach drei Jahren

    Verjährung

    Ansprüche gegen den Netzbetreiber nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren drei Jahre, nachdem Sie Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigen kennen (§ 12 ProdHaftG). Für Ansprüche gegen den Versicherer gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren ab Jahresende (§§ 195, 199 BGB); solange er Ihren Anspruch prüft, ist sie gehemmt (§ 15 VVG).

Überspannungsschutz: So beugen Sie vor

Ein vollständiger Schutz hat zwei Teile. Der äußere Blitzschutz aus Fangeinrichtung, Ableitung und Erdung leitet einen Blitz, der das Haus trifft, auf kürzestem Weg in die Erde. Der innere Blitzschutz mit Überspannungsschutzgeräten begrenzt die Spannung, die über die Leitungen ins Haus kommt, auf ein für Geräte ungefährliches Maß. Seit dem 14. Dezember 2018 ist ein Überspannungsschutz nach den Normen VDE 0100-443 und VDE 0100-534 für neu in Betrieb gehende Elektroanlagen verbindlich. In älteren Gebäuden ist er keine Pflicht, der VDE rät aber zum Nachrüsten. Eine Blitzschutzanlage verlangen die Bauordnungen nicht generell, sondern vor allem für besonders gefährdete Gebäude; im Einzelfall entscheidet das Bauamt.

So schützen Sie Geräte und Haustechnik

  • Überspannungsschutz im Zählerschrank oder Verteiler von einem Elektrofachbetrieb nachrüsten lassen, wenn er fehlt
  • Alle Leitungen einbeziehen: Antenne, Satellitenanlage, Telefon, Internet und Netzwerk – nicht nur das Stromnetz
  • Photovoltaik, Wärmepumpe und Wallbox schon beim Einbau mit passendem Überspannungsschutz planen lassen
  • Eine vorhandene Blitzschutzanlage regelmäßig prüfen lassen
  • Den Versicherungsschein prüfen: Ist die Überspannung durch Blitz eingeschlossen, gibt es eine Höchstgrenze, ist die Solaranlage mitversichert?
  • Eine Inventarliste mit Fotos und Kaufbelegen anlegen und außerhalb der Wohnung speichern
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt die Rechtslage, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Musterbedingungen des GDV (VGB 2022 und VHB 2022, Stand Juni 2026) allgemein wieder. Ihr Versicherungsvertrag kann davon abweichen – maßgeblich sind Ihre eigenen Bedingungen. Der Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur Überspannung nach Blitzeinschlag

Zahlt die Hausratversicherung bei Überspannung durch Blitz?

Ja, wenn Ihr Vertrag den aktuellen Musterbedingungen folgt: Dort gehört die Überspannung durch Blitz zum Grundschutz. Ersetzt werden bewegliche Geräte wie Fernseher, Computer oder Kühlschrank – zerstörte zum Neuwert, reparierbare mit den Reparaturkosten. Ältere Verträge schlossen Überspannungsschäden teils aus oder versicherten sie nur über eine Zusatzklausel; maßgeblich sind Ihre eigenen Bedingungen.

Muss der Blitz direkt in mein Haus eingeschlagen haben?

Nach den aktuellen Musterbedingungen nicht. Versichert ist die Überspannung infolge eines Blitzes oder sonstiger atmosphärischer Elektrizität, also auch nach einem Einschlag in die Stromleitung oder in der Nachbarschaft. Bei älteren Verträgen kann es dagegen darauf ankommen, dass auf dem Grundstück Spuren eines Einschlags nachweisbar sind.

Wer zahlt, wenn es gar kein Gewitter gab?

Dann kann die Ursache im Stromnetz oder in der Hausinstallation liegen. Für privat genutzte Geräte haftet der Netzbetreiber nach dem Produkthaftungsgesetz auch ohne Verschulden, abzüglich 500 Euro Selbstbeteiligung (BGH, VI ZR 144/13). Für gewerblich genutzte Geräte haftet er bei vermutetem Verschulden, bei einfacher Fahrlässigkeit bis 5.000 Euro (§ 18 NAV). Melden Sie ihm den Schaden unverzüglich.

Zahlt die Versicherung auch ohne Überspannungsschutz oder Blitzableiter?

In der Regel ja. Die Musterbedingungen schreiben weder eine Blitzschutzanlage noch einen Überspannungsschutz vor. Anders kann es sein, wenn die Bauaufsicht eine Blitzschutzanlage angeordnet hat oder Ihr Vertrag einen Schutz ausdrücklich verlangt.

Bekomme ich für einen alten Fernseher den Neuwert?

Von der Hausratversicherung grundsätzlich ja: Sie ersetzt zerstörte Sachen zum Preis eines gleichwertigen neuen Geräts. Nur für Sachen, die im Haushalt nicht mehr zu verwenden waren, gibt es den Preis, der sich beim Verkauf noch hätte erzielen lassen. Haftet dagegen der Netzbetreiber, ersetzt er als Schadensersatz in der Regel nur den Zeitwert des Geräts.

Sind die Daten auf meinem Computer mitversichert?

Nach den Musterbedingungen nicht: Daten und Programme gehören nicht zum Hausrat. Die Kosten, private Daten technisch wiederherzustellen, ersetzt die Hausratversicherung nur, wenn das zusätzlich vereinbart ist. Ersetzt wird aber der beschädigte Computer selbst.

Wer zahlt bei einem Überspannungsschaden in der Mietwohnung?

Fernseher, Computer und Haushaltsgeräte des Mieters ersetzt dessen Hausratversicherung. Elektroinstallation, Heizung oder Sprechanlage muss der Vermieter instand setzen, in der Regel über seine Wohngebäudeversicherung. Melden Sie ihm den Schaden unverzüglich; solange zum Beispiel die Heizung ausfällt, ist die Miete gemindert.

Ist meine Photovoltaikanlage gegen Überspannung versichert?

Nach den Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung nur, wenn das vereinbart ist: Photovoltaikanlagen samt Wechselrichter, Verkabelung und fest verbundenem Speicher sind dort ausdrücklich ausgenommen. Versichern lassen sie sich über eine Zusatzvereinbarung oder eine eigene Photovoltaikversicherung. Balkonkraftwerke für die Steckdose sind dagegen mitversichert.

Wer bezahlt den Elektro-Sachverständigen?

Gegenüber Ihrer Versicherung bezahlen Sie einen selbst beauftragten Sachverständigen grundsätzlich selbst, es sei denn, der Versicherer hat Sie dazu aufgefordert oder der Vertrag sieht es vor (§ 85 VVG). Haftet ein anderer, etwa der Netzbetreiber oder ein Elektrobetrieb, gehören notwendige Gutachterkosten in der Regel zu dem Schaden, den er ersetzen muss.

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