Über 14.000 Sachverständige in einer Suche – eine der größten Gutachter-Suchen in Deutschland

Ratgeber · Schaden am Haus

Einbruch: Was tun? Was zahlt die Hausratversicherung?

Kostenfrei und unverbindlich

Nach einem Einbruch: was Sie sofort tun, wie die Stehlgutliste gelingt, was die Hausratversicherung ersetzt und wann ein Hausrat-Gutachter hilft.

Nach einem Einbruch gehen Sie nicht in die Wohnung, sondern rufen von draußen die Polizei unter 110. Verändern Sie nichts, bis die Spuren gesichert sind, und melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Hausratversicherung. Sie ersetzt gestohlene Sachen zum Neuwert, bezahlt die Reparatur beschädigter Möbel und – nach den Musterbedingungen der Versicherer – auch aufgebrochene Türen und Fenster der Wohnung und neue Schlösser. Damit das klappt, braucht der Versicherer schnell eine vollständige Liste der gestohlenen Sachen: die Stehlgutliste.

Dieser Ratgeber zeigt, was Sie nach einem Einbruch in welcher Reihenfolge tun, was die Hausratversicherung zahlt und was nicht, welche Grenzen für Bargeld und Schmuck gelten und wann der Versicherer wegen eines gekippten Fensters kürzen darf. Außerdem erfahren Sie, wie Sie den Wert gestohlener Sachen auch ohne Rechnung belegen und wann ein Hausrat-Gutachter hilft. Ob Ihre Versicherungssumme reicht, rechnen Sie mit dem Hausratwert-Check nach.

Einbruch auf einen Blick

82.920

Wohnungseinbrüche hat die Polizei 2025 erfasst – 5,7 Prozent mehr als im Jahr davor

Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 – mitgezählt sind Versuche; aufgeklärt wurden 14,1 Prozent der Fälle

3.800 €

kostete ein versicherter Wohnungseinbruch 2024 im Durchschnitt – der höchste Wert der letzten 20 Jahre

GDV: rund 90.000 versicherte Einbrüche, zusammen 350 Millionen Euro

Sofort

zeigen Sie den Einbruch der Polizei an und melden ihn dem Versicherer – mit der Liste der gestohlenen Sachen

Beides verlangen die Musterbedingungen „unverzüglich“; die Meldepflicht steht auch in § 30 VVG

1 Monat

nach der Meldung können Sie einen Abschlag verlangen, wenn der Versicherer dann noch prüft

§ 14 Abs. 2 VVG – in Höhe des Betrags, den er voraussichtlich mindestens zahlen muss

Nach dem Einbruch: Was tun – Schritt für Schritt?

Wer nach Hause kommt und eine aufgebrochene Tür oder ein eingeschlagenes Fenster findet, sollte nicht hineingehen: Die Täter könnten noch in der Wohnung sein, und jeder Schritt kann Spuren verwischen. Die folgenden Schritte schützen Sie und Ihren Anspruch gegen die Versicherung.

  1. Nicht hineingehen, 110 wählen

    Rufen Sie von draußen oder aus der Nachbarschaft die Polizei unter 110. Sie nimmt die Anzeige auf, sichert Spuren und nennt Ihnen ein Aktenzeichen – das braucht später auch der Versicherer. Schäden durch eine Straftat gegen das Eigentum müssen Sie der Polizei nach den Musterbedingungen unverzüglich anzeigen.

  2. Nichts verändern, alles fotografieren

    Lassen Sie das Schadenbild so, wie Sie es vorgefunden haben, bis Polizei und Versicherer es gesehen oder freigegeben haben. Müssen Sie vorher etwas verändern – etwa eine offene Tür sichern –, fotografieren Sie zuerst: Hebelspuren an Tür und Fenster, durchwühlte Schränke, aufgebrochene Behältnisse, Schäden an Möbeln. Beschädigte Teile wie ein ausgebautes Schloss heben Sie auf.

  3. Die Versicherung sofort informieren

    Melden Sie den Einbruch unverzüglich Ihrer Hausratversicherung (§ 30 VVG), gern zuerst telefonisch. Notieren Sie die Schadennummer und fragen Sie, welche Nachweise der Versicherer braucht. Seine Weisungen müssen Sie befolgen, soweit sie zumutbar sind (§ 82 VVG).

  4. Karten sperren, Wohnung sichern

    Lassen Sie gestohlene Bank- und Kreditkarten sofort sperren, etwa über den Sperr-Notruf 116 116. Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden müssen Sie nach den Bedingungen unverzüglich sperren lassen. Fehlen Schlüssel, lassen Sie die Schlösser tauschen. Eine Notverglasung oder ein Notschloss, damit die Wohnung wieder schließt, zählen zu den Kosten, die der Versicherer übernimmt.

  5. Die Stehlgutliste einreichen

    Reichen Sie der Polizei und dem Versicherer unverzüglich ein Verzeichnis der gestohlenen Sachen ein. Viele Versicherer schicken dafür ein Formular. Beschreiben Sie jeden Gegenstand so genau wie möglich und melden Sie umgehend nach, was Ihnen später noch auffällt.

  6. Belege sammeln und Werte belegen

    Suchen Sie Kaufbelege, Fotos, Kontoauszüge und Bestellhistorien zusammen. Der Versicherer darf Belege verlangen, soweit Ihnen ihre Beschaffung billigerweise zuzumuten ist (§ 31 VVG). Fehlen sie für wertvolle Stücke, kann ein Hausrat-Gutachter den Wert aus dem, was noch da ist, nachvollziehbar ermitteln.

Was nach einem Einbruch Geld kosten kann

Das hilft Ihnen

Diese Schritte sichern Ihren Anspruch

  • Die Polizei sofort rufen und das Aktenzeichen notieren
  • Spuren, Schäden und durchwühlte Räume fotografieren, bevor aufgeräumt wird
  • Die Stehlgutliste vollständig einreichen – mit Marke, Modell, Alter und Kaufpreis
  • Kaufbelege, Fotos und Bestellhistorien zusammensuchen
  • Wiedergefundene Sachen sofort dem Versicherer melden

Das kann Sie Geld kosten

Typische Fehler nach einem Einbruch

  • Aufräumen und die Tür reparieren lassen, bevor Polizei und Versicherer die Spuren gesehen haben
  • Die Stehlgutliste erst nach Wochen einreichen
  • Werte angeben, die nicht stimmen, oder Sachen auflisten, die gar nicht gestohlen wurden – bei arglistig falschen Angaben verlieren Sie den ganzen Anspruch
  • Karten und Sparbücher nicht sperren lassen
  • Ein Schloss nicht tauschen, obwohl der passende Schlüssel gestohlen wurde

Was zahlt die Hausratversicherung nach einem Einbruch?

Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV, VHB 2022, Stand Juni 2026) gehört der Einbruchdiebstahl zum Grundschutz der Hausratversicherung, ebenso Vandalismus nach einem Einbruch, Raub und der Versuch einer solchen Tat. Versichert ist alles, was Ihrem Haushalt dient – Möbel, Kleidung, Elektronik, Bücher, Werkzeug, auch fremdes Eigentum in Ihrer Wohnung. Dazu gehören Keller, Dachboden und Garage, die Sie selbst nutzen, sowie abschließbare Gemeinschaftsräume wie der Fahrradkeller auf demselben Grundstück.

Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Bedingungen liegt vor, wenn der Täter in einen Raum des Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder einem Werkzeug eindringt, ein Behältnis wie einen Tresor aufbricht, sich einschleicht und Sachen aus einem verschlossenen Raum mitnimmt oder einen richtigen Schlüssel benutzt, den er durch Einbruch oder Raub erlangt hat. Vandalismus nach einem Einbruch ist versichert, wenn der Täter auf diese Weise eindringt und Sachen mutwillig zerstört – auch ohne etwas zu stehlen.

SchadenWas die Hausratversicherung ersetzt
Gestohlene oder zerstörte SachenDen Neuwert: was es zum Zeitpunkt des Schadens kostet, Sachen gleicher Art und Güte neu zu kaufen. Für Kunst und Antiquitäten den Preis gleichwertiger Stücke, für Sachen, die im Haushalt nicht mehr zu gebrauchen waren, nur den erzielbaren Verkaufspreis
Beschädigte SachenDie Reparaturkosten und eine Wertminderung, die nach der Reparatur bleibt – höchstens den Neuwert
Aufgebrochene Tür, eingeschlagenes FensterDie Reparatur von Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung, die durch den Einbruch, einen Raub oder den Versuch entstanden sind – auch wenn Ihnen die Wohnung nicht gehört
Verwüstete WohnungReparatur oder Ersatz der beschädigten Sachen; Schäden innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch zählen zu den Gebäudeschäden
Gestohlene SchlüsselDie Kosten neuer Schlösser für die Türen der Wohnung und für Wertschutzschränke
Notverglasung, Notschloss, BewachungKosten provisorischer Maßnahmen, die Ihre Sachen schützen; Bewachung, wenn die Wohnung unbewohnbar ist und Türen und Fenster nicht mehr ausreichend schützen – begrenzt auf eine im Vertrag genannte Zahl von Stunden
Aufräumen, HotelAufräumungskosten; ein Hotel, wenn die Wohnung unbewohnbar ist – begrenzt auf eine vereinbarte Zahl von Tagen und einen Betrag je Tag

Mehrwertsteuer nur bei Neukauf: Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn sie bei Reparatur oder Wiederbeschaffung tatsächlich anfällt. Wer gestohlene Sachen nicht ersetzt, erhält den Betrag ohne Mehrwertsteuer. Bewahren Sie die Rechnungen der Neukäufe deshalb auf.

Wenn Gestohlenes wieder auftaucht: Melden Sie das dem Versicherer unverzüglich in Textform. Bekommen Sie die Sache zurück, bevor er abschließend gezahlt hat, behalten Sie Ihren Anspruch nur, wenn Sie ihm die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Hat er schon gezahlt, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach seiner Aufforderung die Entschädigung zurückzahlen und die Sache behalten.

Jemand fotografiert mit dem Smartphone sein Wohnzimmer mit Sofa, Bücherregal, Fernseher, Rennrad an der Wand, Gemälde und einem offenen Schmuckkästchen auf der Kommode
Fotos der Einrichtung, auf denen Marke, Zustand und Wertsachen zu erkennen sind, ersetzen nach einem Einbruch oft fehlende Rechnungen – am besten außerhalb der Wohnung gespeichert.

Bargeld, Schmuck, Wertpapiere: die Grenzen für Wertsachen

Für Wertsachen gelten eigene Höchstbeträge – zusätzlich zur Versicherungssumme. Nach den Musterbedingungen gibt es eine Grenze für alle Wertsachen zusammen, in Prozent der Versicherungssumme. Liegen sie nicht in einem verschlossenen, anerkannten Wertschutzschrank, gelten für Bargeld, für Urkunden und Wertpapiere sowie für Schmuck engere Grenzen. Wie hoch die Prozentsätze sind, legt jeder Versicherer selbst fest; Sie finden sie in Ihrem Versicherungsschein unter „Entschädigungsgrenzen“. Für Bargeld liegen die Höchstgrenzen nach Angaben des GDV bei vielen Versicherern zwischen 1.000 und 2.000 Euro, in einem fest mit dem Haus verbundenen Tresor meist höher.

Was als Wertsache zählt – und was nicht

Wertsachen mit eigenen Grenzen

Nach den Musterbedingungen VHB 2022

  • Bargeld und auf Karten geladene Geldbeträge
  • Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere
  • Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und alles aus Gold oder Platin
  • Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände und Silber
  • Antiquitäten, die älter als 100 Jahre sind – außer Möbeln

Gewöhnlicher Hausrat

Ersetzt bis zur Versicherungssumme

  • Laptop, Smartphone, Kamera, Spielkonsole und Fernseher
  • Möbel, auch antike
  • Kleidung, Taschen und Schuhe
  • Werkzeug und Sportgeräte im Keller
  • Teppiche, die nicht handgeknüpft sind

Unterversicherung: Wenn die Versicherungssumme zu niedrig ist

Liegt die Versicherungssumme unter dem Neuwert Ihres gesamten Hausrats, darf der Versicherer jeden Schaden im selben Verhältnis kürzen – auch einen kleinen (§ 75 VVG). Nach einem Einbruch prüfen Versicherer deshalb nicht nur die gestohlenen Sachen, sondern oft auch, was der übrige Hausrat wert ist. Davor schützt ein Unterversicherungsverzicht: Mit ihm zieht der Versicherer bis zur Versicherungssumme nichts ab. Er setzt meist voraus, dass die Summe einen Betrag je Quadratmeter Wohnfläche erreicht, den der Versicherer vorgibt, und entfällt, wenn Sie nach einem Umzug in eine größere Wohnung den Vertrag nicht anpassen.

Rechenbeispiel: 8.000 Euro Einbruchschaden bei 75 Prozent Deckung

  • Ersetzt – 6.000 Euro, weil die Versicherungssumme von 60.000 Euro nur drei Viertel des Hausratwerts von 80.000 Euro deckt
  • Gekürzt – 2.000 Euro tragen Sie selbst

Formel nach den Musterbedingungen (A 17.4 VHB 2022): Entschädigung = Schaden × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert. Mit Unterversicherungsverzicht würden die 8.000 Euro voll ersetzt. Ob Ihre Summe reicht, zeigt der Hausratwert-Check.

Was nicht oder nur mit Zusatz versichert ist

  • Diebstahl ohne Einbruch: Kommt jemand ohne Gewalt durch eine offene Tür herein und nimmt etwas mit, ist das nach den Musterbedingungen meist kein Einbruchdiebstahl. Trickdiebstahl aus der Wohnung – der Täter gelangt durch eine Täuschung hinein – ist nur bis zu einer vereinbarten Grenze versichert. Geben Sie Sachen nach einer Täuschung selbst heraus, zahlt der Versicherer nicht.
  • Fahrräder: In der Wohnung, im eigenen Keller oder im verschlossenen Fahrradkeller sind sie bei einem Einbruch versichert. Gegen den einfachen Diebstahl, etwa vor dem Bahnhof, schützt nur eine Zusatzvereinbarung zum Fahrraddiebstahl.
  • Auto und Autoschlüssel: Kraftfahrzeuge gehören nicht zum Hausrat. Stehlen Einbrecher mit dem Schlüssel das Auto, ist das ein Fall für die Teilkasko. Sachen aus dem Auto ersetzt die Hausratversicherung nur, wenn das verschlossene Auto aufgebrochen wurde und der Vertrag das einschließt – bis zu einer vereinbarten Grenze.
  • Daten: Gespeicherte Daten und Programme gehören nicht zum Hausrat. Die Kosten, private Daten wiederherzustellen, ersetzt der Versicherer nur, wenn das zusätzlich vereinbart ist.
  • Sachen mit eigener Versicherung: Haben Sie Schmuck, Kunst oder Musikinstrumente gesondert versichert, gehören sie nicht zum Hausrat – dann ist dieser Vertrag zuständig.

Gekipptes Fenster, Schlüssel unter der Matte: Wann der Versicherer kürzen darf

Steigt der Täter durch ein offenes oder gekipptes Fenster ein, ist das nach den Musterbedingungen trotzdem ein Einbruchdiebstahl – das Einsteigen ist dort ausdrücklich genannt. Hat der Versicherungsnehmer den Einbruch aber grob fahrlässig ermöglicht, darf der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen; wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, bekommt nichts (§ 81 VVG). Ob ein gekipptes Fenster grob fahrlässig war, beurteilen Gerichte im Einzelfall, etwa danach, wie lange niemand zu Hause war und wie leicht das Fenster zu erreichen war. Nach den Musterbedingungen verzichtet der Versicherer auf diese Kürzung, solange der Schaden einen im Vertrag genannten Betrag nicht übersteigt – außer Sie haben zugleich vertragliche Pflichten grob fahrlässig verletzt. Manche Tarife verzichten ganz darauf; maßgeblich sind Ihre Bedingungen.

Vereinbarte Sicherheitsvorschriften: Viele Verträge verlangen, dass Sie alle Schlösser und vereinbarten Sicherungen betätigen, wenn niemand in der Wohnung ist, und eine vereinbarte Alarmanlage einschalten; nur ganz kurzes Verlassen, etwa der Gang zum Briefkasten, ist ausgenommen. Wer eine solche Pflicht vorsätzlich verletzt, verliert den Schutz; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer kürzen, außer die Verletzung hatte keinen Einfluss auf den Schaden (§ 28 VVG).

Lange Abwesenheit: Bleibt die Wohnung länger als die im Vertrag genannte Zahl von Tagen unbewohnt und ist sie weder beaufsichtigt noch in geeigneter Weise gesichert, kann das eine Gefahrerhöhung sein, die Sie dem Versicherer anzeigen müssen. Beaufsichtigt ist die Wohnung nach den Musterbedingungen etwa, wenn nachts eine berechtigte volljährige Person darin ist.

Schlüssel: Dringt der Täter mit dem richtigen Schlüssel ein, zahlt der Versicherer nach den Musterbedingungen nur, wenn er den Schlüssel durch Einbruch oder Raub erlangt hat – oder durch einen Diebstahl, den weder Sie noch eine andere berechtigte Person fahrlässig ermöglicht haben. Ein Schlüssel unter der Fußmatte, im Blumenkasten oder sichtbar im Auto ist deshalb ein Risiko für den Versicherungsschutz. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Klausel 2023 für wirksam erklärt (IV ZR 118/22, mehr im Kasten „Rechtsprechung“).

Mieter, Vermieter, Eigentümer: Wer zahlt die aufgebrochene Tür?

Die Wohngebäudeversicherung deckt nach ihren Musterbedingungen keinen Einbruch. Schäden an Türen und Fenstern der Wohnung bezahlt deshalb die Hausratversicherung dessen, der dort wohnt – auch des Mieters. Für den Hauseingang eines Mehrfamilienhauses gilt das nicht.

Was beschädigt oder gestohlen istWer zahltWas Sie tun sollten
Wohnungstür, Fenster, Schloss der eigenen Wohnung – auch zur MieteDie Hausratversicherung des Bewohners über die Reparaturkosten für Gebäudeschäden im Bereich der WohnungAls Mieter den Schaden außerdem dem Vermieter melden (§ 536c BGB)
Haustür, Keller- oder Fenstertür im Mehrfamilienhaus, die alle nutzenDie Wohngebäudeversicherung nur, wenn die Zusatzklausel „Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte“ vereinbart ist – sonst der Eigentümer oder die EigentümergemeinschaftDer Hausverwaltung melden; sie meldet den Schaden der Gebäudeversicherung
Möbel, Kleidung, Elektronik des MietersAllein die Hausratversicherung des Mieters – die Versicherungen des Vermieters zahlen dafür nichtOhne eigene Hausratversicherung trägt der Mieter den Verlust selbst
Gestohlenes Auto oder MotorradDie Teilkasko, nicht die HausratversicherungPolizei und Kfz-Versicherer sofort informieren
Der Täter wird gefasstEr haftet für den ganzen Schaden. Zahlt der Versicherer, gehen Ihre Ansprüche gegen den Täter auf ihn über (§ 86 VVG)Schäden, die der Versicherer nicht ersetzt hat – etwa über einer Entschädigungsgrenze –, können Sie selbst vom Täter verlangen

Gefasst werden die Täter selten: 2025 klärte die Polizei 14,1 Prozent der erfassten Wohnungseinbrüche auf. Für die meisten Betroffenen ist die eigene Hausratversicherung deshalb der einzige Weg zum Ersatz.

Stehlgutliste: So belegen Sie den Wert – auch ohne Rechnung

Die Stehlgutliste ist das Verzeichnis der gestohlenen Sachen. Nach den Musterbedingungen geht sie unverzüglich an die Polizei und an den Versicherer. Die Polizei braucht sie für die Fahndung: Mit Seriennummern, Fotos und besonderen Merkmalen lassen sich sichergestellte Sachen ihrem Eigentümer zuordnen. Der Versicherer berechnet daraus die Entschädigung.

Das gehört in die Stehlgutliste

  • Was es ist: Gegenstand, Marke, Modell, Farbe und Größe
  • Woran man es erkennt: Seriennummer, IMEI des Smartphones, Rahmennummer des Fahrrads, Gravuren oder Beschädigungen
  • Was es gekostet hat: Kaufdatum, Kaufpreis und Händler
  • Womit Sie es belegen: Rechnung, Foto, Kontoauszug, Zertifikat oder Wertgutachten
  • Was beschädigt ist: Türen, Fenster, Möbel und Geräte, die repariert werden müssen

Rechnungen hebt kaum jemand für alles auf. Der Versicherer darf aber nur Belege verlangen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zuzumuten ist (§ 31 VVG) – den Wert müssen Sie trotzdem plausibel machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Sie dagegen nicht im Einzelnen beweisen, wie der Einbruch abgelaufen ist: Es genügt das äußere Bild, also Einbruchspuren und das Fehlen der gestohlenen Sachen.

Woraus sich Werte ohne Rechnung belegen lassen

  • Fotos und Videos aus der Wohnung – auch von Geburtstagen und Feiern, aus Messenger-Verläufen und Cloud-Speichern
  • Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen und Bestellhistorien von Online-Shops
  • Garantiekarten, Bedienungsanleitungen, Originalverpackungen und Kundenkonten bei Herstellern
  • Zertifikate, Expertisen und frühere Wertgutachten für Schmuck, Uhren und Kunst
  • Zeugen, die die Gegenstände kennen, etwa vom Kauf oder als Geschenk

Ein Hausrat-Gutachter setzt daraus eine Aufstellung zusammen, die Art, Alter, Zustand und Wiederbeschaffungspreis jedes Gegenstands nennt und dem Versicherer zeigt, worauf jeder Wert beruht. Für Schmuck, Uhren und Kunst sind Sachverständige für Wertgegenstände zuständig: Dort hängt der Wert an Material, Hersteller und Zustand, und ein Foto allein reicht dem Versicherer oft nicht.

Mann mit Brille und Anzug betrachtet ein kleines Schmuckstück in einer Pinzette durch eine Juwelierlupe
Für gestohlenen Schmuck zählen Fotos, Zertifikate und frühere Expertisen. Ein Sachverständiger für Wertgegenstände leitet daraus den Wiederbeschaffungspreis ab.

Wann ein Hausrat-Gutachter hilft – und wer ihn bezahlt

Ein unabhängiger Sachverständiger lohnt sich vor allem, wenn …

  • Rechnungen fehlen und der Versicherer den Wert der gestohlenen Sachen anzweifelt,
  • Schmuck, Uhren, Kunst, Sammlungen oder Antiquitäten gestohlen wurden,
  • die Täter die Wohnung verwüstet haben und Möbel, Böden oder Geräte repariert oder ersetzt werden müssen,
  • der Versicherer Unterversicherung einwendet und den Wert Ihres gesamten Hausrats bestimmen will,
  • Sie die Abzüge des Versicherers für zu hoch halten und ein Gegengutachten oder das Sachverständigenverfahren erwägen.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Je früher der Sachverständige die Schäden, die verbliebenen Sachen und Ihre Unterlagen sieht, desto vollständiger wird die Aufstellung.

Wer zahlt den Gutachter?

Kosten, die der Ermittlung und Feststellung des Schadens dienen, erstattet der Versicherer, soweit sie geboten waren. Einen eigenen Sachverständigen bezahlen Sie dagegen grundsätzlich selbst – es sei denn, der Vertrag verpflichtet Sie dazu oder der Versicherer hat Sie dazu aufgefordert (§ 85 VVG). Den Regulierer oder Gutachter, den der Versicherer selbst schickt, bezahlt er.

Zur Orientierung: Beauftragt ein Gericht einen Sachverständigen für Hausrat, erhält er 120 Euro je Stunde, für Schmuck, Juwelen, Gold- und Silberwaren sowie für Kunst und Antiquitäten 93 Euro (JVEG, Anlage 1). Private Sachverständige vereinbaren ihr Honorar frei. Lassen Sie sich Stundensatz, geschätzten Aufwand und Nebenkosten vorab schriftlich nennen.

Streit über die Höhe: das Sachverständigenverfahren

Sind Sie mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, können Sie nach den Musterbedingungen verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Jede Seite benennt einen Sachverständigen, beide wählen einen Obmann, der entscheidet, wo ihre Ergebnisse auseinanderliegen. Festgestellt werden das Verzeichnis der gestohlenen, zerstörten und beschädigten Sachen mit ihren Werten, die Kosten der Wiederbeschaffung und die versicherten Kosten. Ob überhaupt ein versicherter Einbruch vorliegt, klärt das Verfahren dagegen nur, wenn beide Seiten das vereinbaren. Jede Seite trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die des Obmanns teilen sich beide. Ablauf und typische Fehler erklärt der Ratgeber Gebäudeversicherung zahlt zu wenig: Was tun?.

Fristen nach einem Einbruch

Vom Einbruch bis zur Entschädigung: was wann zu tun ist

  1. Sofort

    Polizei rufen, Karten sperren

    Den Einbruch der Polizei anzeigen, Bank- und Kreditkarten sperren, Sparbücher sperren lassen, die Wohnung provisorisch sichern.

  2. Unverzüglich

    Versicherer informieren, Stehlgutliste einreichen

    Den Schaden dem Hausratversicherer melden (§ 30 VVG) und Polizei wie Versicherer das Verzeichnis der gestohlenen Sachen schicken. Spuren und Schäden unverändert lassen, bis der Versicherer sie gesehen oder freigegeben hat.

  3. Einen Monat nach der Meldung

    Abschlag verlangen

    Prüft der Versicherer dann noch, können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den er voraussichtlich mindestens zahlen muss (§ 14 Abs. 2 VVG).

  4. Zwei Wochen

    Wenn Gestohlenes wieder auftaucht

    Den Fund unverzüglich in Textform melden. Vor der abschließenden Zahlung behalten Sie den Anspruch nur, wenn Sie die Sache dem Versicherer binnen zwei Wochen zur Verfügung stellen; danach können Sie binnen zwei Wochen nach seiner Aufforderung die Entschädigung zurückzahlen und die Sache behalten.

  5. Nach drei Jahren

    Verjährung

    Ansprüche gegen den Versicherer verjähren in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind (§§ 195, 199 BGB). Solange der Versicherer Ihren Anspruch prüft, ist die Frist gehemmt (§ 15 VVG).

Einbruchschutz: So beugen Sie vor

Nach Angaben des GDV scheitert fast jeder zweite Einbruch, weil die Täter zu lange brauchen, um ins Haus zu kommen. Die meisten steigen durch Haus- und Wohnungstüren, Fenstertüren und Fenster ein. Wirksamer Schutz beginnt deshalb mit mechanischen Sicherungen; Alarmanlagen und Kameras ergänzen sie. Kostenlos und neutral beraten die (Kriminal-)Polizeilichen Beratungsstellen. Ob vorhandene Türen und Fenster einbruchhemmend eingebaut sind, beurteilt ein Sachverständiger für Fenster, Türen und Tore.

Überwachungskamera und Kartenleser an der grauen Fassade neben einer Eingangstür aus Glas mit Edelstahlgriff
Kameras und Zutrittskontrollen ergänzen den Einbruchschutz – zuerst kommen nach Empfehlung der Versicherer aber stabile Türen, Fenster und Schlösser.

So schützen Sie Wohnung und Haus

  • Türen und Fenster mit geprüfter einbruchhemmender Technik ausstatten – der GDV empfiehlt mindestens die Widerstandsklasse RC 2
  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren schließen, auch wenn Sie nur kurz weggehen – ein gekipptes Fenster ist für Einbrecher ein offenes
  • Die Wohnungstür abschließen, nicht nur ins Schloss ziehen, und keinen Schlüssel draußen verstecken
  • Nach einem Schlüsselverlust den Schließzylinder sofort tauschen
  • Bargeld und Schmuck nicht offen aufbewahren; für größere Werte einen anerkannten, verankerten Wertschutzschrank nutzen
  • Eine Inventarliste mit Fotos, Seriennummern und Kaufbelegen anlegen und außerhalb der Wohnung speichern
  • Den Versicherungsschein prüfen: Reicht die Summe, gibt es einen Unterversicherungsverzicht, wie hoch sind die Grenzen für Wertsachen, sind Fahrräder gegen Diebstahl versichert?
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt die Rechtslage, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Musterbedingungen des GDV (VHB 2022, Gemeinsamer Allgemeiner Teil, Stand Juni 2026) allgemein wieder. Ihr Versicherungsvertrag kann davon abweichen – maßgeblich sind Ihre eigenen Bedingungen und die dort genannten Grenzen. Der Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zum Einbruch und zur Hausratversicherung

Was zahlt die Hausratversicherung nach einem Einbruch?

Sie ersetzt gestohlene und zerstörte Sachen zum Neuwert und bezahlt die Reparatur beschädigter Sachen. Nach den Musterbedingungen übernimmt sie außerdem die Reparatur von Türen, Fenstern und anderen Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung, neue Schlösser, wenn Schlüssel gestohlen wurden, Notmaßnahmen, Aufräumen und bei einer unbewohnbaren Wohnung ein Hotel. Für Bargeld, Schmuck und andere Wertsachen gelten eigene Grenzen.

Muss ich einen Einbruch bei der Polizei anzeigen?

Ja. Nach den Musterbedingungen müssen Sie Schäden durch eine Straftat gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzeigen und Polizei und Versicherer ein Verzeichnis der gestohlenen Sachen einreichen. Wer das vorsätzlich unterlässt, riskiert den Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer kürzen.

Zahlt die Versicherung, wenn das Fenster gekippt war?

Grundsätzlich ja, denn auch das Einsteigen durch ein offenes oder gekipptes Fenster ist ein Einbruchdiebstahl. Hat der Versicherungsnehmer den Einbruch damit aber grob fahrlässig ermöglicht, darf der Versicherer nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 VVG). Ob das so ist, hängt vom Einzelfall ab. Bis zu einer im Vertrag genannten Schadenhöhe verzichten die Versicherer nach den Musterbedingungen auf diese Kürzung, manche Tarife ganz.

Was ist, wenn ich keine Rechnungen mehr habe?

Dann belegen Sie den Wert auf anderem Weg: mit Fotos, Kontoauszügen, Bestellhistorien, Garantiekarten, Zertifikaten oder Zeugen. Der Versicherer darf nur Belege verlangen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zuzumuten ist (§ 31 VVG). Ein Hausrat-Gutachter kann den Wiederbeschaffungspreis aus diesen Unterlagen nachvollziehbar ermitteln.

Wer zahlt die aufgebrochene Wohnungstür in einer Mietwohnung?

Nach den Musterbedingungen die Hausratversicherung des Mieters: Sie ersetzt die Reparatur von Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung, die durch einen Einbruch oder den Versuch entstanden sind. Der Mieter muss den Schaden außerdem dem Vermieter melden. Für Haustür und Kellertür, die alle Hausbewohner nutzen, zahlt die Gebäudeversicherung nur mit einer entsprechenden Zusatzklausel.

Ist Bargeld nach einem Einbruch versichert?

Ja, aber nur bis zu einer Grenze. Liegt es nicht in einem verschlossenen, anerkannten Wertschutzschrank, gilt eine besondere Höchstgrenze, die jeder Versicherer selbst festlegt. Nach Angaben des GDV liegt sie bei vielen Versicherern zwischen 1.000 und 2.000 Euro. Den Betrag finden Sie in Ihrem Versicherungsschein unter „Entschädigungsgrenzen“.

Bekomme ich den Neuwert oder nur den Zeitwert?

Die Hausratversicherung ersetzt den Neuwert: was es kostet, Sachen gleicher Art und Güte neu zu kaufen. Nur für Sachen, die im Haushalt nicht mehr zu gebrauchen waren, gibt es den Verkaufswert. Die Mehrwertsteuer erhalten Sie nur, wenn Sie tatsächlich neu kaufen oder reparieren lassen.

Ist mein Fahrrad bei einem Einbruch versichert?

Wird es aus der Wohnung, dem eigenen Keller oder einem verschlossenen Fahrradkeller auf dem Grundstück gestohlen, in den eingebrochen wurde, ja. Gegen den einfachen Diebstahl unterwegs schützt nur eine Zusatzvereinbarung zum Fahrraddiebstahl. Notieren Sie Hersteller, Marke und Rahmennummer und heben Sie den Kaufbeleg auf.

Wer bezahlt einen Hausrat-Gutachter?

Einen Sachverständigen, den Sie selbst beauftragen, bezahlen Sie grundsätzlich selbst – es sei denn, der Vertrag verpflichtet Sie dazu oder der Versicherer hat Sie dazu aufgefordert (§ 85 VVG). Im Sachverständigenverfahren trägt jede Seite ihren Sachverständigen, die Kosten des Obmanns teilen sich beide.

Zuletzt aktualisiert am