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Ratgeber · Kauf, Erbe & Steuer

Haus geerbt: Was tun? Brauche ich ein Gutachten fürs Finanzamt?

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Haus geerbt? Was Sie in welcher Reihenfolge erledigen, wann Erbschaftsteuer anfällt und wann ein Gutachten fürs Finanzamt die Steuer senkt.

Wer ein Haus erbt, muss es weder sofort verkaufen noch bewerten lassen. In den ersten Wochen zählen drei Dinge: entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen – zum Ausschlagen bleiben sechs Wochen –, das Haus sichern und den Versicherer informieren und den Erbfall innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen. Ein Gutachten verlangt das Finanzamt nicht: Es setzt den Wert des Hauses selbst fest. Ein eigenes Verkehrswertgutachten brauchen Sie erst, wenn dieser Wert zu hoch ist und Sie deshalb Erbschaftsteuer zahlen würden – oder wenn Miterben oder Pflichtteilsberechtigte wissen müssen, was das Haus wert ist.

Dieser Ratgeber führt durch die Zeit nach dem Erbfall: Erbschein und Grundbuch, Erbschaftsteuer und die Steuerbefreiung für das Familienheim, die Frage nach dem Gutachten, Pflichtteil und Erbengemeinschaft und was beim Einziehen, Vermieten oder Verkaufen steuerlich zählt. Wie das Finanzamt im Einzelnen rechnet, vertieft der Ratgeber Verkehrswertgutachten fürs Finanzamt.

Haus geerbt auf einen Blick

6 Wochen

haben Sie Zeit, das Erbe auszuschlagen – etwa wenn die Schulden größer sind als der Wert des Hauses

§ 1944 BGB – sechs Monate, wenn der Verstorbene nur im Ausland gewohnt hat oder Sie bei Fristbeginn im Ausland sind

3 Monate

nach Kenntnis zeigen Sie den Erbfall dem Finanzamt an – gehört ein Haus dazu, auch bei einem eröffneten Testament

§ 30 ErbStG

400.000 €

bleiben für jedes Kind steuerfrei, 500.000 Euro für Ehe- und eingetragene Lebenspartner

§ 16 ErbStG – das selbst bewohnte Familienheim kann zusätzlich steuerfrei sein

2 Jahre

nach dem Erbfall bleibt die Umschreibung im Grundbuch gebührenfrei

Nr. 14110 Kostenverzeichnis GNotKG – auch nach einer Erbauseinandersetzung

Haus geerbt: Was tun – Schritt für Schritt?

Die Reihenfolge ergibt sich aus den Fristen: Zuerst klären Sie, wer erbt und ob Sie das Erbe behalten wollen. Dann sichern Sie das Haus, besorgen den Nachweis Ihres Erbrechts und melden den Erbfall beim Finanzamt. Über Verkauf, Vermietung oder Einzug müssen Sie nicht in den ersten Wochen entscheiden.

  1. Testament abliefern, Erbfolge klären

    Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern – dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ 2259 BGB). Das Gericht eröffnet es und benachrichtigt die Beteiligten. Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge.

  2. Annehmen oder ausschlagen

    Ausschlagen können Sie nur binnen sechs Wochen, nachdem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung als Erbe erfahren haben; bei einem Testament beginnt die Frist nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (§ 1944 BGB). Lassen Sie die Frist verstreichen, gilt das Erbe als angenommen – mit allen Schulden. Verschaffen Sie sich deshalb früh einen Überblick über Kredite, Grundschulden und offene Rechnungen.

  3. Haus sichern, Versicherer informieren

    Die Wohngebäudeversicherung des Verstorbenen läuft weiter; melden Sie ihr den Erbfall. Steht das Haus leer, ist das nach den Musterbedingungen der Versicherer (VGB 2022) eine Gefahrerhöhung, die Sie anzeigen müssen. Ein leeres Haus müssen Sie regelmäßig kontrollieren und die Wasserleitungen absperren und entleeren; in der kalten Jahreszeit heizen Sie es oder leeren die Leitungen ebenfalls.

  4. Erbschein oder notarielles Testament

    Grundbuchamt und Bank verlangen einen Nachweis, dass Sie Erbe sind: einen Erbschein vom Nachlassgericht oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Liegt ein notarielles Testament vor, genügen meist das Testament und das Protokoll über seine Eröffnung (§ 35 GBO).

  5. Grundbuch berichtigen

    Mit dem Erbfall gehört Ihnen das Haus, im Grundbuch steht aber noch der Verstorbene. Stellen Sie den Antrag auf Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, kostet die Eintragung keine Grundbuchgebühr – auch dann, wenn die Erben erst nach einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.

  6. Erbfall dem Finanzamt anzeigen

    Zeigen Sie den Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt an, das für die Erbschaftsteuer zuständig ist (§ 30 ErbStG). Gehört ein Haus zum Erbe, entfällt die Anzeige auch dann nicht, wenn ein Gericht oder Notar das Testament eröffnet hat. Das Finanzamt entscheidet danach, ob es eine Erbschaftsteuererklärung anfordert.

Ein Sachverständiger mit Tablet und Laser-Entfernungsmesser begrüßt ein Paar an der Haustür eines Reihenhauses
Zu einem Verkehrswertgutachten gehört in der Regel ein Ortstermin. Dafür muss das Haus noch so aussehen, wie es am Todestag war – oder der Zustand muss mit Fotos und Belegen festgehalten sein.

Was in den ersten Wochen hilft – und was teuer werden kann

Das hilft Ihnen

Diese Schritte sichern Geld und Fristen

  • Alle Fristen notieren: Ausschlagung, Anzeige beim Finanzamt, später den Einspruch
  • Kontoauszüge, Kreditverträge, Grundbuchauszug und Versicherungspolicen zusammensuchen
  • Den Zustand des Hauses am Todestag mit Fotos festhalten – Feuchte, Risse, alte Heizung, undichtes Dach
  • Rechnungen über Modernisierungen und Reparaturen aufheben
  • Mit Miterben früh klären, wer sich um was kümmert

Das kann teuer werden

Typische Fehler nach dem Erbfall

  • Die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen, ohne die Schulden zu kennen
  • Das Haus im Winter ungeheizt leer stehen lassen, ohne die Leitungen zu entleeren
  • Renovieren, bevor der Zustand am Todestag dokumentiert ist – das Gutachten bewertet den Stichtag
  • Die Einspruchsfrist gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamts verpassen
  • Als Miterbe allein über das Haus verfügen wollen – verkaufen können nur alle gemeinsam

Erbschaftsteuer: Wann fällt sie für ein geerbtes Haus an?

Besteuert wird, was Sie insgesamt erben, abzüglich der Schulden des Verstorbenen. Für Bestattung, Grabstein, Grabpflege und die Kosten, die Ihnen durch die Regelung des Nachlasses entstehen, zieht das Finanzamt ohne Nachweis pauschal 15.000 Euro ab; sind sie höher, weisen Sie die tatsächlichen Kosten nach (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG für Erbfälle seit 2025). Vom Rest geht Ihr persönlicher Freibetrag ab. Erst was dann übrig bleibt, wird versteuert. Schenkungen, die Sie in den zehn Jahren vor dem Erbfall vom Verstorbenen bekommen haben, rechnet das Finanzamt hinzu (§ 14 ErbStG).

Freibeträge und Steuerklassen

Wer erbtSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte oder eingetragener LebenspartnerI500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener KinderI400.000 Euro
EnkelI200.000 Euro
Eltern und GroßelternI100.000 Euro
Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, StiefelternII20.000 Euro
Alle übrigen, auch Partner ohne TrauscheinIII20.000 Euro

Quellen: § 15 und § 16 ErbStG. Ehe- und Lebenspartner erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, Kinder bis 27 Jahre einen nach Alter gestaffelten; beide werden um steuerfreie Versorgungsbezüge wie eine Hinterbliebenenrente gekürzt (§ 17 ErbStG).

Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 Euro7 %15 %30 %
300.000 Euro11 %20 %30 %
600.000 Euro15 %25 %30 %
6.000.000 Euro19 %30 %30 %

Der Steuersatz gilt für den ganzen steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil über der Stufe; knapp über einer Stufe mildert ein Härteausgleich den Sprung (§ 19 ErbStG). Ist das Haus mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch belastet – etwa für den überlebenden Elternteil, der darin wohnen bleibt –, mindert dessen Wert in der Regel Ihren steuerpflichtigen Erwerb.

Steuerfrei: das Familienheim

Ziehen Sie selbst in das Haus, in dem der Verstorbene bis zuletzt gewohnt hat, kann es ganz von der Erbschaftsteuer befreit sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Für Ehe- und Lebenspartner gilt das unabhängig von der Größe, für Kinder bis zu 200 Quadratmetern Wohnfläche; was darüber liegt, wird anteilig besteuert. Konnte der Verstorbene zuletzt aus zwingenden Gründen nicht mehr dort wohnen, etwa weil er pflegebedürftig war, schadet das nicht.

Das Familienheim bleibt steuerfrei, wenn …

  • der Verstorbene selbst darin gewohnt hat – oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war
  • Sie unverzüglich einziehen: in der Regel innerhalb von sechs Monaten. Später nur, wenn Sie belegen, wann Sie sich zum Einzug entschlossen haben und warum es nicht früher ging, ohne dass Sie das zu vertreten haben
  • Sie zehn Jahre selbst darin wohnen. Ziehen Sie früher aus, vermieten oder verkaufen Sie, entfällt die Befreiung rückwirkend – außer zwingende Gründe hindern Sie an der Selbstnutzung
  • Sie das Haus nicht weitergeben müssen, etwa weil das Testament es einem anderen zuweist. Übernimmt bei der Erbteilung ein Miterbe das Haus und zieht ein, kann die Befreiung auf ihn übergehen

Wie streng „unverzüglich“ und „zwingend“ zu verstehen sind, hat der Bundesfinanzhof mehrfach entschieden – die Urteile stehen im Kasten „Rechtsprechung“ am Ende dieses Ratgebers.

Vermietet, gestundet, verkauft: weitere Erleichterungen

  • Vermietete Wohnungen und Häuser setzt das Finanzamt nur mit 90 Prozent ihres Werts an (§ 13d ErbStG).
  • Stundung: Gehört ein zu Wohnzwecken genutztes Haus zum Erbe und können Sie die Steuer nur durch seinen Verkauf aufbringen, wird sie auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet, beim Erbfall ohne Zinsen. Die Stundung endet, sobald Sie das Haus abgeben oder es dauerhaft nicht mehr zum Wohnen dient (§ 28 Abs. 3 ErbStG).
  • Verkauf im ersten Jahr: Verkaufen Sie innerhalb eines Jahres nach dem Todestag zu einem niedrigeren Preis, kann der Kaufpreis den niedrigeren Wert belegen (§ 198 Abs. 3 BewG).

Brauche ich ein Gutachten fürs Finanzamt?

Nein, nicht automatisch. Das Finanzamt ermittelt den Wert des Hauses selbst. Braucht es ihn für die Steuer, stellt das Finanzamt am Ort des Grundstücks einen eigenen Grundbesitzwert fest und schickt Ihnen dazu meist eine Feststellungserklärung mit Fragen zu Wohnfläche, Baujahr und Ausstattung. Gerechnet wird je nach Haus im Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren mit Bodenrichtwerten und Daten der Gutachterausschüsse. Besichtigt wird das Haus dabei nicht – ein Sanierungsstau, Feuchte im Keller oder eine laute Lage fließen deshalb in der Regel nicht ein.

Ist der festgestellte Wert zu hoch, ist ein eigenes Gutachten der Weg, ihn zu senken: Sie dürfen nachweisen, dass das Haus am Todestag weniger wert war (§ 198 BewG). Den Nachweis müssen Sie selbst führen; das Finanzgericht muss dafür kein Gutachten einholen (BFH, II R 26/20). Und die Vergleichspreise der Gutachterausschüsse darf es grundsätzlich ohne weitere Prüfung übernehmen (BFH, Urteil vom 11.03.2026, II R 6/23).

Lohnt sich ein Gutachten fürs Finanzamt?

Eher nicht nötig

Hier bringt ein Gutachten meist keine Steuerersparnis

  • Das gesamte Erbe bleibt auch mit dem Wert des Finanzamts unter Ihrem Freibetrag.
  • Sie ziehen als Ehepartner oder Kind selbst ein, und das Haus bleibt als Familienheim steuerfrei.
  • Der Wert im Bescheid entspricht ungefähr dem, was vergleichbare Häuser in der Gegend kosten.
  • Sie verkaufen innerhalb eines Jahres nach dem Todestag zu einem niedrigeren Preis – dann kann der Kaufpreis genügen.

Oft lohnend

Hier liegt der Wert des Finanzamts häufig zu hoch

  • Ihr Erwerb liegt über dem Freibetrag, und es fällt Erbschaftsteuer an.
  • Das Haus hat einen Sanierungsstau: altes Dach, alte Heizung, Feuchte, Schadstoffe, veraltete Elektrik.
  • Die Lage ist schlechter als der Durchschnitt der Bodenrichtwertzone – Hauptstraße, Bahnlinie, Gewerbe nebenan, schwieriger Zuschnitt.
  • Besonderheiten, die das Schema nicht kennt: Denkmalschutz, Altlasten, ungewöhnliche Grundrisse.
  • Makler oder Kaufinteressenten nennen deutlich niedrigere Preise als der Bescheid.

Wer das Gutachten erstellen darf

Als Nachweis dient regelmäßig das Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifiziert ist (§ 198 Abs. 2 BewG). Das Gutachten muss nach den Regeln der Immobilienwertermittlungsverordnung rechnen und den Wert zum Todestag begründen. Ob es den Wert belegt, prüft das Finanzamt frei; nach der Rechtsprechung genügt es, wenn man ihm ohne weitere Gutachten folgen kann (BFH, II R 9/18). Ein Kurzgutachten mit knapper Begründung oder eine Maklereinschätzung reicht dafür in der Regel nicht.

Grundrisse eines Einfamilienhauses, eine farbige Flurkarte, eine Gutachtenmappe, ein Taschenrechner und eine Brille auf einem Holztisch
Grundrisse, Flurkarte und Wohnflächenberechnung: Je vollständiger die Unterlagen sind, desto weniger muss der Sachverständige selbst bei Bauamt und Grundbuchamt beschaffen.

Diese Unterlagen braucht der Sachverständige

  • Zum Erbfall: Sterbeurkunde mit Todestag, Erbschein oder Testament mit Eröffnungsprotokoll
  • Zum Grundstück: Grundbuchauszug, Flurkarte, bei Eigentumswohnungen Teilungserklärung
  • Zum Gebäude: Baupläne und Grundrisse, Wohnflächenberechnung, Baujahr, Baubeschreibung
  • Zum Zustand: Fotos vom Todestag, Belege über Schäden, Modernisierungen und Reparaturen
  • Bei Vermietung: Mietverträge und die aktuellen Mieten
  • Vom Finanzamt: die Aufforderung zur Feststellungserklärung oder den Feststellungsbescheid

Rechenbeispiel: Was ein Gutachten an Steuer spart

Eine Tochter erbt allein das Elternhaus. Sie zieht nicht selbst ein, weiteres Vermögen und frühere Schenkungen gibt es nicht. Das Finanzamt stellt den Grundbesitzwert mit 600.000 Euro fest. Ein Verkehrswertgutachten belegt wegen Sanierungsbedarfs an Dach, Heizung und Keller einen Wert von 480.000 Euro.

Rechenbeispiel: Gutachten senkt den Wert von 600.000 auf 480.000 Euro

  • Steuerfrei – 415.000 Euro: Freibetrag von 400.000 Euro und Pauschale von 15.000 Euro für die Erbfallkosten
  • Steuerpflichtig, auch mit Gutachten – 65.000 Euro, darauf 7 Prozent: 4.550 Euro
  • Entfällt mit Gutachten – 120.000 Euro, um die der Wert des Finanzamts über dem Verkehrswert liegt

Ohne Gutachten: 600.000 − 15.000 − 400.000 = 185.000 Euro, davon 11 Prozent = 20.350 Euro. Mit Gutachten: 65.000 Euro, davon 7 Prozent = 4.550 Euro – 15.800 Euro weniger. Ein Verkehrswertgutachten kostet über uns ab 2.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Seine Kosten gehören zu den Erbfallkosten (BFH, II R 20/12); einzeln nachweisen müssen Sie diese erst, wenn alle zusammen die Pauschale von 15.000 Euro übersteigen.

So reichen Sie das Gutachten ein

Am einfachsten legen Sie das Gutachten schon der Feststellungserklärung bei; die Frist dafür setzt das Finanzamt, mindestens einen Monat (§ 153 BewG). Ist der Feststellungsbescheid schon da, legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein (§ 355 AO) – gegen diesen Bescheid, denn den Wert können Sie mit einem Einspruch gegen den späteren Erbschaftsteuerbescheid nicht mehr angreifen (§ 351 Abs. 2 AO). Ist das Gutachten bis dahin nicht fertig, legen Sie fristgerecht Einspruch ein und reichen es nach.

Pflichtteil, Miterben, Verkauf: Wann Sie den Wert noch brauchen

Das Finanzamt ist nicht der einzige Grund, den Wert des Hauses ermitteln zu lassen. Welcher Wert gefragt ist und auf welchen Tag, hängt vom Zweck ab:

WofürWelcher WertWas meist genügt
ErbschaftsteuerWert am TodestagVerkehrswertgutachten eines Gutachterausschusses oder eines bestellten oder zertifizierten Sachverständigen
PflichtteilWert am Todestag (§ 2311 BGB)Im Streit ein Verkehrswertgutachten; die Kosten trägt der Nachlass
Auszahlung von MiterbenWert, auf den sich alle zur Teilung einigenBei Einigkeit oft ein Kurzgutachten, bei Streit ein Verkehrswertgutachten
VerkaufMarktwert heuteKurzgutachten oder Verkehrswertgutachten als Grundlage für den Angebotspreis
Einziehen oder sanierenZustand und Kosten der SanierungEin Bausachverständiger, der Schäden und Kosten einschätzt

Brauchen Sie den Wert am Todestag sowohl für das Finanzamt als auch für einen Pflichtteil, kann ein einziges Verkehrswertgutachten beide Zwecke erfüllen – sagen Sie dem Sachverständigen vorher, wofür es gedacht ist.

Pflichtteil: Wer enterbt ist, bekommt Geld

Kinder, Ehepartner und – wenn keine Kinder da sind – Eltern, die durch ein Testament leer ausgehen, haben Anspruch auf den Pflichtteil: die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, als Geldbetrag gegen die Erben (§ 2303 BGB). Damit sie ihn berechnen können, müssen die Erben Auskunft über den Nachlass geben. Der Pflichtteilsberechtigte kann außerdem verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird; die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 BGB). Der Anspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung erfahren hat. Für die Erben gilt: Ein geltend gemachter Pflichtteil mindert ihre Erbschaftsteuer, der Berechtigte versteuert ihn selbst.

Erbengemeinschaft: Wenn mehrere ein Haus erben

Erben mehrere, gehört ihnen das Haus gemeinsam – nicht jedem ein Zimmer, sondern allen zusammen das Ganze. Den Nachlass verwalten sie gemeinschaftlich; über die laufende Verwaltung, etwa eine Vermietung, entscheidet die Mehrheit nach Erbteilen. Was zur Erhaltung notwendig ist, etwa nach einem Rohrbruch, darf jeder allein veranlassen (§ 2038 BGB). Verkaufen oder belasten können die Erben das Haus nur gemeinsam (§ 2040 BGB). Jeder Miterbe kann jederzeit verlangen, dass die Gemeinschaft aufgelöst wird (§ 2042 BGB).

WegWas dabei zu beachten ist
Einer übernimmt und zahlt ausNotarieller Vertrag über die Erbauseinandersetzung; Grundlage der Auszahlung ist der Verkehrswert, auf den sich alle einigen. Steuerlich kauft der Übernehmende die Anteile der anderen – für diesen Teil beginnt eine eigene Zehnjahresfrist für einen späteren Verkauf.
Gemeinsam verkaufenAlle Erben müssen dem Kaufvertrag zustimmen; der Erlös wird nach den Erbteilen verteilt.
Gemeinsam behalten und vermietenÜber die Verwaltung entscheidet die Mehrheit nach Erbteilen; die Mieteinnahmen stehen allen zu.
Erbteil verkaufenVerkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Außenstehenden, können die anderen ihn binnen zwei Monaten zu denselben Bedingungen übernehmen (§ 2034 BGB).
TeilungsversteigerungDer letzte Weg ohne Einigung: Ein Miterbe beantragt beim Amtsgericht die Versteigerung, um die Gemeinschaft aufzuheben (§ 180 ZVG). Den Verkehrswert setzt das Gericht fest, nötigenfalls nach einem Sachverständigengutachten; wie viel erlöst wird, hängt davon ab, wer mitbietet.

Streiten Miterben über den Wert, hilft ein Gutachten eines Sachverständigen, den alle gemeinsam beauftragen. Das kostet einmal und nimmt dem Streit die Grundlage, dass jeder seine eigene Zahl für richtig hält.

Selbst einziehen, vermieten oder verkaufen?

Was mit dem Haus geschehen soll, entscheiden Sie in Ruhe – die Fristen betreffen das Erbe selbst, nicht den Verkauf. Steuerlich hat jeder Weg eigene Folgen:

WegErbschaftsteuerEinkommensteuer und Pflichten
Selbst einziehenAls Familienheim steuerfrei, wenn Sie unverzüglich einziehen und zehn Jahre bleiben; für Kinder bis 200 m²Keine. Vor dem Einzug lohnt der Blick auf Dach, Heizung und Feuchte – Sanierungen kosten oft mehr als gedacht
VermietenWert nur zu 90 Prozent angesetzt; Stundung bis zu zehn Jahre möglichSie setzen die Abschreibung des Verstorbenen fort, nicht vom Erbschaftswert (§ 11d EStDV). Eine kürzere Restnutzungsdauer kann eine höhere Abschreibung begründen. Mietern müssen Sie einen Energieausweis vorlegen
VerkaufenKein Familienheim-Vorteil; ein Verkauf im ersten Jahr unter dem Wert des Finanzamts kann diesen senkenHat der Verstorbene das Haus vor weniger als zehn Jahren gekauft, läuft seine Frist weiter, und ein Gewinn kann steuerpflichtig sein (§ 23 EStG). Steuerfrei bleibt er bei Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor. Käufern legen Sie spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis vor

Wer vermieten will, findet im Ratgeber Restnutzungsdauer-Gutachten, wann sich eine höhere Abschreibung begründen lässt. Ob sich ein Verkauf vor Ablauf der Zehnjahresfrist steuerlich lohnt und ob die Wohnzeit des Verstorbenen mitzählt, klären Sie vor dem Notartermin mit Ihrer Steuerberatung.

Fristen nach dem Erbfall

Vom Erbfall bis zum Grundbuch: was wann zu tun ist

  1. Unverzüglich

    Testament abliefern, Versicherer informieren

    Ein gefundenes Testament beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB), das Haus sichern und den Erbfall der Gebäudeversicherung melden.

  2. 6 Wochen

    Ausschlagungsfrist

    Ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung; bei einem Testament nicht vor seiner Bekanntgabe. Sechs Monate bei Wohnsitz im Ausland (§ 1944 BGB).

  3. 3 Monate

    Anzeige beim Finanzamt

    Den Erwerb dem Erbschaftsteuer-Finanzamt anzeigen; mit einem Haus im Nachlass auch bei eröffnetem Testament (§ 30 ErbStG).

  4. Mindestens 1 Monat

    Erklärungen abgeben

    Fordert das Finanzamt eine Erbschaftsteuer- oder Feststellungserklärung an, setzt es eine Frist von mindestens einem Monat (§ 31 ErbStG, § 153 BewG). Ein Gutachten können Sie gleich beilegen.

  5. 1 Monat nach dem Bescheid

    Einspruch gegen den Wert

    Gegen den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert (§ 355 AO); das Gutachten darf nachgereicht werden.

  6. Rund 6 Monate

    Einzug ins Familienheim

    Richtwert des Bundesfinanzhofs für den unverzüglichen Einzug – keine starre Frist, Verzögerungen müssen Sie begründen können.

  7. 2 Jahre

    Grundbuch gebührenfrei berichtigen

    Antrag beim Grundbuchamt innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, auch nach einer Erbauseinandersetzung.

  8. 3 Jahre

    Pflichtteil verjährt

    Ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat.

  9. 10 Jahre

    Familienheim und Spekulationsfrist

    So lange müssen Sie im steuerfreien Familienheim wohnen bleiben. Ein Verkaufsgewinn ist steuerfrei, wenn seit dem Kauf durch den Verstorbenen mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt die Rechtslage (Stand August 2026), die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Musterbedingungen der Wohngebäudeversicherung (VGB 2022, Stand Juni 2026) allgemein wieder. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall; bei Erbschaftsteuer, Pflichtteil und Verkauf lohnt sich der Rat einer Steuerberatung oder eines Fachanwalts für Erbrecht.

Häufige Fragen zum geerbten Haus

Muss ich für ein geerbtes Haus Erbschaftsteuer zahlen?

Nur wenn Ihr gesamter Erwerb nach Abzug von Schulden, Erbfallkosten und Freibetrag über null liegt. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, Ehe- und Lebenspartner von 500.000 Euro. Ziehen Sie als Ehepartner oder Kind selbst in das Haus ein, in dem der Verstorbene gewohnt hat, kann es als Familienheim ganz steuerfrei sein.

Brauche ich für das Finanzamt ein Gutachten?

Nein. Das Finanzamt ermittelt den Wert selbst. Ein eigenes Verkehrswertgutachten lohnt sich, wenn Erbschaftsteuer anfällt und der Wert des Finanzamts deutlich über dem liegt, was das Haus tatsächlich wert ist – etwa wegen Sanierungsstau, Schäden oder einer ungünstigen Lage.

Reicht ein Kurzgutachten oder eine Maklereinschätzung fürs Finanzamt?

In der Regel nicht. Als Nachweis dient regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines für die Grundstücksbewertung bestellten oder zertifizierten Sachverständigen, das nach der Immobilienwertermittlungsverordnung rechnet und den Wert zum Todestag nachvollziehbar begründet (§ 198 BewG).

Wer bezahlt das Gutachten – und kann ich die Kosten absetzen?

Wer das Gutachten beauftragt, bezahlt es. Bei der Erbschaftsteuer zählen die Kosten zu den Erbfallkosten (BFH, II R 20/12). Ohne Nachweis zieht das Finanzamt für alle diese Kosten pauschal 15.000 Euro ab; nur wenn Bestattung, Grabstein, Gutachten und weitere Kosten zusammen mehr ausmachen, weisen Sie sie einzeln nach. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter die Wertermittlung, trägt der Nachlass die Kosten.

Wie lange muss ich im geerbten Haus wohnen, damit es steuerfrei bleibt?

Zehn Jahre. Ziehen Sie früher aus, vermieten oder verkaufen Sie, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ausnahme sind zwingende Gründe, etwa wenn Ihnen die Selbstnutzung aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht mehr zuzumuten ist. Bloße Zweckmäßigkeit, etwa ein zu großes Haus, genügt nicht.

Was passiert, wenn ich das Haus kurz nach dem Erbfall verkaufe?

Verkaufen Sie innerhalb eines Jahres nach dem Todestag zu einem niedrigeren Preis als dem Wert des Finanzamts, kann der Kaufpreis als Nachweis des niedrigeren Werts dienen (§ 198 Abs. 3 BewG). Hat der Verstorbene das Haus vor weniger als zehn Jahren gekauft, kann ein Gewinn einkommensteuerpflichtig sein. Eine Steuerbefreiung als Familienheim gibt es bei einem Verkauf nicht.

Brauche ich einen Erbschein, um im Grundbuch eingetragen zu werden?

Nicht immer. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügen meist dieses und das Protokoll über die Eröffnung (§ 35 GBO). Bei einem handschriftlichen Testament oder ohne Testament verlangt das Grundbuchamt in der Regel einen Erbschein. Die Eintragung selbst ist gebührenfrei, wenn Sie sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragen.

Was können Geschwister tun, wenn sie sich über das Haus nicht einigen?

Zuerst hilft ein gemeinsamer Sachverständiger, der den Wert für alle verbindlich ermittelt – oft liegt der Streit am Preis. Einigen sich die Erben trotzdem nicht, kann jeder Miterbe die Auflösung der Gemeinschaft verlangen und als letzten Weg die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen.

Kann ich die Erbschaftsteuer für das Haus stunden lassen?

Ja, wenn das Haus zu Wohnzwecken genutzt wird und Sie die Steuer nur durch seinen Verkauf aufbringen könnten. Dann wird sie auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet, beim Erbfall ohne Zinsen. Die Stundung endet, wenn Sie das Haus abgeben oder es dauerhaft nicht mehr zum Wohnen dient (§ 28 Abs. 3 ErbStG).

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