Gutachten
Restnutzungsdauer-Gutachten: Wann Vermieter mehr abschreiben können
Preis: 160 € je Stunde
Angebot kostenfrei – Kosten erst mit Ihrem Auftrag
Restnutzungsdauer-Gutachten: wann Vermieter ihr Gebäude schneller abschreiben dürfen, was das Finanzamt anerkennt, was es kostet und wann es sich nicht lohnt.
Vermieter schreiben ihr Gebäude nach festen Sätzen ab – für die meisten Häuser und Wohnungen mit 2 Prozent im Jahr, verteilt auf 50 Jahre. Ist das Gebäude schon älter und wird es voraussichtlich nicht mehr so lange genutzt, dürfen Sie stattdessen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abschreiben (§ 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Den Nachweis führen Sie mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten, oft auch Restwertgutachten genannt.
Dieser Ratgeber zeigt, wann sich das lohnt, wie viel Steuer eine kürzere Nutzungsdauer spart, welche Anforderungen der Bundesfinanzhof an das Gutachten stellt, wer es erstellen darf und was es kostet. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.
Restnutzungsdauer-Gutachten auf einen Blick
2 %
Abschreibung im Jahr für Wohngebäude der Baujahre 1925 bis 2022
§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG – das unterstellt 50 Jahre Nutzungsdauer
3,33 %
im Jahr, wenn ein Gutachten 30 Jahre Restnutzungsdauer belegt
Gebäudewert geteilt durch die tatsächliche Nutzungsdauer
Jede Methode
darf der Vermieter nutzen, wenn sie sachverständig begründet ist
Bundesfinanzhof, IX R 25/19 und IX R 14/23
160 €
Stundensatz über Gutachter-Gesellschaft.de
Richtpreis inkl. MwSt. – Kosten erst mit Ihrem Auftrag
Was ist ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Das Gutachten schätzt, wie viele Jahre ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung noch genutzt werden kann – für die Steuer gerechnet ab dem Tag, an dem Sie es angeschafft oder fertiggestellt haben (§ 11c EStDV). Ein Sachverständiger für Immobilienbewertung nimmt dafür das Gebäude vor Ort auf: Baujahr, Bauweise, Zustand von Dach, Fassade, Fenstern, Leitungen und Heizung, durchgeführte und unterlassene Modernisierungen. Daraus leitet er eine Restnutzungsdauer in Jahren ab und begründet sie.
Grundlage ist meist das Modell der Immobilienwertermittlungsverordnung (§ 4 ImmoWertV): Gesamtnutzungsdauer minus Alter, verlängert oder verkürzt durch Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungsrückstau. Wer „Restwertgutachten“ sucht, meint bei Immobilien in aller Regel genau dieses Gutachten. Bei Fahrzeugen bedeutet Restwert etwas anderes: den Wert eines Unfallwagens nach einem Totalschaden – dazu der Ratgeber Unfallgutachten.
Wann Vermieter mehr abschreiben dürfen
Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes auf seine Nutzungsdauer. Das Gesetz legt dafür feste Sätze fest (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG):
| Wohngebäude im Privatvermögen, fertiggestellt | AfA im Jahr | unterstellte Nutzungsdauer |
|---|---|---|
| vor dem 1. Januar 1925 | 2,5 % | 40 Jahre |
| vom 1. Januar 1925 bis 31. Dezember 2022 | 2 % | 50 Jahre |
| nach dem 31. Dezember 2022 | 3 % | 33 ⅓ Jahre |
Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer – bei einem Gebäude der Baujahre 1925 bis 2022 also weniger als 50 Jahre –, dürfen Sie die Abschreibung nach dieser kürzeren Dauer bemessen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das ist ein Wahlrecht: Niemand muss es nutzen, aber wer es nutzt, muss die kürzere Dauer darlegen und belegen.
Typische Fälle sind vermietete Häuser und Wohnungen aus den 1950er- bis 1980er-Jahren, die lange nicht modernisiert wurden, Gebäude mit erheblichem Instandhaltungsrückstau und Objekte, deren Nutzung rechtlich oder wirtschaftlich absehbar endet. Für selbst genutzte Immobilien gibt es keine Abschreibung – dort bringt das Gutachten steuerlich nichts.
Rechenbeispiel: So viel Steuer spart die kürzere Nutzungsdauer
Ein Vermieter kauft eine Wohnung in einem Haus von 1970 für 400.000 Euro. Auf das Gebäude entfallen 300.000 Euro, auf den Grund und Boden 100.000 Euro – abgeschrieben wird nur der Gebäudeanteil. Ein Gutachten belegt eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren.
| Rechenschritt | ohne Gutachten | mit Gutachten |
|---|---|---|
| Gebäudeanteil | 300.000 € | 300.000 € |
| Nutzungsdauer | 50 Jahre (2 %) | 30 Jahre (3,33 %) |
| Abschreibung im Jahr | 6.000 € | 10.000 € |
| Mehr Werbungskosten im Jahr | – | 4.000 € |
| Weniger Einkommensteuer im Jahr bei 42 % Grenzsteuersatz | – | rund 1.680 € |
Über zehn Jahre sind das rund 16.800 Euro weniger Einkommensteuer, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gerechnet. Zwei Dinge gehören zur ehrlichen Rechnung: Insgesamt abgeschrieben werden nie mehr als die 300.000 Euro – das Gutachten zieht die Abschreibung zeitlich nach vorn. Und verkaufen Sie die Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, mindert jede Abschreibung die Anschaffungskosten, mit denen der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn berechnet wird (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Was das Finanzamt anerkennt
Wie die kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen ist, sagt das Gesetz nicht. Der Bundesfinanzhof hat die Linie in zwei Urteilen gezogen:
- Freie Methodenwahl (2021): Der Steuerpflichtige darf sich jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall geeignet ist. Ein Bausubstanzgutachten, das jedes Bauteil einzeln untersucht, ist nicht Voraussetzung (BFH, Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19).
- Sachverständige Begründung (2024): Auch ein Gutachten nach dem Modell der Immobilienwertermittlungsverordnung genügt – aber nicht der bloße Verweis auf die Tabellenwerte. Der Sachverständige muss sich mit dem konkreten Gebäude befassen, insbesondere mit durchgeführten oder unterlassenen Instandsetzungen und Modernisierungen (BFH, Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23).
Die Finanzverwaltung hatte 2023 in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums strengere Anforderungen formuliert; der Bundesfinanzhof ist ihnen 2024 ausdrücklich teilweise entgegengetreten. Die Schätzung muss keine Gewissheit bieten, nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit; verworfen werden darf sie erst, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Die Last, die kürzere Nutzungsdauer darzulegen, trägt aber der Steuerpflichtige. Wie Ihr Finanzamt Gutachten derzeit prüft, klären Sie deshalb am besten vor dem Auftrag mit Ihrem Steuerberater.
Das sollte ein belastbares Gutachten enthalten
- Objekt, Baujahr, Bauweise und den Stichtag der Anschaffung oder Fertigstellung
- Eine Ortsbesichtigung mit Fotos und die Aufnahme des baulichen Zustands
- Durchgeführte Modernisierungen mit Jahr und Umfang, belegt durch Rechnungen soweit vorhanden
- Instandhaltungsrückstau und Schäden, die die Nutzungsdauer verkürzen
- Die gewählte Methode, die Herleitung der Restnutzungsdauer und eine Begründung für das Ergebnis
- Name und Qualifikation des Sachverständigen
Wer das Gutachten erstellen darf
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. Weil der Nachweis beim Finanzamt Bestand haben muss, empfehlen sich Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, die öffentlich bestellt und vereidigt oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind. Das sind dieselben Qualifikationen, die das Bewertungsgesetz für Gutachten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer nennt (§ 198 Abs. 2 BewG); in dem 2024 vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die Restnutzungsdauer ermittelt.
Ein Online-Gutachten ohne Besichtigung ist günstiger. Auch dann muss es sich mit dem konkreten Gebäude befassen – anhand von Fotos, Unterlagen und Nachweisen über Modernisierungen –, denn ein bloßer Verweis auf Modellwerte genügt nach dem Bundesfinanzhof nicht. Worauf Sie bei der Auswahl außerdem achten sollten, steht im Ratgeber Immobiliengutachter.
Ablauf: vom Steuerberater bis zur Steuererklärung
Mit dem Steuerberater rechnen
Gebäudeanteil, Grenzsteuersatz und geplante Haltedauer entscheiden, ob sich das Gutachten lohnt. Klären Sie auch, für welche Veranlagungsjahre die kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden soll.
Angebot anfragen
Nennen Sie Objekt, Baujahr und Kaufdatum. Der Sachverständige nennt Leistungsumfang, Preis und Liefertermin.
Unterlagen zusammenstellen
Kaufvertrag, Grundrisse, Baubeschreibung, Energieausweis und Rechnungen über Modernisierungen – je vollständiger, desto schneller und günstiger.
Ortsbesichtigung
Der Sachverständige nimmt Zustand und Modernisierungsgrad von Dach, Fassade, Fenstern, Leitungen, Heizung und Innenausbau auf.
Gutachten einreichen
Das Gutachten geht mit der Steuererklärung ans Finanzamt, die Abschreibung wird in der Anlage V mit der kürzeren Nutzungsdauer angesetzt.
Was ein Restnutzungsdauer-Gutachten kostet
Am Markt werden Gutachten zur Restnutzungsdauer für Wohngebäude meist zwischen 500 und 1.500 Euro angeboten; Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte und gewerbliche Objekte liegen darüber. Über Gutachter-Gesellschaft.de rechnen die Sachverständigen nach Aufwand ab – den Richtpreis zeigt der Kasten unten, den verbindlichen Preis nennt Ihnen der Sachverständige vorher in seinem Angebot. Die Kosten des Gutachtens gehören in der Regel zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
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Richtpreise für Immobiliengutachten über Gutachter-Gesellschaft.de
Ein Gutachten zur Restnutzungsdauer wird nach Aufwand abgerechnet, zum Stundensatz unten. Wer zusätzlich den Wert der Immobilie belegen muss, findet die übrigen Leistungen darüber.
Kaufbegleitung mit Ortstermin
Gemeinsame Besichtigung vor dem Kauf, Einschätzung von Bausubstanz und Kaufpreis vor Ort
ab 550 €
Kurzgutachten
Verkehrswert nach denselben Verfahren wie im Vollgutachten, knapper begründet – für Kauf, Verkauf, einvernehmliche Erbteilung oder Scheidung
ab 1.200 €
Verkehrswertgutachten
Vollgutachten für Haus, Wohnung oder Grundstück, jeder Rechenschritt begründet und gerichtsfest – für Finanzamt, Gericht, Erbstreit oder Scheidung
ab 2.000 €
Mehrfamilienhaus, Gewerbe- oder Spezialimmobilie
Verkehrswertgutachten für größere oder schwierige Objekte
ab 3.000 €
Stundensatz
Stellungnahmen, Beratung und alle Leistungen nach Aufwand
160 € je Stunde
Fahrtkosten und Auslagen, etwa für Grundbuchauszug oder Bauakte, können hinzukommen. Die Marktspanne im Text oben ist eine Orientierung aus Angeboten im Internet.
Kostenfrei ist Ihre Anfrage – nicht das Gutachten
Das Ausfüllen und Absenden der Anfrage ist kostenfrei und unverbindlich, ebenso das Angebot, das Sie daraufhin erhalten. Kosten entstehen erst, wenn Sie einen Sachverständigen beauftragen – den Preis nennt er Ihnen vorher in seinem Angebot.
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Wann sich das Gutachten nicht lohnt
- Selbst genutzte Immobilie: Ohne Vermietung gibt es keine Abschreibung und damit nichts zu gewinnen.
- Neubau ab 2023: Das Gesetz unterstellt ohnehin nur 33 ⅓ Jahre; eine noch kürzere Nutzungsdauer ist bei neuen Gebäuden kaum zu begründen.
- Umfassend modernisiertes Gebäude: Neue Haustechnik, Dämmung und Fenster verlängern die Restnutzungsdauer – oft auf 50 Jahre und mehr.
- Kleiner Gebäudeanteil oder niedriger Steuersatz: Die zusätzliche Abschreibung spart dann weniger, als das Gutachten kostet.
- Knapp unter 50 Jahren: Belegt das Gutachten zum Beispiel 45 Jahre, steigt der Satz nur von 2 auf 2,2 Prozent.
- Verkauf innerhalb von zehn Jahren: Die höhere Abschreibung erhöht dann den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Geht es um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer statt um die Abschreibung, brauchen Sie ein anderes Gutachten: den Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts – dazu der Ratgeber Verkehrswertgutachten fürs Finanzamt.
Häufige Fragen zum Restnutzungsdauer-Gutachten
Was ist ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Ein Sachverständigengutachten, das schätzt, wie viele Jahre ein Gebäude ab Anschaffung oder Fertigstellung noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Belegt es eine kürzere Dauer als die gesetzlich unterstellten 50 Jahre (bei Baujahren 1925 bis 2022), dürfen Vermieter ihr Gebäude schneller abschreiben (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Ist ein Restwertgutachten dasselbe?
Bei Immobilien ja – „Restwertgutachten“ ist eine verbreitete Bezeichnung für das Gutachten zur Restnutzungsdauer. Bei Fahrzeugen meint Restwert dagegen den Wert eines Unfallwagens nach einem Totalschaden.
Erkennt das Finanzamt jedes Gutachten an?
Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist jede sachverständige Methode zulässig, auch das Modell der Immobilienwertermittlungsverordnung. Der bloße Verweis auf Tabellenwerte genügt aber nicht; das Gutachten muss sich mit dem Zustand und den Modernisierungen des konkreten Gebäudes befassen (BFH, IX R 14/23).
Wer darf das Gutachten erstellen?
Das Gesetz legt keine Qualifikation fest. Am wenigsten angreifbar sind Gutachten von Sachverständigen für Immobilienbewertung, die öffentlich bestellt und vereidigt oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind.
Was kostet ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Am Markt meist 500 bis 1.500 Euro für Wohngebäude. Über Gutachter-Gesellschaft.de gilt als Richtpreis der Stundensatz von 160 Euro einschließlich Mehrwertsteuer; den verbindlichen Preis nennt der Sachverständige in seinem Angebot. Die Anfrage ist kostenfrei.
Kann ich die Kosten des Gutachtens absetzen?
In der Regel ja: Gutachterkosten, die mit der Vermietung zusammenhängen, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Einzelheiten klärt Ihr Steuerberater.
Lohnt sich das Gutachten für eine selbst bewohnte Immobilie?
Steuerlich nicht, denn für selbst genutzte Immobilien gibt es keine Abschreibung. Wer den Wert seines Hauses kennen möchte, findet eine erste Orientierung im kostenlosen Immobilienwert-Rechner.
Rechtsprechung
Was Gerichte dazu entschieden haben
Kein Bausubstanzgutachten nötig, um eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen
Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes jeder Methode bedienen, die im Einzelfall zum Nachweis geeignet erscheint. Es genügt, wenn sich der Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist keine Voraussetzung für die Anerkennung.
Gutachten nach der ImmoWertV zulässig – aber nicht als bloßer Verweis auf Modellwerte
Der Bundesfinanzhof hielt an der freien Wahl der sachverständigen Methode fest und trat damit Anforderungen der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2023 teilweise entgegen. Auch die Restnutzungsdauer nach dem Modell der Immobilienwertermittlungsverordnung kann als Nachweis dienen. Der schlichte Verweis auf die modellhaft ermittelten Werte genügt aber nicht: Nötig ist eine sachverständige Begutachtung, die sich zu den Gegebenheiten des Objekts verhält, etwa zu durchgeführten oder unterlassenen Instandsetzungen und Modernisierungen. Im entschiedenen Fall wurde die von einem öffentlich bestellten Sachverständigen ermittelte Restnutzungsdauer von 19 Jahren anerkannt.
Stand der Übersicht: 29.09.2026. Die Zusammenfassung gibt veröffentlichte Entscheidungen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
