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Wärmepumpe mit Brunnen oder Erdwärmesonde: Genehmigung und Gutachten

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Grundwasser-Wärmepumpe, Erdwärmesonde oder Kollektor: welche Anzeige oder Erlaubnis nötig ist, was jedes Bundesland regelt – in Bayern mit Gutachten eines privaten Sachverständigen – und wer das Gutachten erstellt.

Eine Wärmepumpe, die ihre Wärme aus dem Grundwasser oder aus dem Erdreich holt, arbeitet ohne Ventilator im Garten – aber nicht ohne Behörde. Wer einen Brunnen für eine Grundwasser-Wärmepumpe bohrt oder eine Erdwärmesonde in die Tiefe bringen lässt, greift in das Grundwasser ein. Das Wasserrecht verlangt dafür mindestens eine Anzeige, oft eine Erlaubnis, und jedes Land regelt Einzelheiten anders. In Bayern gehört bei kleineren Anlagen sogar ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in den Antrag. Hier lesen Sie, was Bund und Länder verlangen, welche Unterlagen Sie brauchen und wer das Gutachten erstellt.

Erdwärme und Grundwasser auf einen Blick

1 Monat

vor Beginn der Bohrung ist sie der Wasserbehörde anzuzeigen

§ 49 WHG – in Thüringen 3 Monate

50 kJ/s

bis zu dieser Leistung – etwa drei Wohneinheiten – gibt es in Bayern ein schnelles Verfahren mit Gutachten

Art. 70 BayWG

2 Wochen

vor Beginn ist die Bohrung auch der geologischen Landesbehörde anzuzeigen

§ 8 Geologiedatengesetz

über 100 m

tiefe Bohrungen unterliegen zusätzlich dem Bergrecht

§ 127 BBergG

Brunnen, Sonde oder Kollektor: was rechtlich dahintersteckt

WärmequelleWie sie funktioniertWas das Wasserrecht verlangt
Grundwasser-Wärmepumpe mit Förder- und SchluckbrunnenGrundwasser wird gefördert, gibt Wärme ab und wird abgekühlt wieder eingeleitet.Entnehmen und Wiedereinleiten von Grundwasser sind Gewässerbenutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG) – sie brauchen eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 WHG).
ErdwärmesondeEine Bohrung, meist mehrere Dutzend Meter tief, mit einem geschlossenen Rohrkreislauf und einer Wärmeträgerflüssigkeit.Eine Anzeige einen Monat vor Beginn (§ 49 Abs. 1 WHG). Werden dabei Stoffe ins Grundwasser eingebracht, die sich nachteilig auswirken können, ist stattdessen eine Erlaubnis nötig – nach den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) „in der Praxis fast immer“. Einige Länder verlangen sie generell.
Erdwärmekollektor oder ErdwärmekörbeFlach im Boden verlegte Rohre, meist unter einem Garten.Eine Anzeige, wenn die Arbeiten auf das Grundwasser einwirken können. Bis 4 m Tiefe und außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt ein Kollektor als unbedenklich, wenn Bauart und Wärmeträger den Anforderungen von § 35 Abs. 2 AwSV entsprechen – außer viele Anlagen auf engem Raum wirken thermisch auf das Grundwasser (§ 49 Abs. 1 Satz 3 und 4 WHG).

Was der Bund vorschreibt

  • Anzeige des Erdaufschlusses: Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf Bewegung, Höhe oder Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist das unverzüglich zu melden (§ 49 Abs. 1 und 2 WHG). Die Länder dürfen abweichen (§ 49 Abs. 4).
  • Erlaubnis: für das Entnehmen und Wiedereinleiten von Grundwasser und für das Einbringen von Stoffen, das sich nachteilig auswirken kann (§§ 8, 9, 49 WHG).
  • Geologische Daten: Die Bohrung ist als geologische Untersuchung spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen geologischen Behörde anzuzeigen; verpflichtet sind die Bohrfirma und der Auftraggeber (§§ 8, 14 GeolDG).
  • Bergrecht ab 100 Metern: Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind der Bergbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen. Bei Erdwärmebohrungen bis 400 m prüft sie die Unterlagen innerhalb von vier Wochen; schweigt sie, ist kein Betriebsplan nötig (§ 127 BBergG).
  • Wärmeträger: Für Anlagen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen schreibt § 35 Abs. 2 AwSV vor, dass einwandige Sonden nur mit nicht wassergefährdenden Wärmeträgern oder Glykolgemischen der Wassergefährdungsklasse 1 betrieben werden, mit Leckageüberwachung und automatischer Abschaltung. Anlagen in Privathaushalten unterliegen nicht der AwSV, sondern der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 5 WHG – die Behörde kann vergleichbare Anforderungen in die Erlaubnis schreiben.

Im Wasserschutzgebiet

Hier hat die Trinkwasserversorgung Vorrang. Was erlaubt ist, steht in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; nach den Empfehlungen der LAWA sind Erdwärmesonden und -kollektoren in den Zonen I und II in der Regel verboten. Für Betriebe und öffentliche Einrichtungen verbietet die AwSV neue Erdwärmesonden auch in der weiteren Schutzzone, soweit die Behörde keine Befreiung erteilt (§ 49 Abs. 2 und 4 AwSV). Auch das bayerische Schnellverfahren gilt nur außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

Landesrecht: Was in Ihrem Bundesland gilt

§ 49 WHG lässt den Ländern Raum für eigene Regeln. Wir haben die Wassergesetze aller 16 Länder am Originaltext geprüft:

LandWas giltFundstelle
Baden-WürttembergErdarbeiten und Bohrungen über 10 m Tiefe einen Monat vorher anzeigen. Statt der Anzeige ist eine Erlaubnis nötig, wenn Stoffe ins Grundwasser gelangen, die sich nachteilig auswirken können, und wenn die Bohrung in den Grundwasserleiter eindringt oder ihn durchstößt. Grundstücksbezogene Erdwärmenutzungen können ohne förmliche Beteiligung Dritter erlaubt werden.§ 43, § 93 Abs. 3 WG
BayernBis 50 kJ/s – etwa drei Wohneinheiten – und außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und Altlastenflächen: beschränkte Erlaubnis mit Zulassungsfiktion für Grundwasser-Wärmepumpen im oberflächennahen, nicht gespannten Grundwasser und für Erdwärmesonden. Dem Antrag liegt das Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft bei; entscheidet die Behörde nicht fristgerecht, gilt die Erlaubnis als erteilt. Für eine Verlängerung genügt seine Bestätigung, dass die Anlage nicht wesentlich abweicht. Die Anzeige des Erdaufschlusses übernimmt die beauftragte Bohrfirma.Art. 30, 70 BayWG
BerlinArbeiten, die auf das Grundwasser einwirken können, vorher anzeigen. Liegt eine Benutzung vor, folgt das Erlaubnisverfahren; sonst darf nach einem Monat ohne Untersagung begonnen werden.§ 37 BWG
BrandenburgErdaufschlüsse nach den Regeln der Technik ausführen und die gewonnenen Daten zu Grundwasserständen und -beschaffenheit übermitteln; die Anzeige entfällt, wenn das Vorhaben behördlich zugelassen ist. Das Wasser offener Erdwärmesysteme beseitigt der Grundstückseigentümer.§ 56, § 66 Abs. 3 BbgWG
BremenKeine eigene Regel im Landeswassergesetz – es gelten Anzeige und Erlaubnis nach dem WHG.BremWG
HamburgDer Senat kann per Verordnung eine Anzeigepflicht ab einer bestimmten Tiefe festlegen, mit Plänen und Beschreibungen; im Übrigen gilt das WHG.§ 30 HWaG
HessenKeine eigene Regel im Landeswassergesetz – es gelten Anzeige und Erlaubnis nach dem WHG.HWG
Mecklenburg-VorpommernErdaufschlüsse nach den Regeln der Technik ausführen; Daten zu Grundwasserständen und -beschaffenheit spätestens drei Monate nach der Messung unaufgefordert an die Wasserbehörde.§ 33 LWaKüG M-V
NiedersachsenKeine eigene Regel im Landeswassergesetz – es gelten Anzeige und Erlaubnis nach dem WHG.NWG
Nordrhein-WestfalenAnzeige nach dem WHG; für bestimmte zugelassene Anlagen oberhalb des Grundwassers entfällt sie, im Wasserschutzgebiet nicht. Für Gebiete mit Gefahren aus dem Untergrund kann die Behörde weitergehende Regeln per Verordnung treffen.§ 34 LWG
Rheinland-PfalzFür Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden ist abweichend vom WHG immer eine Erlaubnis nötig.§ 46 LWG
SaarlandArbeiten einen Monat vorher beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzeigen. Für Grundwasser-Wärmepumpen bis 50 kJ/s und für Sonden oder Kollektoren außerhalb von Wasser- und Quellenschutzgebieten gibt es ein vereinfachtes Verfahren: Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn das Landesamt nicht binnen zwei Monaten nach dem vollständigen Antrag versagt.§§ 19b, 36 SWG
SachsenDer Anzeige sind die Unterlagen beizufügen; ein Erlaubnisantrag gilt als Anzeige. Ergeht binnen eines Monats keine Anordnung, darf begonnen werden – bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.§ 41 SächsWG
Sachsen-AnhaltKeine eigene Regel im Landeswassergesetz – es gelten Anzeige und Erlaubnis nach dem WHG.WG LSA
Schleswig-HolsteinAnzeigepflichtig sind jedenfalls Erdaufschlüsse, die mehr als 10 m in den Boden eindringen.§ 40 Abs. 4 LWG
ThüringenArbeiten drei Monate vor Beginn anzeigen statt einem. Abwasser aus Bau und Betrieb von Erdwärmesonden und -kollektoren beseitigt, bei wem es anfällt.§ 41 Abs. 2, § 47 Abs. 8 ThürWG

Stand der Angaben: Oktober 2026. Viele Länder und Wasserbehörden geben zusätzlich Leitfäden, Karten zur Standorteignung und Antragsformulare heraus – fragen Sie bei der unteren Wasserbehörde Ihres Kreises oder Ihrer Stadt nach, was sie für Ihr Grundstück verlangt.

Welche Unterlagen in den Antrag gehören

Typische Unterlagen für Anzeige oder Erlaubnis

  • Lageplan mit Bohrpunkten, Brunnen, Leitungen und Abständen zu Grenzen, Gebäuden und anderen Brunnen
  • Benötigte Heiz- und Kühlleistung, Jahresarbeit, Entnahme- und Wiedereinleitmengen
  • Bei Sonden: Zahl, Tiefe, Ausbau und Verfüllung der Bohrungen, Wärmeträgerflüssigkeit
  • Bei Brunnen: Ausbau, Förder- und Schluckbrunnen, gegebenenfalls Pumpversuch und Wasseranalyse
  • Angaben zum Untergrund: geologische Schichten, Grundwasserstände, Schutzgebiete, Altlasten
  • In Bayern: das Gutachten des privaten Sachverständigen

Für die Bohrung empfiehlt die LAWA Firmen, die die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblatts W 120-2 erfüllen – etwa nachgewiesen durch das Zertifikat einer akkreditierten Stelle. Viele Wasserbehörden verlangen das in ihren Bescheiden.

Wer das Gutachten erstellt

AufgabeWer
Gutachten für die Erlaubnis mit Zulassungsfiktion in BayernPrivate Sachverständige in der Wasserwirtschaft, anerkannt für die thermische Nutzung (Art. 65, 70 BayWG)
Hydrogeologische Stellungnahme, Standorterkundung, Antragsunterlagen in den übrigen LändernHydrogeologen, Geologen und Ingenieurbüros für Grundwasser und Erdwärme
Auslegung von Sonden und BrunnenFachplaner und Bohrfirmen – bei größeren Anlagen mit standortbezogenen Kennwerten
Schäden, Streit über Ausführung oder Auswirkungen auf NachbarnÖffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Hydrogeologie, Geothermie oder Brunnenbau

Probleme an der Wärmepumpe selbst – das Haus wird nicht warm, der Stromverbrauch ist zu hoch – klärt dagegen ein Sachverständiger für Heizungstechnik: Mehr dazu im Ratgeber Neue Heizung oder Wärmepumpe mit Mängeln. Und geht es um den Lärm einer Luft-Wärmepumpe beim Nachbarn, hilft ein Lärmgutachten.

So gehen Sie vor

  1. Standort klären

    Liegt das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet, auf einer Altlastenfläche oder über Bergbau? Die untere Wasserbehörde und die Kartendienste Ihres Landes geben Auskunft.

  2. Wärmequelle wählen

    Brunnen brauchen ausreichend und geeignetes Grundwasser, Sonden Platz für Bohrungen, Kollektoren eine freie Gartenfläche. Lassen Sie sich die Varianten früh durchrechnen.

  3. Gutachten und Antrag

    Unterlagen zusammenstellen lassen – in Bayern mit dem Gutachten des privaten Sachverständigen – und Anzeige oder Erlaubnisantrag rechtzeitig einreichen.

  4. Fristen abwarten

    Erst bohren, wenn die Erlaubnis vorliegt oder die Frist der Anzeige verstrichen ist – in Thüringen drei Monate, sonst meist einen Monat.

  5. Bohren und dokumentieren

    Eine qualifizierte Bohrfirma führt Schichtenverzeichnis und Dokumentation; Abweichungen, etwa unerwartetes Grundwasser, meldet sie sofort.

FAQ: Häufige Fragen zu Brunnen und Erdwärmesonde

Brauche ich für eine Erdwärmesonde eine Genehmigung?

Mindestens eine Anzeige an die Wasserbehörde einen Monat vor Beginn, in Thüringen drei Monate. In vielen Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nötig; Rheinland-Pfalz verlangt sie für Erdwärmesonden immer, Baden-Württemberg, sobald die Bohrung in den Grundwasserleiter eindringt.

Und für eine Grundwasser-Wärmepumpe mit Brunnen?

Ja, eine wasserrechtliche Erlaubnis, weil Grundwasser entnommen und wieder eingeleitet wird. Bayern und das Saarland bieten für Anlagen bis 50 kJ/s ein vereinfachtes Verfahren, in dem die Erlaubnis nach Fristablauf als erteilt gilt.

Wer erstellt in Bayern das Gutachten?

Ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft. Er bescheinigt unter anderem, dass sich die Benutzung auf oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser beschränkt und die Regeln der Technik eingehalten sind – bei Sonden auch, dass keine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist (Art. 70 Abs. 2 BayWG).

Ist ein Heizungssachverständiger der richtige Ansprechpartner?

Für die Genehmigung nicht. Hier geht es um Grundwasser und Untergrund – zuständig sind Hydrogeologen und Sachverständige für Erdwärme. Den Heizungssachverständigen brauchen Sie, wenn die fertige Anlage nicht so arbeitet wie vereinbart.

Was passiert, wenn beim Bohren unerwartet Grundwasser angetroffen wird?

Das ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 49 Abs. 2 WHG); in mehreren Ländern sind die Arbeiten einstweilen einzustellen. Die Behörde entscheidet dann, wie es weitergeht.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt Wasserhaushaltsgesetz, Geologiedatengesetz, Bundesberggesetz, AwSV und die Wassergesetze der Länder nach dem Stand Oktober 2026 wieder, geprüft am Originaltext. Maßgeblich für Ihr Vorhaben sind die Auskunft und der Bescheid Ihrer Wasserbehörde.

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