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Ratgeber · Unfall & Fahrzeug

Unfall ohne Schuld: Was tun? Wer zahlt den Gutachter?

Kostenfrei und unverbindlich

Unverschuldeter Autounfall? Was Sie an der Unfallstelle tun, was die Versicherung des Gegners ersetzt und wann sie auch Ihren Kfz-Gutachter zahlt.

Waren Sie an einem Autounfall nicht schuld, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ihren Schaden – und in aller Regel auch den Kfz-Sachverständigen, den Sie selbst auswählen. An der Unfallstelle sichern Sie Beweise und tauschen die Daten aus. Danach melden Sie den Schaden der gegnerischen Versicherung innerhalb von zwei Wochen in Textform (§ 119 VVG) und lassen Ihr Auto vor der Reparatur unabhängig begutachten. Nur bei kleinen Schäden bis etwa 700 Euro genügt meist ein Kostenvoranschlag. Dieser Ratgeber zeigt, was Ihnen zusteht, wann „ohne Schuld“ trotzdem weniger Geld bedeutet und wer den Gutachter in welchem Fall bezahlt.

Unfall ohne Schuld auf einen Blick

2,52 Mio.

Unfälle hat die Polizei 2025 in Deutschland aufgenommen – bei 2,22 Millionen blieb es beim Sachschaden

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.07.2026

2 Wochen

haben Sie Zeit, den Schaden der Versicherung des Unfallgegners in Textform zu melden – die rechtzeitige Absendung genügt

§ 119 Abs. 1 VVG

rund 700 €

Um diesen Betrag liegt die Bagatellgrenze: Bei kleineren Schäden genügt meist ein Kostenvoranschlag statt eines Gutachtens

BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03

130 %

des Wiederbeschaffungswerts darf die Reparatur kosten, wenn sie fachgerecht nach Gutachten erfolgt und Sie das Auto weiter fahren

BGH, VI ZR 70/04 und VI ZR 89/07

Unfall ohne Schuld: Was tun an der Unfallstelle?

Die ersten Minuten entscheiden darüber, ob Sie später beweisen können, wer den Unfall verursacht hat. Die Pflichten aller Beteiligten stehen in § 34 StVO – sie gelten auch für den, der keine Schuld hat. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Absichern und Verletzten helfen

    Warnblinker an, Warnweste an, Unfallstelle mit dem Warndreieck absichern. Ist jemand verletzt, rufen Sie den Notruf 112 und leisten Erste Hilfe. Bei einem kleinen Blechschaden fotografieren Sie kurz die Lage der Autos und fahren dann unverzüglich an den Rand.

  2. Daten austauschen und bleiben

    Lassen Sie sich Namen, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung geben und den Führerschein und den Fahrzeugschein zeigen. Auch wer keine Schuld hat, ist Unfallbeteiligter und darf nicht einfach weiterfahren – das wäre strafbar (§ 142 StGB).

  3. Spuren und Zeugen sichern

    Fotografieren Sie die Endstellung der Autos aus mehreren Richtungen, die Schäden an beiden Fahrzeugen, Splitter, Bremsspuren, Ampeln und Verkehrszeichen. Notieren Sie Namen und Telefonnummern von Zeugen und die Uhrzeit.

  4. Polizei rufen, wenn Streit droht

    Holen Sie die Polizei, wenn jemand verletzt ist, der Unfallgegner den Hergang bestreitet, keine Angaben machen will, alkoholisiert wirkt oder ein ausländisches Kennzeichen hat. Ihr Aktenzeichen hilft später bei der Regulierung.

  5. Nur Tatsachen festhalten

    Füllen Sie gemeinsam den Europäischen Unfallbericht aus und schreiben Sie nur auf, was passiert ist. Erklärungen zur Schuld oder Zusagen über Geld brauchen Sie an der Unfallstelle nicht zu unterschreiben.

  6. Versicherung des Gegners ermitteln

    Kennt der Unfallgegner seine Versicherung nicht, nennt sie der Zentralruf der Autoversicherer kostenlos und rund um die Uhr unter 0800 250 260 0 – Sie brauchen nur Kennzeichen und Unfalltag. Dort melden Sie den Schaden innerhalb von zwei Wochen per Brief oder E-Mail.

Das hilft Ihnen

Diese Schritte sichern Ihre Ansprüche

  • Fotos von beiden Autos und der Unfallstelle, bevor etwas bewegt wird
  • Namen und Telefonnummern von Zeugen
  • Den Schaden selbst bei der gegnerischen Versicherung melden, mit Kennzeichen, Unfalltag und Schadennummer
  • Einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen, bevor repariert wird
  • Alle Belege sammeln: Abschleppen, Mietwagen, Taxi, Arztbesuche

Das kann Sie Geld kosten

Typische Fehler nach einem unverschuldeten Unfall

  • Das Auto reparieren lassen, bevor ein Sachverständiger den Schaden gesehen hat
  • Den Gutachter oder die Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung ungeprüft übernehmen
  • Lange einen teuren Mietwagen nehmen, obwohl Sie kaum fahren
  • Eine Abfindungserklärung unterschreiben, bevor alle Schäden und Beschwerden bekannt sind
  • Die Unfallstelle verlassen, ohne Daten auszutauschen
Ein Mann im blauen Arbeitsanzug beugt sich über die eingedrückte Front eines silbernen Autos, hält einen Kugelschreiber an die verbogene Motorhaube und ein Klemmbrett in der anderen Hand
Was hinter Stoßfänger und Haube steckt, sieht erst der Sachverständige – deshalb kommt das Gutachten vor der Reparatur.

Welche Versicherung zahlt bei einem unverschuldeten Unfall?

Für Schäden, die ein Auto anrichtet, haftet sein Halter – auch ohne eigenes Verschulden, allein weil das Fahrzeug in Betrieb war (§ 7 StVG). Deshalb muss jedes Auto haftpflichtversichert sein. Ihren Schaden machen Sie direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend (§ 115 VVG); sie zahlt in Geld. Ihre eigene Versicherung brauchen Sie dafür nicht – und sie zahlt auch weniger:

Haftpflicht des Unfallgegners

Ihr Ansprechpartner, wenn der Gegner haftet

  • Reparatur oder Wiederbeschaffung Ihres Autos
  • Den Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl
  • Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen
  • Abschleppen und weitere nötige Kosten
  • Bei Verletzungen auch Heilbehandlung, Verdienstausfall und Schmerzensgeld
  • Ohne Selbstbeteiligung und ohne Rückstufung Ihres Vertrags

Ihre eigene Vollkasko

Nach den Musterbedingungen der Versicherer (AKB 2015, Stand 30.04.2025)

  • Reparatur oder Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
  • Einen Sachverständigen nur, wenn der Versicherer ihn veranlasst oder zugestimmt hat (A.2.5.3)
  • Keine Wertminderung, kein Nutzungsausfall, kein Mietwagen (A.2.5.7.1)
  • Abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung
  • Mit Rückstufung – außer die Versicherung des Gegners erstattet alles (I.4.1.2)

Wann die eigene Vollkasko trotzdem hilft: Bestreitet der Gegner die Schuld oder zieht sich die Regulierung hin, kann Ihr Kaskoversicherer zuerst zahlen. Er holt sich das Geld danach beim Unfallgegner zurück; dieser Übergang darf nicht zu Ihrem Nachteil gehen (§ 86 Abs. 1 VVG). Erstattet die gegnerische Versicherung ihm alles, gilt Ihr Vertrag nach den Musterbedingungen als schadenfrei. Wertminderung, Nutzungsausfall und Ihre Selbstbeteiligung fordern Sie weiter beim Gegner.

Ohne Schuld – und trotzdem nicht alles ersetzt?

„Ohne Schuld“ heißt im Verkehrsrecht nicht automatisch „ohne Haftung“. Weil von jedem Auto eine Betriebsgefahr ausgeht, verteilen Gerichte den Schaden zwischen den Haltern nach den Umständen – vor allem danach, wer den Unfall überwiegend verursacht hat (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). Ganz frei sind Sie nur bei einem unabwendbaren Ereignis, wenn also Halter und Fahrer Ihres Autos jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG).

In vielen typischen Fällen haftet der Gegner trotzdem allein. So haftet ein Linksabbieger, der den Gegenverkehr missachtet, nach dem Bundesgerichtshof regelmäßig voll oder zumindest zum größten Teil. Wird der Schaden aber geteilt, gilt die Quote für alles – auch für die Kosten Ihres Gutachters (BGH, VI ZR 133/11). Fotos, Zeugen und notfalls ein Gutachten zum Unfallhergang entscheiden deshalb über bares Geld.

Rechenbeispiel: 8.000 Euro Fahrzeugschaden und 900 Euro für das Gutachten – der Gegner haftet zu 75 Prozent

  • Ersetzt – 6.675 Euro, drei Viertel von Fahrzeugschaden und Gutachten
  • Bleibt bei Ihnen – 2.225 Euro, darunter ein Viertel der Gutachterkosten

Die Beträge sind ein angenommenes Beispiel. Welche Quote gilt, hängt vom Hergang ab; haftet der Gegner allein, ersetzt er die vollen 8.900 Euro.

Was die gegnerische Versicherung ersetzen muss

Sie sollen wirtschaftlich so dastehen, als hätte es den Unfall nicht gegeben. Statt der Reparatur können Sie den dafür nötigen Geldbetrag verlangen, die Mehrwertsteuer aber nur, wenn sie tatsächlich anfällt (§ 249 BGB). Diese Posten gehören dazu:

PostenWas giltGut zu wissen
ReparaturkostenNach der Rechnung der Werkstatt oder – ohne Reparatur – nach dem Gutachten, dann ohne MehrwertsteuerGrundlage sind die Preise einer Markenwerkstatt. Auf eine günstigere freie Werkstatt darf die Versicherung nur verweisen, wenn sie gleichwertig repariert und der Wechsel zumutbar ist – bei Autos bis drei Jahre in der Regel nicht, bei scheckheftgepflegten oft ebenfalls nicht (BGH, VI ZR 53/09).
TotalschadenDer Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Autos abzüglich des Restwerts Ihres UnfallwagensKostet die Reparatur höchstens 30 Prozent mehr als der Wiederbeschaffungswert, dürfen Sie trotzdem reparieren – fachgerecht und in dem Umfang, den das Gutachten vorsieht (BGH, VI ZR 70/04).
WertminderungDer merkantile Minderwert: Ein reparierter Unfallwagen bringt beim Verkauf weniger, weil viele Käufer verborgene Schäden fürchtenEr ist ein unmittelbarer Sachschaden. Eine feste Grenze für Alter oder Kilometer gibt es nicht; der Sachverständige schätzt ihn im Gutachten (BGH, VI ZR 357/03).
Nutzungsausfall oder MietwagenFür die Tage ohne Auto entweder eine Entschädigung oder die Kosten eines ErsatzwagensNur wenn Sie das Auto nutzen wollten und konnten. Steht Ihnen ein zumutbarer Zweitwagen zur Verfügung, entfällt der Nutzungsausfall (BGH, VI ZR 246/24). Wer nur wenig fährt, muss einen Mietwagen begründen können (BGH, VI ZR 290/11). Auch beim Mietwagen gilt der wirtschaftlichste Weg; ersetzt wird, was für das tatsächlich gemietete Auto erforderlich war (BGH, VI ZR 67/25).
Kfz-SachverständigerDas Gutachten Ihrer Wahl, wenn es zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche nötig istNicht bei Bagatellschäden. Mehr im Abschnitt Wer zahlt den Kfz-Gutachter?
Abschleppen, Anwalt, UmmeldungKosten, die durch den Unfall nötig geworden sindBewahren Sie jede Quittung auf: Ersetzt wird, was zur Behebung des Schadens erforderlich war.
VerletzungenHeilbehandlung, Verdienstausfall und SchmerzensgeldSchmerzensgeld gibt es auch, wenn der Halter nur für die Betriebsgefahr haftet (§ 11 StVG). Lassen Sie Beschwerden zeitnah ärztlich festhalten.

Rechenbeispiel: Ein gleichwertiges Auto kostet 10.000 Euro – wann sich die Reparatur noch abrechnen lässt

  • Bis 10.000 Euro Reparaturkosten – bis zum Wiederbeschaffungswert: Sie lassen reparieren, die Versicherung zahlt die Rechnung
  • Bis 13.000 Euro – bis 30 Prozent darüber: nur bei fachgerechter Reparatur nach Gutachten, das Auto fahren Sie in der Regel sechs Monate weiter
  • Darüber – wirtschaftlicher Totalschaden: Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

Grundlage: BGH, VI ZR 70/04 und BGH, VI ZR 89/07. Ob Reparatur oder Ersatzbeschaffung, zeigen drei Zahlen aus dem Gutachten: Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Wer zahlt den Kfz-Gutachter?

Das Gutachten gehört zu dem Schaden, den der Unfallgegner ersetzen muss, soweit es zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, VI ZR 67/06). Den Sachverständigen dürfen Sie selbst auswählen, und nach dem billigsten müssen Sie nicht suchen (BGH, VI ZR 280/22). Wer am Ende zahlt, hängt vom Fall ab:

Ihre SituationWer den Gutachter zahltWas Sie wissen sollten
Der Gegner haftet allein, der Schaden ist mehr als eine BagatelleDie Haftpflichtversicherung des GegnersAuch Positionen, die der Gutachter für Sie nicht erkennbar zu hoch berechnet, trägt die Versicherung; sie kann sich an den Gutachter halten (BGH, VI ZR 280/22).
Bagatellschaden, etwa ein Kratzer oder eine kleine DelleSie selbst, wenn Sie trotzdem ein Gutachten beauftragenBis zu einem Schaden um 700 Euro genügt in der Regel der Kostenvoranschlag einer Werkstatt (BGH, VI ZR 365/03). Wie groß der Schaden ist, zeigt sich aber manchmal erst unter dem Stoßfänger.
Sie haften mit, zum Beispiel zu einem ViertelDer Gegner zu seiner Quote, den Rest SieDie Gutachterkosten werden wie der übrige Schaden geteilt (BGH, VI ZR 133/11).
Die gegnerische Versicherung schickt ihren GutachterDie VersicherungDas Gutachten kostet Sie nichts, entsteht aber im Auftrag der Versicherung. Sie dürfen trotzdem einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen.
Sie haben den Unfall selbst verursacht und nutzen Ihre VollkaskoIhr Kaskoversicherer – aber nur, wenn er den Gutachter veranlasst oder zugestimmt hatSprechen Sie vor dem Auftrag mit Ihrer Versicherung (AKB A.2.5.3).
Fahrerflucht oder der Gegner ist nicht versichertIhre Vollkasko oder die VerkehrsopferhilfeBei einem unbekannten Fahrzeug ersetzt der Entschädigungsfonds Schäden an Ihrem Auto nur, wenn zugleich jemand erheblich verletzt wurde, und Sachschäden nur über 500 Euro (§ 12 Abs. 2 PflVG).

Was das Gutachten kostet: Viele Kfz-Sachverständige berechnen ihr Grundhonorar nach der Schadenshöhe; auch das muss die Versicherung grundsätzlich ersetzen (BGH, VI ZR 67/06). Richtwerte nennen wir im Ratgeber Kfz-Gutachten nach Unfallschaden. Eine gewisse Plausibilitätskontrolle bleibt Ihre Aufgabe: Verlangt ein Gutachter schon beim Auftrag für Sie erkennbar deutlich überhöhte Preise, bleiben Sie womöglich auf dem Unterschied sitzen (BGH, VI ZR 280/22).

Abtretung an den Gutachter: Viele Sachverständige lassen sich Ihren Anspruch auf Ersatz des Honorars abtreten und rechnen direkt mit der Versicherung ab. Kürzt diese einzelne Positionen, muss der Gutachter das mit ihr klären – auf das sogenannte Sachverständigenrisiko kann er sich dabei nicht berufen. Haben Sie nichts abgetreten und die Rechnung noch nicht bezahlt, verlangen Sie die Zahlung von der Versicherung an den Sachverständigen; dann trägt sie das Risiko überhöhter Positionen (BGH, VI ZR 280/22). Ob Sie für einen offenen Rest selbst einstehen, regelt Ihr Vertrag mit dem Gutachter – lesen Sie ihn vor der Unterschrift.

Wenn die Versicherung kürzt oder ihren eigenen Gutachter schickt

Viele Versicherer steuern Schäden: Sie bieten einen eigenen Gutachter an, eine Partnerwerkstatt oder einen Mietwagen über ihre Vermittlung. Das kann bequem sein – annehmen müssen Sie es nicht. Wie Sie den Schaden beheben, entscheiden Sie selbst (BGH, VI ZR 280/22).

  • Prüfbericht statt Zahlung: Kürzt die Versicherung Ihr Gutachten mit einem Prüfbericht, etwa bei den Stundensätzen oder bei Aufschlägen auf Ersatzteile, geben Sie ihn Ihrem Sachverständigen. Er nimmt dazu Stellung.
  • Verweis auf eine freie Werkstatt: Zulässig nur, wenn die Werkstatt gleichwertig repariert und Ihnen der Wechsel zumutbar ist. Die Gleichwertigkeit muss die Versicherung darlegen (BGH, VI ZR 53/09).
  • Gutachter der Versicherung: Er arbeitet in ihrem Auftrag. Weicht sein Ergebnis deutlich von Ihrem Gutachten ab, lassen Sie sich die Unterschiede von Ihrem Sachverständigen erklären.
  • Keine Antwort: Setzen Sie schriftlich eine Frist. Solange die Versicherung über Ihre Anmeldung nicht in Textform entschieden hat, ist die Verjährung gehemmt (§ 115 Abs. 2 VVG). Bleibt sie untätig, hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Ein eigenes Gutachten lohnt sich

Wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft

  • Der Schaden liegt deutlich über rund 700 Euro
  • Achsen, Rahmen, Airbags, Sensoren oder Assistenzsysteme können betroffen sein
  • Eine Wertminderung oder ein Totalschaden kommt in Frage
  • Die Versicherung kürzt oder bestreitet den Hergang
  • Das Auto ist neu, geleast, ein Oldtimer oder besonders wertvoll

Ein Kostenvoranschlag genügt oft

Wenn alles davon zutrifft

  • Ein oberflächlicher Kratzer oder eine kleine Delle ohne verdeckte Schäden
  • Der Schaden liegt klar unter rund 700 Euro
  • Die Schuld ist unstrittig und die Versicherung zahlt nach dem Voranschlag
Ein Mann in roter Latzhose hockt in einer Werkstatthalle mit einem blauen Klemmbrett vor dem eingedrückten Heck eines silbernen Transporters, im Hintergrund stehen Autos auf Hebebühnen
Nach einem Auffahrunfall prüft der Sachverständige auch, was hinter der Verkleidung verformt ist – davon hängen Reparaturweg und Wertminderung ab.

Fristen nach einem unverschuldeten Unfall

Vom Unfall bis zur Verjährung

  1. Am Unfallort

    Bleiben, sichern, Daten austauschen

    Jeder Beteiligte muss die Feststellung von Person und Fahrzeug ermöglichen oder angemessen warten – auch wer keine Schuld hat (§ 34 StVO, § 142 StGB).

  2. Innerhalb einer Woche

    Die eigene Versicherung informieren

    Könnte der Gegner Ihnen eine Mitschuld geben oder wollen Sie die Kasko nutzen, melden Sie den Unfall auch Ihrem Versicherer. Die Musterbedingungen sehen dafür eine Woche vor (AKB E.1.1.1).

  3. Innerhalb von zwei Wochen

    Schaden beim Versicherer des Gegners melden

    In Textform, also per Brief oder E-Mail (§ 119 Abs. 1 VVG). Eine spätere Meldung kostet Sie nach dem Gesetz nicht den Anspruch, verzögert aber die Regulierung.

  4. Vor der Reparatur

    Gutachten erstellen lassen

    Der Sachverständige muss den Schaden sehen, bevor er beseitigt wird. Mit dem Gutachten fordern Sie den Schaden bei der Versicherung an und setzen eine Frist.

  5. Sechs Monate

    Weiter fahren, wenn Sie über dem Restwert abrechnen

    Lassen Sie im 130-Prozent-Bereich reparieren oder rechnen Sie ohne Reparatur mehr ab als Wiederbeschaffungswert minus Restwert, nutzen Sie das Auto in der Regel mindestens sechs Monate weiter (BGH, VI ZR 89/07 und VI ZR 192/05).

  6. Drei Jahre

    Verjährung

    Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Unfalljahres (§ 195, § 199 BGB). Bis die Versicherung in Textform entschieden hat, ist die Verjährung gehemmt.

Fahrerflucht, ausländisches Kennzeichen, Leasing: Sonderfälle

  • Fahrerflucht oder Parkschaden ohne Nachricht: Zeigen Sie den Unfall sofort bei der Polizei an und fragen Sie in der Umgebung nach Zeugen. Bleibt der Verursacher unbekannt, zahlt Ihre Vollkasko. Die Verkehrsopferhilfe ersetzt Schäden am Auto in diesem Fall nur, wenn zugleich jemand erheblich verletzt wurde.
  • Unfallgegner ohne Versicherung: Dann tritt die Verkehrsopferhilfe ein, der Entschädigungsfonds der Kfz-Haftpflichtversicherer – aber nur, soweit Sie Ihren Schaden nicht vom Halter, Fahrer oder einer eigenen Versicherung ersetzt bekommen (§ 12 Abs. 1 PflVG).
  • Ausländisches Kennzeichen oder Unfall im Ausland: Auch dann nennt der Zentralruf der Autoversicherer die zuständige Versicherung. Aus dem Ausland erreichen Sie ihn unter +49 40 300 330 300, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr.
  • Leasing oder Finanzierung: Informieren Sie den Leasinggeber oder die Bank; der Vertrag regelt meist, wo repariert wird und wer das Geld bekommt. Den Nutzungsausfall können Sie als Leasingnehmer selbst verlangen (BGH, VI ZR 246/24).
  • Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge: Hier entscheidet der Wert über fast alles. Wie Sachverständige ihn ermitteln, erklärt der Ratgeber Kfz-Wertgutachten für Autos, Oldtimer und Youngtimer.

Diese Unterlagen braucht der Kfz-Sachverständige

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und den Schlüssel
  • Fotos von der Unfallstelle und von beiden Fahrzeugen
  • Daten des Unfallgegners: Name, Kennzeichen, Versicherung und – falls schon vorhanden – die Schadennummer
  • Polizeiliches Aktenzeichen oder den Europäischen Unfallbericht
  • Serviceheft und Rechnungen früherer Reparaturen, auch zu Vorschäden
  • Schreiben der Versicherung, etwa einen Prüfbericht oder das Gutachten ihres Sachverständigen
  • Leasing- oder Finanzierungsvertrag, wenn das Auto nicht Ihnen gehört
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt die gesetzliche Rechtslage nach Straßenverkehrsgesetz, BGB und Versicherungsvertragsgesetz, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Musterbedingungen der Kfz-Versicherer (AKB 2015, Stand 30.04.2025) allgemein wieder. Ihr Versicherungsvertrag kann davon abweichen. Der Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; bei Streit über die Schuld oder die Höhe hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Häufige Fragen zum Unfall ohne Schuld

Was muss ich tun, wenn ich unverschuldet einen Unfall hatte?

Sichern Sie die Unfallstelle, tauschen Sie Namen, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung aus und fotografieren Sie Autos und Spuren. Melden Sie den Schaden innerhalb von zwei Wochen in Textform bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Geht der Schaden über eine Bagatelle hinaus, lassen Sie das Auto vor der Reparatur von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen begutachten.

Wer zahlt den Gutachter bei einem unverschuldeten Unfall?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, wenn er allein haftet und der Schaden keine Bagatelle ist – die Kosten gehören dann zum Schaden. Haften Sie mit, werden auch die Gutachterkosten nach der Haftungsquote geteilt.

Darf ich den Kfz-Gutachter selbst aussuchen?

Ja. Als Geschädigter dürfen Sie einen qualifizierten Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen; das Gutachten der gegnerischen Versicherung müssen Sie nicht abwarten. Nach dem billigsten Gutachter müssen Sie nicht suchen, deutlich überhöhte Preise sollten Ihnen aber auffallen.

Ab welcher Schadenhöhe lohnt sich ein Gutachten?

Der Bundesgerichtshof sah die Bagatellgrenze bei rund 700 Euro. Darunter genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Weil verdeckte Schäden hinter Stoßfängern oder an Sensoren den Betrag schnell erhöhen, lassen Sie im Zweifel zuerst eine Werkstatt schätzen.

Muss ich den Unfall meiner eigenen Versicherung melden, wenn ich keine Schuld habe?

Nach den Musterbedingungen der Kfz-Versicherer melden Sie innerhalb einer Woche jedes Ereignis, das zu einer Leistung Ihres Versicherers führen kann – etwa wenn der Gegner Ihnen eine Mitschuld geben könnte oder Sie die Kasko nutzen wollen. Ihr Vertrag kann abweichende Regeln haben; im Zweifel melden Sie vorsorglich.

Bekomme ich Geld, wenn ich das Auto nicht reparieren lasse?

Ja. Sie können nach dem Gutachten abrechnen, dann allerdings ohne Mehrwertsteuer. Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, bekommen Sie den höheren Betrag nur, wenn Sie das Auto mindestens sechs Monate weiter nutzen.

Was ist Nutzungsausfall?

Eine Entschädigung für die Tage, an denen Sie Ihr Auto wegen des Unfalls nicht nutzen können, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie das Auto nutzen wollten und konnten. Steht Ihnen ein zumutbarer Zweitwagen zur Verfügung, entfällt sie.

Was tun, wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlt?

Setzen Sie schriftlich eine Frist und lassen Sie Kürzungen von Ihrem Sachverständigen prüfen. Solange die Versicherung nicht in Textform entschieden hat, ist die Verjährung gehemmt. Bestreitet sie die Schuld oder bleibt sie untätig, hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht; vorübergehend kann auch Ihre Vollkasko zahlen.

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