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Für Sachverständige · JVEG

Honorar-Rechner für Sachverständige nach JVEG

Für Sachverständige, die ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Behörde heranzieht: Der Honorar-Rechner rechnet Ihre Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) – das Honorar nach dem Stundensatz Ihres Sachgebiets aus Anlage 1, die Zeit nach § 8 Abs. 2, Fahrtkosten, Fotos, Schreibaufwand, Kopien, Porto und Umsatzsteuer.

Er kennt die Sätze seit dem 01.06.2025 und die bisherigen für ältere Aufträge, zeigt die Aufstellung für Ihre Rechnung, prüft, ob die Vergütung den Auslagenvorschuss erheblich übersteigt, und nennt die Frist, bis zu der Sie abrechnen müssen.

Ihre Vergütung nach dem JVEG – jetzt berechnen

Sachgebiet, Stunden, Kilometer, Schreibaufwand und Fotos eintragen – der Rechner zeigt die Vergütung mit Umsatzsteuer als Aufstellung für Ihre Rechnung, prüft sie gegen den Auslagenvorschuss und nennt die Frist. Ohne E-Mail und ohne Registrierung.

Vergütung nach dem JVEG berechnen

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  • Ohne E-Mail
  • Ergebnis sofort

Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser: Gerechnet wird auf Ihrem Gerät, nichts davon wird übertragen oder gespeichert.

Wann hat die Stelle Sie beauftragt oder herangezogen?

Welches Sachgebiet gilt, bestimmt die Entscheidung über Ihre Heranziehung, etwa der Beweisbeschluss (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Alle Sätze stehen unten in der Tabelle.

Ihre erforderliche Zeit

Tragen Sie ein, was angefallen ist – leere Zeilen zählen nicht.

Aktenstudium und Vorbereitung
Ortstermin und Untersuchungen
Reise- und Wartezeit
Ausarbeitung und Diktat
Sonstige erforderliche Zeit

Noch keine Zeit eingetragen.

Nur ankreuzen, wenn die Stelle, die Sie herangezogen hat, festgestellt hat, dass es zu dieser Zeit nötig war – dann gibt es dafür 20 % mehr (§ 9 Abs. 6 JVEG).

Fahrt, Fotos und Schreibaufwand

km

Hin und zurück, alle Fahrten zusammen – 0,42 € je Kilometer (§ 5 Abs. 2 JVEG).

€

Bare Auslagen der Fahrt, laut Beleg.

€

Tatsächliche Kosten, höchstens die der ersten Klasse (§ 5 Abs. 1 JVEG).

Stück

Jedes erforderliche Foto: 2 € (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG).

Stück

Nur wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind: 0,50 € je zweitem und weiterem Abzug.

Zeichen

Je angefangene 1.000 Anschläge 0,90 €, bei medizinischen Gutachten 1,50 €. Ihr Textprogramm zählt die Zeichen; ist die Zahl nicht bekannt, wird sie geschätzt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG).

Statt der tatsächlichen Kosten 20 % des Honorars, höchstens 15 € (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG).

Kopien, Porto, Hilfskräfte, Tagegeld und andere Auslagen (optional)
Seiten

Bis DIN A3: 0,50 € je Seite für die ersten 50, danach 0,15 € (§ 7 Abs. 2 JVEG) – nur aus Gerichts- oder Behördenakten oder auf Anforderung.

Seiten

Bis DIN A3: 1 € je Seite für die ersten 50, danach 0,30 €.

€

Statt der Pauschale – laut Beleg.

€

Der Rechner schlägt 15 % für Gemeinkosten auf (§ 12 Abs. 2 JVEG) – außer die Hilfskräfte haben kaum Gemeinkosten verursacht.

€

Tagegeld nach der Verpflegungspauschale des Einkommensteuergesetzes, Übernachtung nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 6 JVEG).

€

Etwa verbrauchte Stoffe, Laborkosten oder Pläne (§ 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG).

Weisen Sie Umsatzsteuer aus?

€

Der Betrag, den das Gericht für Ihr Gutachten angefordert hat – er steht meist im Beweisbeschluss oder im Auftragsschreiben. Der Rechner prüft, ob Ihre Vergütung ihn erheblich übersteigt.

Dann zeigt der Rechner, bis wann Sie die Vergütung geltend machen müssen, und legt den Tag als Kalendereintrag an.

Der Rechner rechnet mit Ihren Angaben. Ausgezahlt wird, was die heranziehende Stelle anweist; auf Antrag setzt das Gericht die Vergütung fest (§ 4 Abs. 1 JVEG).

So rechnet der Honorar-Rechner

Jede Regel und jeder Wert hat eine Fundstelle. Gerechnet wird in Ihrem Browser; nichts von Ihren Eingaben geht an unseren Server. Den Stand der Vorschriften haben wir am 18.10.2026 geprüft: Das JVEG wurde zuletzt am 08.12.2025 geändert, die Stundensätze zuletzt zum 01.06.2025.

Regel oder WertQuelleStand
Stundensätze der Sachgebiete Nr. 1 bis 39 (76 € bis 169 €) und der Honorargruppen M 1 bis M 3 (87 €, 98 €, 131 €) – die Tabelle unten nennt jeden Satz.Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in der Fassung von Art. 10 KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109in Kraft seit 01.06.2025 (Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025); unverändert bis zum Abruf am 18.10.2026
Bisherige Stundensätze (70 € bis 155 €; M 1 bis M 3: 80 €, 90 €, 120 €) für Aufträge vom 01.01.2021 bis 31.05.2025.Anlage 1 JVEG in der Fassung von Art. 6 Abs. 2 KostRÄG 2021 vom 21.12.2020, BGBl. I 2020 Nr. 66, S. 3229, 3241–3244gültig vom 01.01.2021 (Art. 13 Abs. 3 KostRÄG 2021) bis 31.05.2025; jeder Satz am Wortlaut des Bundesgesetzblatts geprüft am 18.10.2026
Welche Fassung gilt: Wurde der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Änderung erteilt oder der Sachverständige vorher herangezogen, gilt das bisherige Recht.§ 24 JVEG; Inkrafttreten am 01.06.2025 nach Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025JVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Das Sachgebiet bestimmt die Entscheidung über die Heranziehung.§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Sachgebiet nicht in Anlage 1: Satz nach billigem Ermessen, höchstens der höchste Satz der Anlage 1 – 169 €, bis 31.05.2025 155 €.§ 9 Abs. 2 Satz 1 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Mehrere Sachgebiete: für die gesamte Zeit der höchste der Sätze; bei unbilligem Ergebnis Bestimmung nach billigem Ermessen.§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Insolvenzverfahren: Prüfung von Eröffnungsgrund und Fortführungsaussichten 120 € je Stunde; als vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter 110 € (bis 31.05.2025: 95 €).§ 9 Abs. 4 JVEG; alter Satz nach Art. 10 Nr. 4 Buchst. a KostBRÄG 2025JVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Besondere Vergütung: Haben die Parteien einer bestimmten Vergütung zugestimmt, gilt sie.§ 13 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Honorar für jede Stunde der erforderlichen Zeit, einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Die letzte begonnene Stunde zählt voll, wenn sie mehr als 30 Minuten gebraucht hat, sonst zur Hälfte.§ 8 Abs. 2 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Zuschlag von 20 % für Leistungen zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen, wenn die heranziehende Stelle die Notwendigkeit feststellt.§ 9 Abs. 6 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Fahrtkosten mit eigenem Kraftfahrzeug: 0,42 € je gefahrenen Kilometer, dazu Parkentgelte und andere bare Auslagen der Fahrt; Bahn und Bus bis zur ersten Wagenklasse.§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Fotos: 2 € je erforderliches Foto; 0,50 € je zweitem und weiterem Abzug, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind.§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Schreibaufwand: 0,90 € je angefangene 1.000 Anschläge, bei Honorar nach Anlage 1 Teil 2 oder Anlage 2 1,50 €; ist die Zahl nicht bekannt, wird sie geschätzt.§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Porto und Telefon: tatsächliche Kosten oder eine Pauschale von 20 % des Honorars, höchstens 15 €.§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Hilfskräfte: notwendige Aufwendungen und ein Zuschlag von 15 % für Gemeinkosten, außer die Hilfskräfte haben keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten verursacht.§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Kopien und Ausdrucke bis DIN A3 aus Gerichts- und Behördenakten oder auf Anforderung: 0,50 € je Seite für die ersten 50, danach 0,15 €; farbig 1 € und 0,30 €.§ 7 Abs. 2 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Tagegeld nach der Verpflegungspauschale des Einkommensteuergesetzes, Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz – der Rechner übernimmt Ihren Betrag.§ 6 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Sonstige notwendige bare Auslagen und besondere Kosten, etwa verbrauchte Stoffe – der Rechner übernimmt Ihren Betrag.§ 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Umsatzsteuer: die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, 19 %; nicht bei Kleinunternehmern.§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG, § 12 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 UStGUStG zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197); abgerufen am 18.10.2026
Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und haben Sie nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, erhalten Sie nur den Vorschuss – außer Sie haben das nicht zu vertreten.§ 8a Abs. 4 und 5 JVEG, § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPOJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026; ZPO zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349); abgerufen am 18.10.2026
Erheblich ist die Überschreitung ab 20 %.Begründung des Gesetzentwurfs zum 2. KostRMoG, BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 260Drucksache vom 14.11.2012; abgerufen am 18.10.2026
Vorschuss auf Antrag, wenn die Vergütung für erbrachte Teilleistungen 1.000 € übersteigt.§ 3 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Frist: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird – beim schriftlichen Gutachten ab dessen Eingang. Fristende: derselbe Tag drei Monate später, fehlt er, der letzte Tag des Monats.§ 2 Abs. 1 JVEG, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 und 3 BGBJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026; BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); abgerufen am 18.10.2026
Verjährung drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Frist begann.§ 2 Abs. 3 JVEGJVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026
Beschwerde gegen die gerichtliche Festsetzung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt – bei Aufträgen vor dem 01.01.2026 200 €.§ 4 Abs. 3 und § 25 JVEG; Art. 13 G v. 08.12.2025JVEG zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 08.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318); abgerufen am 18.10.2026

Was der Rechner nicht abbildet

Honorare nach Anlage 2 – etwa für Obduktionen, Befundscheine oder Abstammungsgutachten – und Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 10 JVEG) rechnet er nicht, ebenso wenig Dolmetscher und Übersetzer, die Aufteilung auf mehrere gleichzeitig erledigte Angelegenheiten (§ 8 Abs. 3 JVEG) und Aufträge vor dem 01.01.2021. Tage- und Übernachtungsgeld sowie sonstige Auslagen übernimmt er so, wie Sie sie eintragen.

Ein Beispiel, durchgerechnet

Ein Bausachverständiger erstattet ein Gutachten zur Schadensursache (Sachgebiet 4.3); der Beweisbeschluss stammt vom Juli 2026, das Gericht hat 2.000 € Auslagenvorschuss angefordert. Er braucht 3:15 Stunden für das Aktenstudium, 2:30 für den Ortstermin, 1:40 für Hin- und Rückfahrt und 9:20 für die Ausarbeitung, fährt 128 km, macht 24 Fotos, das Gutachten hat 41.300 Anschläge. Er setzt die Pauschale für Porto und Telefon an und weist Umsatzsteuer aus; das Gutachten geht am 12.10.2026 bei Gericht ein.

SchrittRechnungErgebnis
Zeit3:15 + 2:30 + 1:40 + 9:20 = 16:45 Std.; die letzte begonnene Stunde (45 Minuten) zählt voll17 Stunden
Honorar17 × 114 € (Anlage 1 Teil 1 Nr. 4.3)1.938,00 €
Fahrtkosten128 km × 0,42 €53,76 €
Fotos24 × 2 €48,00 €
Schreibaufwand41.300 Anschläge = 42 angefangene Tausend × 0,90 €37,80 €
Porto und Telefon20 % von 1.938,00 € = 387,60 €, höchstens15,00 €
Zwischensumme1.938,00 € + 53,76 € + 48,00 € + 37,80 € + 15,00 €2.092,56 €
Umsatzsteuer19 % von 2.092,56 €397,59 €
Vergütung2.490,15 €
Vergleich mit dem Vorschuss2.490,15 € – 2.000,00 € = 490,15 €, also 24,5 % mehrerheblich, Grenze 2.400,00 €
FristEingang 12.10.2026 + drei Monatebis 12.01.2027

Tragen Sie dieselben Werte in den Rechner ein, erhalten Sie dieselben Zahlen und den Rechenweg Schritt für Schritt. Hätte der Sachverständige das Gericht nicht rechtzeitig auf die Überschreitung hingewiesen, bekäme er nur die 2.000 € des Vorschusses.

Stundensätze nach Anlage 1

In Teil 1 der Anlage hat jedes Sachgebiet einen eigenen Stundensatz; Honorargruppen gibt es nur in Teil 2, für medizinische und psychologische Gutachten (M 1 bis M 3). Welches Sachgebiet gilt, bestimmt die Entscheidung über Ihre Heranziehung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG).

Stundensätze für Sachverständige nach Anlage 1 JVEG, in Euro je Stunde
Nr. Sachgebiet seit 01.06.2025 bis 31.05.2025
Teil 1 – Sachgebiete
1 Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 125 € 115 €
2 Akustik, Lärmschutz 104 € 95 €
3 Altlasten und Bodenschutz 93 € 85 €
4 Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 14 – einschließlich technische Gebäudeausrüstung
4.1 Planung 114 € 105 €
4.2 handwerklich-technische Ausführung 104 € 95 €
4.3 Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 114 € 105 €
4.4 Bauprodukte 114 € 105 €
4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 114 € 105 €
4.6 Geotechnik, Erd- und Grundbau 109 € 100 €
5 Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 114 € 105 €
6 Betriebswirtschaft
6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 147 € 135 €
6.2 Besteuerung 120 € 110 €
6.3 Rechnungswesen 114 € 105 €
6.4 Honorarabrechnungen von Steuerberatern 114 € 105 €
7 Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 125 € 115 €
8 Brandursachenermittlung 120 € 110 €
9 Briefmarken, Medaillen und Münzen 104 € 95 €
10 Einbauküchen 98 € 90 €
11 Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie
11.1 Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 131 € 120 €
11.2 Elektrotechnische Anlagen und Geräte 125 € 115 €
11.3 Kommunikations- und Informationstechnik 125 € 115 €
11.4 Informatik 136 € 125 €
11.5 Datenermittlung und -aufbereitung 136 € 125 €
12 Emissionen und Immissionen 104 € 95 €
13 Fahrzeugbau 109 € 100 €
14 Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 98 € 90 €
15 Gesundheitshandwerke 93 € 85 €
16 Grafisches Gewerbe 125 € 115 €
17 Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 114 € 105 €
18 Hausrat 120 € 110 €
19 Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 158 € 145 €
20 Kältetechnik 131 € 120 €
21 Kraftfahrzeuge
21.1 Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 131 € 120 €
21.2 Kfz-Elektronik 104 € 95 €
22 Kunst und Antiquitäten 93 € 85 €
23 Lebensmittelchemie und -technologie 147 € 135 €
24 Maschinen und Anlagen
24.1 Photovoltaikanlagen 120 € 110 €
24.2 Windkraftanlagen 131 € 120 €
24.3 Solarthermieanlagen 120 € 110 €
24.4 Maschinen und Anlagen im Übrigen 142 € 130 €
25 Medizintechnik und Medizinprodukte 114 € 105 €
26 Mieten und Pachten 125 € 115 €
27 Möbel und Inneneinrichtung 98 € 90 €
28 Musikinstrumente 87 € 80 €
29 Schiffe und Wassersportfahrzeuge 104 € 95 €
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 93 € 85 €
31 Schweiß- und Fügetechnik 104 € 95 €
32 Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 98 € 90 €
33 Sprengtechnik 98 € 90 €
34 Textilien, Leder und Pelze 76 € 70 €
35 Tiere – Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 93 € 85 €
36 Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen
36.1 im Freizeit- und Sportbereich 104 € 95 €Nr. 36.4
36.2 bei Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugenbis 31.05.2025: „bei sonstigen Fahrzeugen“ 169 € 155 €
36.3 bei Arbeitsunfällen 136 € 125 €
36.1 a. F. bei Luftfahrzeugen – 100 €
37 Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 147 € 135 €
38 Vermessungs- und Katasterwesen
38.1 Vermessungstechnik 87 € 80 €
38.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 109 € 100 €
39 Waffen und Munition 93 € 85 €
Teil 2 – medizinische und psychologische Gutachten
M 1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere in Gebührenrechtsfragen, zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung 87 € 80 €
M 2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad 98 € 90 €
M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad: spezielle Kausalzusammenhänge, differenzialdiagnostische Probleme, Prognose oder strittige Kausalitätsfragen 131 € 120 €

Quelle: Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in der Fassung von Art. 10 Nr. 7 KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), in Kraft seit 01.06.2025; bisherige Sätze nach Art. 6 Abs. 2 KostRÄG 2021 (BGBl. I 2020 Nr. 66, S. 3241–3244), gültig vom 01.01.2021 bis 31.05.2025. Die Unfallrekonstruktion bei Luftfahrzeugen (bis 31.05.2025 Nr. 36.1) steht seit dem 01.06.2025 nicht mehr in der Anlage; sie wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 JVEG vergütet. Geprüft am 18.10.2026.

Welche Fassung gilt: der Tag des Auftrags

Ändert sich das JVEG, rechnen Sie nach dem bisherigen Recht ab, wenn der Auftrag vorher erteilt oder Sie vorher herangezogen wurden (§ 24 JVEG). Ein Gutachten aus einem Beweisbeschluss vom März 2025 wird deshalb mit den Sätzen bis 31.05.2025 abgerechnet, auch wenn es erst 2026 fertig wird. Für die Beschwerde gegen eine gerichtliche Festsetzung gilt ebenso der Tag des Auftrags: bei Aufträgen ab dem 01.01.2026 ist sie ab einem Wert über 300 € zulässig, davor über 200 € (§ 25 JVEG).

Vorschuss und Hinweispflicht

Erwachsen voraussichtlich Kosten, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen oder erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen, müssen Sie das Gericht rechtzeitig darauf hinweisen (§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Versäumen Sie das, erhalten Sie beim Vorschuss nur dessen Betrag; beim Streitwert bestimmt das Gericht eine angemessene Vergütung (§ 8a Abs. 3 und 4 JVEG).

Wann eine Überschreitung erheblich ist, sagt das Gesetz nicht. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist auf die Literatur, die Erheblichkeit erst bei einer um 20 % übersteigenden Vergütung annimmt (BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 260). Der Rechner zeigt deshalb, ob Ihre Vergütung über dem Vorschuss liegt und ob sie diese Grenze erreicht. Ein rechtzeitiger Hinweis an das Gericht schließt die Kürzung in beiden Fällen aus.

Frist: drei Monate ab Eingang

Der Anspruch erlischt, wenn Sie ihn nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend machen, die Sie herangezogen hat. Beim schriftlichen Gutachten beginnt die Frist mit dessen Eingang, bei einer Vernehmung mit ihrem Ende; wurden Sie im selben Verfahren mehrfach herangezogen, zählt die letzte Heranziehung (§ 2 Abs. 1 JVEG). Über die Frist muss die Stelle Sie belehren. Fehlt die Belehrung, wird vermutet, dass Sie ein Versäumnis nicht verschuldet haben, und Sie können Wiedereinsetzung beantragen (§ 2 Abs. 2 JVEG).

Häufige Fragen zum Honorar nach JVEG

Welche Stundensätze gelten nach dem JVEG seit 2025?

Seit dem 01.06.2025 gelten die Sätze des KostBRÄG 2025: je nach Sachgebiet 76 € bis 169 € je Stunde, für medizinische und psychologische Gutachten 87 € (M 1), 98 € (M 2) und 131 € (M 3) (Anlage 1 JVEG, Art. 10 Nr. 7 KostBRÄG 2025). Seither hat sich daran nichts geändert; die letzte Änderung des JVEG vom 08.12.2025 betraf nur die Beschwerde.

Gelten für einen Auftrag von Anfang 2025 schon die neuen Sätze?

Nein. Wurde der Auftrag vor dem 01.06.2025 erteilt oder wurden Sie vorher herangezogen, rechnen Sie nach dem bisherigen Recht ab, auch wenn das Gutachten erst später fertig wird (§ 24 JVEG). Der Rechner kennt deshalb beide Fassungen.

Wie wird die Zeit abgerechnet?

Vergütet wird jede Stunde der erforderlichen Zeit, einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Die letzte begonnene Stunde zählt voll, wenn sie mehr als 30 Minuten gebraucht hat, sonst zur Hälfte (§ 8 Abs. 2 JVEG). Aus 16 Stunden und 20 Minuten werden so 16,5 Stunden, aus 16 Stunden und 45 Minuten 17.

Was bekomme ich für Fahrten zum Ortstermin?

Mit dem eigenen Auto 0,42 € je gefahrenen Kilometer, dazu Parkentgelte und andere bare Auslagen der Fahrt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG). Mit Bahn oder Bus die tatsächlichen Kosten bis zur ersten Wagenklasse (§ 5 Abs. 1 JVEG). Die Fahrzeit selbst zählt als Reisezeit zur erforderlichen Zeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG).

Wie zähle ich die Anschläge für den Schreibaufwand?

Je angefangene 1.000 Anschläge des schriftlichen Gutachtens gibt es 0,90 €, bei medizinischen und psychologischen Gutachten nach Anlage 1 Teil 2 1,50 €. Ist die Zahl nicht bekannt, wird sie geschätzt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG). Ob Leerzeichen mitzählen, sagt das Gesetz nicht – geben Sie an, welche Zählung Ihres Textprogramms Sie verwenden.

Was passiert, wenn meine Rechnung den Vorschuss übersteigt?

Zeichnet sich ab, dass die Kosten einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, müssen Sie das Gericht rechtzeitig darauf hinweisen (§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Tun Sie das nicht, erhalten Sie nur den Vorschuss (§ 8a Abs. 4 JVEG), außer Sie haben das nicht zu vertreten (§ 8a Abs. 5 JVEG). Erheblich ist eine Überschreitung nach der Gesetzesbegründung ab 20 % (BT-Drs. 17/11471, S. 260).

Bis wann muss ich die Vergütung geltend machen?

Binnen drei Monaten, beim schriftlichen Gutachten ab dessen Eingang bei der Stelle, die Sie beauftragt hat; sonst erlischt der Anspruch (§ 2 Abs. 1 JVEG). Auf begründeten Antrag kann die Frist verlängert werden. Waren Sie ohne Verschulden verhindert, gibt es auf Antrag Wiedereinsetzung (§ 2 Abs. 2 JVEG).

Gilt das JVEG auch für Privatgutachten?

Nein. Das JVEG regelt die Vergütung, wenn ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft, eine Finanzbehörde im Ermittlungsverfahren, eine Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder ein Gerichtsvollzieher Sie heranzieht (§ 1 Abs. 1 JVEG). Mit privaten und gewerblichen Auftraggebern vereinbaren Sie Ihr Honorar selbst.

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