# Kanalgutachten für Gewerbe und Industrie: Entwässerung im BImSchG-Antrag

*Anlage nach BImSchG ändern? Was Kühlwasser, Niederschlagswasser und Indirekteinleitung für den Antrag bedeuten, welche Nachweise zur Entwässerung gehören und wer sie erstellen darf.*

**Quelle: https://www.gutachter-gesellschaft.de/kanalgutachten-gewerbe-bimschg**  
**Autor: Marc Bode (https://www.gutachter-gesellschaft.de/autor/marc-bode)**  
**Aktualisiert: 2026-10-05**  
**Herausgeber: Gutachter-Gesellschaft, eine Marke der Lindenfield GmbH, Köln**

## Kurz gesagt

Ändert ein Betrieb eine Anlage nach dem BImSchG, gehören Angaben zur Entwässerung in den Antrag oder die Anzeige, sobald sich Wassermengen oder Ableitungswege ändern. Auch kaum verschmutztes Niederschlags- und Kühlwasser ist rechtlich Abwasser. Die Erlaubnis für das Einleiten in ein Gewässer ist von der BImSchG-Genehmigung ausgenommen und wird gesondert erteilt; welche Gutachten nötig sind, klärt die Behörde in der Beratung vor dem Antrag.

- Niederschlagswasser von befestigten Flächen und durch Erwärmung oder Zusätze verändertes Kühlwasser sind Abwasser (§ 54 WHG); für Kühlwasser aus indirekter Kühlung gilt Anhang 31 AbwV
- Die BImSchG-Genehmigung schließt die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG nicht ein (§ 13 BImSchG)
- Indirekteinleitung braucht eine Genehmigung nach § 58 WHG, wenn die Abwasserverordnung Anforderungen am Ort des Anfalls stellt
- Änderungen ohne Genehmigungsantrag sind mindestens einen Monat vorher anzuzeigen (§ 15 BImSchG)
- Die Behörde berät vor dem Antrag auch dazu, welche Gutachten nötig sind (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV)
- Eine bundesweite Zulassung als Kanal-Gutachter gibt es nicht; Prüfungen, die Landesrecht bestimmten Personen vorbehält, bleiben diesen vorbehalten

Wer eine genehmigungsbedürftige Anlage errichtet oder ändert, muss im Antrag auch zeigen, wie das Wasser vom Gelände kommt: Niederschlagswasser von neuen Dach- und Hofflächen, Kühlwasser, Schmutz- und Produktionsabwasser. Oft fehlt dafür der aktuelle Stand – alte Pläne stimmen nicht mehr, der Zustand der Leitungen ist unbekannt. Dieser Beitrag richtet sich an Betreiber sowie Umwelt- und Genehmigungsverantwortliche. Er erklärt, welche Fragen die Behörde zur Entwässerung stellt, welche Nachweise typischerweise gebraucht werden und wer sie erstellen darf.

**Entwässerung im Genehmigungsverfahren auf einen Blick**
- **§ 54 WHG** – Niederschlagswasser von befestigten Flächen und verändertes Kühlwasser sind Abwasser (Auch wenn sie kaum verschmutzt sind)
- **§ 13 BImSchG** – Die Genehmigung schließt die Erlaubnis für das Einleiten in ein Gewässer nicht ein (Sie wird nach § 8 WHG gesondert erteilt)
- **1 Monat** – vor Beginn ist eine Änderung anzuzeigen, wenn keine Genehmigung beantragt wird (§ 15 Abs. 1 BImSchG)
- **§ 2 9. BImSchV** – Die Behörde berät vor dem Antrag – auch dazu, welche Gutachten nötig sind (Doppelte Gutachten sollen vermieden werden)

## Wann die Entwässerung im Verfahren zum Thema wird

Eine Änderung, die nachteilige Auswirkungen haben kann, ist eine **wesentliche Änderung** und braucht eine Genehmigung (§ 16 BImSchG). Andere Änderungen, die sich auf Mensch und Umwelt auswirken können, sind der Behörde mindestens einen Monat vor Beginn **anzuzeigen** (§ 15 BImSchG) – mit den Unterlagen, die sie braucht, um die Genehmigungsbedürftigkeit zu prüfen. Ändern sich Wassermengen oder Ableitungswege, gehören Angaben zur Entwässerung in beiden Fällen dazu. Typische Auslöser:

- **Neue oder größere befestigte Flächen** – Halle, Lagerplatz, Ladezone oder Parkplatz – und damit mehr Niederschlagswasser.
- **Zusätzliche oder geänderte Kühlung** mit neuem Kühlwasser, etwa für eine weitere Produktionslinie.
- **Neue Produktionsschritte** mit Prozessabwasser, das vorbehandelt werden muss.
- **Umgang mit wassergefährdenden Stoffen**: Dann muss bei einem Brand auch Löschwasser zurückgehalten werden können (§ 20 AwSV).
- **Lage im Wasserschutzgebiet** mit strengeren Anforderungen an Leitungen und Versickerung.

## Kühlwasser, Regenwasser, Schmutzwasser: Was rechtlich Abwasser ist

Nach § 54 WHG ist Abwasser zum einen das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), zum anderen das von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Niederschlagswasser. Das hat Folgen für Wasser, das im Betrieb als „nicht kontaminiert“ gilt:

| **Wasserart** | **Rechtlich** | **Worauf es ankommt** |
| --- | --- | --- |
| **Niederschlagswasser** von Dach- und Hofflächen | Abwasser (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG) | Wie belastet die Herkunftsfläche ist – Dach, Parkplatz, Lagerplatz oder Ladezone –, welche Behandlung und Rückhaltung nötig ist. Vorrang haben Versickerung oder getrennte Ableitung (§ 55 Abs. 2 WHG). |
| **Kühlwasser** | Abwasser, wenn es durch Erwärmung oder Zusätze verändert ist | Durchlauf- oder Kreislaufkühlung, Temperatur, Zusätze gegen Korrosion und Bewuchs. Für die indirekte Kühlung gewerblicher Prozesse gilt Anhang 31 der Abwasserverordnung. |
| **Häusliches Schmutzwasser** | Abwasser | Sanitäranlagen und Kantine; es wird in der Regel in den öffentlichen Kanal eingeleitet. |
| **Produktions- und Prozessabwasser** | Abwasser mit Anforderungen je nach Branche | Der passende Anhang der Abwasserverordnung, eine mögliche Vorbehandlung und die Indirekteinleitergenehmigung. |

„Nicht kontaminiert“ ist also kein Freibrief. Der Begriff hilft aber bei der Planung: Gering belastetes Niederschlags- und Kühlwasser lässt sich häufig getrennt vom Schmutzwasser ableiten, versickern oder in ein Gewässer einleiten. Das entlastet Kanal und Kläranlage – braucht aber eigene Nachweise und Erlaubnisse.

Betreiben Sie Verdunstungskühlanlagen oder Kühltürme, gilt zusätzlich die 42. BImSchV: Sie verlangt alle fünf Jahre eine Überprüfung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle (§ 14 der 42. BImSchV). Das ist ein eigenes Fachgebiet neben der Entwässerung.

## Wohin mit dem Wasser? Drei Wege und ihre Genehmigungen

| **Weg** | **Was gebraucht wird** | **Zuständig** |
| --- | --- | --- |
| **Einleiten in ein Gewässer** (Direkteinleitung) | Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG – ausdrücklich nicht von der BImSchG-Genehmigung eingeschlossen (§ 13 BImSchG). | Wasserbehörde |
| **Einleiten in den öffentlichen Kanal** (Indirekteinleitung) | Genehmigung nach § 58 WHG, wenn die Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser am Ort seines Anfalls stellt. Zusätzlich gelten die Einleitbedingungen der Entwässerungssatzung. | Wasserbehörde, nach Landesrecht teils der Kanalnetzbetreiber; daneben der Abwasserbetrieb der Gemeinde |
| **Versickern auf dem Gelände** | Je nach Lage, Herkunftsfläche und Landesrecht erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig; bemessen nach dem Arbeitsblatt DWA-A 138. | Wasserbehörde |

Die Indirekteinleitergenehmigung ist – anders als die Erlaubnis für die Direkteinleitung – nicht ausdrücklich von der Konzentrationswirkung des BImSchG-Bescheids ausgenommen. Ob sie mit der Anlagengenehmigung erteilt wird oder in einem eigenen Verfahren, klären Sie am besten in der Antragsberatung. Die Erlaubnis für eine Direkteinleitung sollten Sie parallel zum Genehmigungsantrag bei der Wasserbehörde beantragen.

## Welche Nachweise zur Entwässerung in den Antrag gehören

Welche Unterlagen die Behörde verlangt, legt sie im Einzelfall fest. Häufig gefragt sind:

**Typische Unterlagen zur Entwässerung**
- Entwässerungsplan für Bestand und Planung, mit getrennt dargestellten Strömen für Schmutz-, Niederschlags- und Kühlwasser
- Aufstellung der Dach-, Verkehrs- und Lagerflächen mit ihrer Belastung
- Mengen und Beschaffenheit jedes Abwasserstroms, beim Kühlwasser mit Temperatur und Zusätzen
- Bemessung von Rückhaltung, Behandlung und Versickerung, etwa nach den Arbeitsblättern DWA-A 102 und DWA-A 138
- Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 für Grundstücke mit mehr als 800 m² abflusswirksamer Fläche
- Zustand und Dichtheit bestehender Leitungen, die weiter genutzt oder stärker belastet werden – Kamerainspektion und, wo verlangt, Dichtheitsprüfung
- Bei Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen: das Konzept zur Löschwasserrückhaltung nach § 20 AwSV

Gerade an älteren Standorten ist die Bestandsaufnahme der aufwendigste Teil: Leitungen wurden umgebaut, Pläne fehlen, Anschlüsse sind unbekannt. Planen Sie dafür Zeit vor dem Antrag ein. In Nordrhein-Westfalen waren Leitungen mit gewerblichem oder industriellem Abwasser, für das ein Anhang der Abwasserverordnung gilt, ohnehin erstmals bis Ende 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen – liegt diese Prüfung vor, ist sie eine gute Grundlage.

## Wer die Unterlagen erstellen darf

Eine bundesweite Zulassung als „Kanal-Gutachter“ für BImSchG-Verfahren gibt es nicht. Wer welchen Teil übernimmt, ergibt sich aus Landesrecht, den Regeln der Technik und den Vorgaben der Behörde:

| **Aufgabe** | **Wer** | **Grundlage** |
| --- | --- | --- |
| **Zustands- und Funktionsprüfung** bestehender Leitungen | Wer nach Landesrecht dafür vorgesehen ist – in Nordrhein-Westfalen anerkannte Sachkundige | In NRW die SüwVO Abw; in anderen Ländern Verordnung oder Satzung |
| **Entwässerungsplanung, Bemessung, Überflutungsnachweis** | Fachplaner, meist Ingenieurbüros der Siedlungswasserwirtschaft. Was zu den Bauvorlagen gehört, unterschreibt ein nach Landesbauordnung bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser | Regeln der Technik (DIN 1986-100, DWA-Arbeitsblätter), Landesbauordnung |
| **Unabhängige Bewertung**: Zustand, Ursachen, Sanierungskonzept, Stellungnahme | Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit passendem Sachgebiet, etwa Kanalinspektion und Kanalsanierung, Abwassertechnik, Siedlungswasserwirtschaft oder Genehmigungsverfahren im Bereich Abwasserbehandlung | Bestellung durch IHK, Handwerks- oder Ingenieurkammer |
| **Prüfung von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen** | Sachverständige einer anerkannten Sachverständigenorganisation | § 47 AwSV – mehr dazu auf der Seite [AwSV-Sachverständige](https://www.gutachter-gesellschaft.de/awsv-sachverstaendige-fuer-wassergefaehrdende-stoffe) |
| **Verdunstungskühlanlagen und Kühltürme** | Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder akkreditierte Inspektionsstellen Typ A | § 14 der 42. BImSchV |

**Unser Rat:** Lassen Sie sich in der Antragsberatung nach § 2 Abs. 2 der 9. BImSchV bestätigen, welche Nachweise zur Entwässerung verlangt werden und ob die Behörde dafür eine bestimmte Qualifikation erwartet. Beziehen Sie Wasserbehörde und Abwasserbetrieb früh ein. Das vermeidet doppelte Gutachten – genau das soll diese Beratung leisten.

## So gehen Sie vor

1. **Vorhaben beschreiben** Was ändert sich: Flächen, Wassermengen, Kühlung, eingesetzte Stoffe? Daraus folgt, welche Abwasserströme neu entstehen oder wachsen.
2. **Bestand sichten** Genehmigungsbescheide, Einleiterlaubnis, Indirekteinleitergenehmigung, Entwässerungspläne und frühere Inspektionen zusammentragen – und Lücken notieren.
3. **Antragsberatung nutzen** Mit Genehmigungsbehörde, Wasserbehörde und Abwasserbetrieb klären, welche Nachweise nötig sind und wer sie erstellen soll.
4. **Leitungen erfassen** Kamerainspektion, Ortung und, wo verlangt, Dichtheitsprüfung der Leitungen, die weiter genutzt werden.
5. **Konzept und Bemessung** Ströme trennen, Rückhaltung, Behandlung und Versickerung bemessen, Überflutungsnachweis führen, Löschwasserrückhaltung einplanen.
6. **Unterlagen einreichen** Mit dem Antrag oder der Anzeige – die Erlaubnis für eine Direkteinleitung parallel bei der Wasserbehörde.

**Gutachten oder Bestandsaufnahme für Ihren Antrag anfragen** Beschreiben Sie Vorhaben, Abwasserart und Ableitungsweg in wenigen Fragen. Wir schlagen Ihnen Sachverständige für Kanal, Entwässerung und Abwasser in der Nähe Ihres Standorts vor, bei denen Sie ein unverbindliches Angebot anfordern. Auf Wunsch fragen wir zusätzlich einen Fachbetrieb für Kanalinspektion und Dichtheitsprüfung an. [Kanalgutachten für Ihren Betrieb anfragen](https://www.gutachter-gesellschaft.de/kanalgutachten-anfragen?kunde=gewerbe)

Den Unterschied zwischen Kanalinspektion und Begutachtung und die Regeln der Länder erklärt die Seite [Kanalgutachten: Gutachter und Sachverständige](https://www.gutachter-gesellschaft.de/kanal-gutachter-und-sachverstaendige).

## FAQ: Kanalgutachten im Genehmigungsverfahren

### Ist unbelastetes Kühlwasser Abwasser?

In aller Regel ja. Abwasser ist nach § 54 WHG Wasser, das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist – dazu zählt auch die Erwärmung. Für Kühlwasser aus der indirekten Kühlung gewerblicher Prozesse stellt Anhang 31 der Abwasserverordnung eigene Anforderungen.

### Schließt die BImSchG-Genehmigung die Einleiterlaubnis ein?

Für das Einleiten in ein Gewässer nicht: Die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG ist von der Konzentrationswirkung ausdrücklich ausgenommen (§ 13 BImSchG) und wird gesondert erteilt. Ob eine Indirekteinleitergenehmigung im Bescheid mit erteilt wird, klärt die Antragsberatung.

### Wer erstellt das Entwässerungskonzept für den Antrag?

In der Regel ein Fachplaner der Siedlungswasserwirtschaft. Prüfungen, die das Landesrecht bestimmten Personen vorbehält – in Nordrhein-Westfalen die Zustands- und Funktionsprüfung durch anerkannte Sachkundige –, bleiben diesen vorbehalten. Unabhängige Bewertungen übernehmen öffentlich bestellte Sachverständige.

### Brauche ich für den Antrag eine Dichtheitsprüfung?

Das entscheidet die Behörde. Sie kann für Leitungen, die weiter genutzt oder stärker belastet werden, einen Nachweis über Zustand und Dichtheit verlangen. In Nordrhein-Westfalen waren Leitungen mit gewerblichem oder industriellem Abwasser, für das ein Anhang der Abwasserverordnung gilt, ohnehin bis Ende 2020 erstmals zu prüfen.

### Wann muss Regenwasser behandelt werden?

Das hängt von der Belastung der Herkunftsfläche und vom Ableitungsweg ab. Dachwasser ist meist gering belastet, Wasser von Lager- und Verkehrsflächen oft stärker. Bemessen wird nach den Regeln der Technik, etwa dem Arbeitsblatt DWA-A 102; die Anforderungen im Einzelfall legt die Wasserbehörde fest.
