# Gutachten für den BImSchG-Antrag: welche die Behörde verlangen kann und wer sie erstellt

*Lärm, Geruch, Luft, Erschütterungen, Anlagensicherheit, Entwässerung, AwSV, Ausgangszustandsbericht, Brand- und Explosionsschutz, Kühltürme: welche Gutachten in den BImSchG-Antrag gehören können, wer sie erstellt – und warum das Beratungsgespräch vor dem Antrag entscheidet.*

**Quelle: https://www.gutachter-gesellschaft.de/bimschg-antrag-gutachten**  
**Autor: Marc Bode (https://www.gutachter-gesellschaft.de/autor/marc-bode)**  
**Aktualisiert: 2026-10-05**  
**Herausgeber: Gutachter-Gesellschaft, eine Marke der Lindenfield GmbH, Köln**

## Kurz gesagt

Welche Gutachten ein Antrag nach dem BImSchG braucht, klärt die Behörde mit dem Antragsteller im Beratungsgespräch vor dem Antrag: Es soll ausdrücklich klären, welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind und wie doppelte Gutachten vermieden werden (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV). Häufig sind es Prognosen zu Lärm, Geruch und Luftschadstoffen, dazu je nach Anlage Gutachten zu Anlagensicherheit, Entwässerung, AwSV, Ausgangszustand von Boden und Grundwasser, Brand- und Explosionsschutz oder Verdunstungskühlanlagen.

- Eine Immissionsprognose gehört in den Antrag, wo Immissionswerte sie verlangen – etwa nach TA Lärm und TA Luft (§ 4a Abs. 2 der 9. BImSchV)
- Die Behörde prüft die Vollständigkeit innerhalb eines Monats und fordert fehlende Unterlagen nach (§ 7 der 9. BImSchV)
- Ein vorgelegtes Gutachten gilt als Sachverständigengutachten, wenn der Auftrag mit der Behörde abgestimmt ist oder an einen nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen geht (§ 13 Abs. 2 der 9. BImSchV)
- Messungen auf Anordnung nur durch bekannt gegebene Messstellen, sicherheitstechnische Prüfungen durch bekannt gegebene Sachverständige (§§ 26, 29a, 29b BImSchG)
- Ausgangszustandsbericht für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie mit relevanten gefährlichen Stoffen (§ 10 Abs. 1a BImSchG)
- Die Genehmigung schließt die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG nicht ein (§ 13 BImSchG)

Wer eine Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) errichten oder wesentlich ändern will, muss mit dem Antrag zeigen, dass von ihr keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine sonstigen Gefahren für Nachbarschaft und Allgemeinheit ausgehen. Dafür braucht es fast immer Gutachten – zu Lärm, Geruch oder Luftschadstoffen, zur Anlagensicherheit, zur Entwässerung oder zum Boden. Dieser Überblick richtet sich an Betreiber, Planungsbüros und Kommunen: Er zeigt, welche Gutachten die Behörde verlangen kann, wann sie gebraucht werden und wer sie erstellen darf.

**Das Wichtigste vorweg:** Welche Gutachten Ihr Antrag braucht, legen Sie mit der Behörde im Beratungsgespräch vor dem Antrag fest. Genau dafür ist das Gespräch da: Es soll klären, welche Antragsunterlagen nötig sind, welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind und wie doppelte Gutachten vermieden werden (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV). Wer erst Gutachten beauftragt und dann mit der Behörde spricht, riskiert Nachforderungen.

**Der BImSchG-Antrag auf einen Blick**
- **§ 2 Abs. 2** – Vor dem Antrag berät die Behörde – auch dazu, welche Gutachten voraussichtlich nötig sind (9. BImSchV)
- **1 Monat** – hat die Behörde, um die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen (§ 7 Abs. 1 der 9. BImSchV, einmal um zwei Wochen verlängerbar)
- **§ 4a Abs. 2** – Eine Immissionsprognose gehört in den Antrag, wo Immissionswerte sie verlangen (9. BImSchV – etwa nach TA Lärm und TA Luft)
- **§ 13 BImSchG** – Die Genehmigung schließt andere Entscheidungen ein – nicht die wasserrechtliche Erlaubnis (Die Erlaubnis nach § 8 WHG wird gesondert erteilt)

## Wann der Antrag Gutachten braucht

Genehmigungsbedürftig sind die Anlagen, die Anhang 1 der 4. BImSchV aufführt. Spalte c entscheidet über das Verfahren: Anlagen mit „G“ durchlaufen das förmliche Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 10 BImSchG), Anlagen mit „V“ das vereinfachte Verfahren (§ 19 BImSchG). Eine **wesentliche Änderung** braucht eine Genehmigung (§ 16 BImSchG); andere Änderungen, die sich auf Mensch und Umwelt auswirken können, sind mindestens einen Monat vor Beginn **anzuzeigen** (§ 15 BImSchG).

Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die die Behörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen braucht (§ 10 Abs. 1 BImSchG). Was dazugehört, beschreiben die §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV. Zwei Regeln machen Gutachten in vielen Verfahren unvermeidlich:

- Können schädliche Umwelteinwirkungen entstehen, gehört eine **Prognose der zu erwartenden Immissionen** in die Unterlagen – überall dort, wo Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Immissionswerte festlegen und einen Vergleich mit einer Prognose verlangen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV). Das betrifft vor allem Geräusche nach der TA Lärm sowie Luftschadstoffe und Gerüche nach der TA Luft.
- Der Antrag muss die Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, gegen Störungen des Betriebs und zum Arbeitsschutz beschreiben (§ 4b Abs. 1 der 9. BImSchV). Ist die Anlage Teil eines Betriebsbereichs der oberen Klasse nach der Störfall-Verordnung, kommen Teile des Sicherheitsberichts hinzu (§ 4b Abs. 2).

Auch eine **Änderungsanzeige** kommt nicht ohne Unterlagen aus: Ihr ist beizufügen, was die Behörde braucht, um zu prüfen, ob die Änderung genehmigungsbedürftig ist. Fehlt etwas, teilt die Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen sie zusätzlich benötigt (§ 15 Abs. 1 BImSchG).

## Welche Gutachten die Behörde verlangen kann

Welche dieser Gutachten Ihr Vorhaben braucht, hängt von Anlage, Standort und Nachbarschaft ab. Die Übersicht zeigt, wann sie typischerweise gefragt sind und wer sie erstellt.

| **Gutachten** | **Wann es gefragt ist** | **Wer es erstellt** |
| --- | --- | --- |
| **Lärm** – Geräuschimmissionsprognose | Wenn Maschinen, Lüfter, Verladung oder Lkw-Verkehr auf dem Gelände Geräusche in die Nachbarschaft tragen. Maßstab sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm. | Akustik-Sachverständige und Ingenieurbüros. Messungen, die die Behörde anordnet, nur bekannt gegebene Messstellen (§§ 26, 29b BImSchG). Mehr im Ratgeber [Lärmgutachten](https://www.gutachter-gesellschaft.de/gutachten/laermgutachten). |
| **Geruch** – Geruchsimmissionsprognose | Bei Tierhaltung, Biogas, Kompostierung, Lebensmittelherstellung, Lackierereien und anderen geruchsintensiven Anlagen. Maßstab ist Anhang 7 der TA Luft. | Sachverständige und Messstellen für Gerüche. Mehr im Ratgeber [Geruchsgutachten](https://www.gutachter-gesellschaft.de/gutachten/geruchsgutachten). |
| **Luftschadstoffe und Staub** – Immissionsprognose | Wenn die Anlage Staub, Stickstoffoxide, Schwefeldioxid oder andere Stoffe über den Bagatellmassenströmen der TA Luft ausstößt. | Fachleute für Luftreinhaltung mit Ausbreitungsrechnung nach Anhang 2 der TA Luft. Emissionsmessungen bekannt gegebene Stellen. Mehr unter [Luftschadstoffe](https://www.gutachter-gesellschaft.de/immissionsschutz-gutachter-und-sachverstaendige#luftschadstoffe-und-staub). |
| **Erschütterungen** | Bei Pressen, Schmiedehämmern, Brechern, Rüttlern oder Sprengungen in der Nähe von Wohnhäusern. | Fachleute für Erschütterungen, Messungen durch bekannt gegebene Messstellen. Mehr unter [Erschütterungen](https://www.gutachter-gesellschaft.de/immissionsschutz-gutachter-und-sachverstaendige#erschuetterungen). |
| **Anlagensicherheit und Störfall** | Wenn die Anlage zu einem Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung gehört, bei einer störfallrelevanten Änderung oder wenn die Behörde sicherheitstechnische Prüfungen anordnet (§ 29a BImSchG). | Sachverständige, die eine Landesbehörde nach § 29b BImSchG bekannt gegeben hat. Mehr unter [Anlagensicherheit & Störfall](https://www.gutachter-gesellschaft.de/anlagensicherheit-stoerfall-sachverstaendige). |
| **Entwässerung** | Wenn neue Flächen, Kühlwasser oder Prozessabwasser hinzukommen. Die Erlaubnis für das Einleiten in ein Gewässer ist nicht von der Genehmigung eingeschlossen (§ 13 BImSchG). | Fachplaner der Siedlungswasserwirtschaft, Sachkundige nach Landesrecht, öffentlich bestellte Sachverständige für die Bewertung. Mehr unter [Entwässerung im BImSchG-Antrag](https://www.gutachter-gesellschaft.de/kanalgutachten-gewerbe-bimschg). |
| **AwSV** – Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen | Wenn wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder verwendet werden – samt Rückhaltung von Löschwasser (§ 20 AwSV). | Prüfungen nach § 46 AwSV nur Sachverständige einer anerkannten Sachverständigenorganisation (§§ 47, 52 AwSV). Mehr unter [AwSV-Sachverständige](https://www.gutachter-gesellschaft.de/awsv-sachverstaendige-fuer-wassergefaehrdende-stoffe). |
| **Ausgangszustandsbericht (AZB)** für Boden und Grundwasser | Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie – in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit „E“ gekennzeichnet –, in denen relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und eine Verschmutzung von Boden oder Grundwasser möglich ist (§ 10 Abs. 1a BImSchG). | Fachleute für Boden, Altlasten und Grundwasser. Mehr unter [Bodengutachten](https://www.gutachter-gesellschaft.de/gutachten/bodengutachten). |
| **Brand- und Explosionsschutz** | Die BImSchG-Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein (§ 13 BImSchG) – die bauordnungsrechtlichen Nachweise zum Brandschutz gehören deshalb in den Antrag. Wo explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, zählt das Explosionsschutzdokument (§ 6 Abs. 9 GefStoffV) zu den Angaben über den Arbeitsschutz. | Brandschutzplaner und -sachverständige nach Landesrecht, Sachverständige für Explosionsschutz. Mehr unter [Brandschutz](https://www.gutachter-gesellschaft.de/sachverstaendiger-fuer-brandschutz) und [Explosionsschutz](https://www.gutachter-gesellschaft.de/sachverstaendiger-fuer-explosionsschutz). |
| **Verdunstungskühlanlagen und Kühltürme** | Wenn die Anlage mit Verdunstungskühlung arbeitet oder Abgas nass reinigt. Für Anlagenteile genehmigungsbedürftiger Anlagen kann die Genehmigung die Überprüfung abweichend regeln (§ 14 Abs. 3 der 42. BImSchV). | Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder akkreditierte Inspektionsstellen Typ A. Mehr unter [Kühltürme & Verdunstungskühlanlagen](https://www.gutachter-gesellschaft.de/kuehltuerme-verdunstungskuehlanlagen-sachverstaendige). |

Je nach Vorhaben kommen weitere Unterlagen hinzu, die keine Gutachten im engeren Sinn sind: Angaben zu Natur und Landschaft (§ 4 Abs. 2 der 9. BImSchV), bei UVP-pflichtigen Vorhaben ein UVP-Bericht (§ 4e) und eine allgemein verständliche Kurzbeschreibung für die Auslegung (§ 4 Abs. 3).

## Das Beratungsgespräch vor dem Antrag

Sobald Sie die Genehmigungsbehörde über Ihr Vorhaben unterrichten, soll sie Sie beraten und mit Ihnen den Ablauf des Verfahrens erörtern; andere Behörden kann sie hinzuziehen (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV). Die Verordnung nennt ausdrücklich, was das Gespräch klären soll – unter anderem:

- welche Antragsunterlagen bei Antragstellung vorgelegt werden müssen,
- welche Auswirkungen das Vorhaben voraussichtlich auf Allgemeinheit und Nachbarschaft haben kann,
- **welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind und wie doppelte Gutachten vermieden werden können**,
- wie der zeitliche Ablauf des Verfahrens aussehen kann und welche Behörden voraussichtlich beteiligt werden.

**Das sollten Sie zum Beratungsgespräch mitbringen**
- Kurzbeschreibung des Vorhabens: Anlage, Kapazität, Betriebszeiten, eingesetzte Stoffe
- Lageplan mit Nachbarschaft – Abstand zur nächsten Wohnbebauung und Gebietsart nach Bebauungsplan
- Bestehende Genehmigungen und frühere Gutachten, etwa zu Lärm oder Geruch
- Bekannte Beschwerden oder Auflagen aus der Überwachung
- Eine eigene Liste der Gutachten, die Sie für nötig halten – und die Frage, welche Gutachter die Behörde für geeignet hält

Lassen Sie sich das Ergebnis schriftlich bestätigen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben unterrichtet die Behörde Sie auf Antrag zusätzlich über den Untersuchungsrahmen (§ 2a der 9. BImSchV).

## Wer die Gutachten erstellen darf

Für Gutachten im Antrag gibt es keine allgemeine Zulassung. Es kommt darauf an, welche Aufgabe das Recht wem vorbehält – und ob die Behörde das Gutachten als Sachverständigengutachten anerkennt:

| **Aufgabe** | **Wer** | **Grundlage** |
| --- | --- | --- |
| Messungen von Emissionen und Immissionen, die die Behörde anordnet | Messstellen, die eine Landesbehörde für den jeweiligen Bereich bekannt gegeben hat | §§ 26, 28, 29b BImSchG, 41. BImSchV |
| Sicherheitstechnische Prüfungen auf Anordnung | Bekannt gegebene Sachverständige; mit Gestattung in der Anordnung auch etwa der Störfallbeauftragte oder öffentlich bestellte Sachverständige mit besonderer Sachkunde | §§ 29a, 29b BImSchG |
| Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen | Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, akkreditierte Inspektionsstellen Typ A | § 14 der 42. BImSchV |
| Prüfung von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen | Sachverständige anerkannter Sachverständigenorganisationen | §§ 46, 47, 52 AwSV |
| Prognosen und Gutachten im Antrag | Fachleute Ihrer Wahl – als Sachverständigengutachten gelten sie, wenn der Auftrag mit der Behörde abgestimmt ist oder an einen bekannt gegebenen Sachverständigen geht | § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV |

Der letzte Punkt ist entscheidend für Zeit und Kosten: Ein Gutachten, das Sie vorlegen, prüft die Behörde zunächst nur als Unterlage. Hält sie es für nicht ausreichend, kann sie selbst ein Sachverständigengutachten einholen, soweit das für die Prüfung notwendig ist (§ 13 Abs. 1 der 9. BImSchV). Stimmen Sie die Auswahl des Gutachters deshalb vor dem Auftrag mit der Behörde ab – dann gilt das Gutachten als Sachverständigengutachten (§ 13 Abs. 2).

## So gehen Sie vor

1. **Vorhaben beschreiben** Was wird gebaut oder geändert, welche Stoffe, Mengen und Betriebszeiten, wie weit ist es zur nächsten Wohnbebauung? Daraus ergeben sich die Themen der Gutachten.
2. **Beratungsgespräch führen** Mit der Genehmigungsbehörde klären, welche Gutachten voraussichtlich nötig sind, wer sie erstellen soll und welche anderen Behörden beteiligt werden.
3. **Gutachter beauftragen** Angebote einholen und den Auftrag mit der Behörde abstimmen. Je früher die Gutachter die Planung kennen, desto eher fließen Schallschutz, Abluftführung oder Rückhaltung schon in den Entwurf ein.
4. **Prognosen und Prüfungen** Bestandsaufnahme, Ausbreitungsrechnungen, wo nötig Messungen der Vorbelastung – und die Maßnahmen, mit denen die Werte eingehalten werden.
5. **Antrag einreichen** Die Behörde prüft innerhalb eines Monats, ob die Unterlagen vollständig sind, und fordert fehlende nach (§ 7 der 9. BImSchV).
6. **Nach der Genehmigung** Auflagen umsetzen, Abnahmemessungen und die ersten Prüfungen vor oder nach der Inbetriebnahme einplanen.

**Mehrere Gutachten für Ihren Antrag anfragen** Wählen Sie in wenigen Fragen Anlass, Anlage, Stand des Verfahrens und die Gutachten, die Sie brauchen. Je Gutachten schlagen wir Ihnen bis zu drei Sachverständige aus dem passenden Fachgebiet in der Nähe Ihres Standorts vor, bei denen Sie ein unverbindliches Angebot anfordern. [Gutachten für Ihren Antrag anfragen](https://www.gutachter-gesellschaft.de/genehmigung-anlagenbetrieb-gutachten-anfragen)

## Gutachten im laufenden Betrieb

Mit der Genehmigung ist die Begutachtung nicht vorbei. Im Betrieb kommen Prüfungen und Messungen auf Sie zu – teils mit festem Turnus, teils auf Anordnung:

- **Messungen nach § 28 BImSchG:** Nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung und danach jeweils nach drei Jahren kann die Behörde Messungen durch eine bekannt gegebene Stelle anordnen, ohne dass ein besonderer Anlass vorliegen muss.
- **Messungen aus besonderem Anlass (§ 26 BImSchG):** Ist zu befürchten, dass die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft – etwa nach Beschwerden –, kann die Behörde Emissions- und Immissionsmessungen anordnen.
- **Sicherheitstechnische Prüfungen (§ 29a BImSchG):** vor und nach der Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen, bei einer Betriebseinstellung oder bei Anhaltspunkten für Mängel. Das Ergebnis geht spätestens einen Monat nach der Prüfung an die Behörde.
- **Wiederkehrende Prüfungen** nach der 42. BImSchV und der AwSV – die Fristen berechnet der [Prüffristen-Rechner](https://www.gutachter-gesellschaft.de/prueffristen-rechner-awsv-betrsichv).

Die Kosten der Messungen und der sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber (§ 30 BImSchG).

## FAQ: Gutachten im BImSchG-Verfahren

### Wer legt fest, welche Gutachten ich brauche?

Die Genehmigungsbehörde. Im Beratungsgespräch vor dem Antrag soll sie mit Ihnen klären, welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind und wie doppelte Gutachten vermieden werden (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV). Fehlt nach Eingang des Antrags etwas, fordert sie es bei der Vollständigkeitsprüfung nach (§ 7 der 9. BImSchV).

### Muss jedes Gutachten schon mit dem Antrag vorliegen?

Grundsätzlich gehört alles in den Antrag, was die Behörde zur Prüfung braucht (§ 10 Abs. 1 BImSchG). Unterlagen, die für die Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar von Bedeutung sind – ausdrücklich genannt ist der Ausgangszustandsbericht –, soll die Behörde bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme nachreichen lassen (§ 7 Abs. 1 der 9. BImSchV).

### Darf ich den Gutachter frei wählen?

Ja, für die Gutachten, die Sie mit dem Antrag vorlegen. Damit die Behörde es als Sachverständigengutachten behandelt, sollten Sie den Auftrag mit ihr abstimmen oder einen nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen beauftragen (§ 13 Abs. 2 der 9. BImSchV). Messungen auf Anordnung und sicherheitstechnische Prüfungen sind bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen vorbehalten.

### Braucht auch eine Änderungsanzeige Gutachten?

Der Anzeige sind die Unterlagen beizufügen, die die Behörde braucht, um die Genehmigungsbedürftigkeit zu prüfen (§ 15 Abs. 1 BImSchG). Dazu kann etwa eine Lärmprognose für die geänderte Anlage gehören. Bei einer störfallrelevanten Änderung kann die Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen schwerer Unfälle verlangen, soweit sie es für den angemessenen Sicherheitsabstand braucht (§ 15 Abs. 2a).

### Wer trägt die Kosten?

Die Gutachten, die Sie mit dem Antrag vorlegen, beauftragen und bezahlen Sie selbst. Die Kosten von Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen trägt nach § 30 BImSchG der Betreiber der Anlage. Feste Preise gibt es nicht – sie hängen von Anlage, Umfang und Zahl der Immissionsorte ab.
