# Anlagensicherheit und Störfall: Sachverständige für sicherheitstechnische Prüfungen

*Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG, Störfall-Verordnung, Sicherheitsbericht und angemessener Sicherheitsabstand: wann Gutachten nötig sind, wer sie erstellen darf – und bekannt gegebene Sachverständige in Ihrer Region.*

**Quelle: https://www.gutachter-gesellschaft.de/anlagensicherheit-stoerfall-sachverstaendige**  
**Autor: Marc Bode (https://www.gutachter-gesellschaft.de/autor/marc-bode)**  
**Aktualisiert: 2026-10-05**  
**Herausgeber: Gutachter-Gesellschaft, eine Marke der Lindenfield GmbH, Köln**

## Kurz gesagt

Sicherheitstechnische Prüfungen kann die Behörde bei genehmigungsbedürftigen Anlagen und Anlagen in Betriebsbereichen nach § 29a BImSchG anordnen; durchführen dürfen sie nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Sachverständige, deren Bekanntgabe bundesweit gilt und auf bestimmte Fachgebiete und Anlagenarten beschränkt ist. Für Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung kommen Konzept zur Verhinderung von Störfällen, Sicherheitsbericht und der angemessene Sicherheitsabstand hinzu.

- Prüfungen vor und nach der Inbetriebnahme, regelmäßig, bei Betriebseinstellung oder bei Anhaltspunkten für Mängel (§ 29a Abs. 2 BImSchG)
- Ergebnisse spätestens einen Monat nach der Prüfung an die Behörde (§ 29a Abs. 3 BImSchG)
- Untere Klasse: Konzept zur Verhinderung von Störfällen; obere Klasse zusätzlich Sicherheitsbericht und interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- Konzept und Sicherheitsbericht mindestens alle fünf Jahre überprüfen (§§ 8, 9 der 12. BImSchV)
- Bei störfallrelevanter Änderung kann die Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen schwerer Unfälle verlangen (§ 15 Abs. 2a BImSchG)

Wer mit gefährlichen Stoffen arbeitet oder eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, muss zeigen, dass sie sicher ist – nicht nur einmal im Antrag, sondern über den ganzen Betrieb. Dafür gibt es zwei Stränge: das **Störfallrecht** für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb bestimmter Mengen vorhanden sind (Störfall-Verordnung, 12. BImSchV), und die **sicherheitstechnischen Prüfungen**, die die Behörde nach § 29a BImSchG anordnen kann. Beides verlangt Sachverständige, die eine Landesbehörde dafür bekannt gegeben hat.

**Anlagensicherheit auf einen Blick**
- **§ 29a BImSchG** – Die Behörde kann sicherheitstechnische Prüfungen durch bekannt gegebene Sachverständige anordnen (vor und nach der Inbetriebnahme, regelmäßig, bei Betriebseinstellung oder bei Anhaltspunkten für Mängel)
- **1 Monat** – nach der Prüfung legt der Betreiber das Ergebnis der Behörde vor (§ 29a Abs. 3 BImSchG)
- **5 Jahre** – Spätestens dann überprüft der Betreiber Konzept zur Verhinderung von Störfällen und Sicherheitsbericht (§§ 8, 9 der Störfall-Verordnung)
- **bundesweit** – gilt die Bekanntgabe eines Sachverständigen – für die Fachgebiete und Anlagenarten im Bescheid (§ 12 Abs. 2 der 41. BImSchV)

## Betriebsbereich: wann das Störfallrecht gilt

Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in den Mengen der Seveso-III-Richtlinie vorhanden sind oder sein werden (§ 3 Abs. 5a BImSchG). Ob ein Betrieb darunter fällt und in welche Klasse, ergibt sich aus der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung: Erreichen die Mengen die Schwellen der Spalte 4, ist es ein Betriebsbereich der **unteren Klasse**, ab den Schwellen der Spalte 5 einer der **oberen Klasse** (§ 2 der 12. BImSchV).

| **Pflicht** | **Untere Klasse** | **Obere Klasse** |
| --- | --- | --- |
| Anzeige mindestens einen Monat vor der Errichtung oder vor einer störfallrelevanten Änderung (§ 7) | ja | ja |
| Schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen, umgesetzt mit einem Sicherheitsmanagementsystem; Überprüfung mindestens alle fünf Jahre (§ 8) | ja | ja – kann Teil des Sicherheitsberichts sein |
| Sicherheitsbericht; Überprüfung mindestens alle fünf Jahre und bei störfallrelevanten Änderungen (§ 9) | nur auf Anordnung im Einzelfall (§ 1 Abs. 2) | ja |
| Interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (§ 10) | nur auf Anordnung im Einzelfall | ja |
| Vor-Ort-Besichtigung durch die Behörde (§ 17 Abs. 2) | mindestens alle drei Jahre | mindestens jährlich |

Die Fristen der Vor-Ort-Besichtigungen gelten, solange die Behörde nicht auf Grundlage einer systematischen Beurteilung der Störfallgefahren andere Abstände festlegt. Für diese Besichtigungen und die Überprüfung der Folgemaßnahmen kann sie geeignete Sachverständige beauftragen (§ 16 Abs. 4 der 12. BImSchV).

## Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG

Die Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage in einem Betriebsbereich einen bekannt gegebenen Sachverständigen mit bestimmten sicherheitstechnischen Prüfungen beauftragt – auch mit der Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen. Angeordnet werden können Prüfungen

- während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme,
- nach der Inbetriebnahme,
- in regelmäßigen Abständen,
- bei einer Betriebseinstellung und
- wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden –
- jeweils auch bei einer Änderung nach § 15 oder § 16 BImSchG (§ 29a Abs. 2).

Die Ergebnisse legt der Betreiber der Behörde spätestens einen Monat nach der Prüfung vor, unverzüglich, wenn es zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren nötig ist (§ 29a Abs. 3). Die Kosten trägt der Betreiber (§ 30 BImSchG).

**Wer prüfen darf:** Grundsätzlich nur Sachverständige, die eine Landesbehörde nach § 29b BImSchG bekannt gegeben hat. Die Anordnung kann die Prüfung auch dem Störfallbeauftragten, einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gestatten, wenn diese die Anforderungen an bekannt gegebene Sachverständige erfüllen – Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, Ausstattung und Haftpflichtversicherung (§ 29b Abs. 2) –; öffentlich bestellte Sachverständige müssen zudem eine besondere Sachkunde in sicherheitstechnischen Prüfungen nachweisen (§ 29a Abs. 1).

Jede Bekanntgabe ist auf bestimmte **Fachgebiete** – etwa Auslegung und Errichtung von Anlagen, verfahrenstechnische Prozessführung, systematische Gefahrenanalyse, Auswirkungsbetrachtungen, Brand- oder Explosionsschutz – und auf bestimmte **Anlagenarten** nach Anhang 1 der 4. BImSchV beschränkt. Prüfen Sie vor dem Auftrag, ob beides zu Ihrer Anlage passt; im Verzeichnis steht es im Profil des Sachverständigen.

## Sicherheitsbericht und Genehmigungsantrag

Gehört eine genehmigungsbedürftige Anlage zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse, sind dem Antrag die Teile des Sicherheitsberichts beizufügen, die sich auf die Anlage beziehen (§ 4b Abs. 2 der 9. BImSchV); bei einer Änderung nur, soweit sicherheitsrelevante Anlagenteile betroffen sind. Zur Beurteilung dieser Teile holt die Behörde in der Regel ein Sachverständigengutachten ein (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 der 9. BImSchV).

Der Sicherheitsbericht selbst muss darlegen, dass ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen und ein Sicherheitsmanagementsystem umgesetzt sind, dass Gefahren und Störfallszenarien ermittelt und die nötigen Maßnahmen getroffen wurden, dass Auslegung, Errichtung, Betrieb und Wartung ausreichend sicher sind und dass interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen (§ 9 Abs. 1 der 12. BImSchV).

## Der angemessene Sicherheitsabstand

Zwischen einem Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten – Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden, Freizeitgebieten, wichtigen Verkehrswegen und besonders wertvollen Naturgebieten – muss ein angemessener Sicherheitsabstand liegen, ermittelt anhand störfallspezifischer Faktoren (§ 3 Abs. 5c und 5d BImSchG). Er entscheidet über Genehmigungen und über die Planung in der Nachbarschaft:

- Eine **störfallrelevante Änderung** braucht eine Genehmigung, wenn der Sicherheitsabstand dadurch erstmals oder räumlich noch weiter unterschritten oder die Gefahr erheblich erhöht wird (§ 16a BImSchG).
- Bei einer angezeigten störfallrelevanten Änderung kann die Behörde ein **Gutachten zu den Auswirkungen schwerer Unfälle** verlangen, soweit sie es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands braucht (§ 15 Abs. 2a BImSchG).
- Für die Erstellung solcher Gutachten hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) einen Leitfaden zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands veröffentlicht.
- In der Bauleitplanung sind Betriebsbereiche und schutzbedürftige Gebiete so zuzuordnen, dass die Auswirkungen schwerer Unfälle so weit wie möglich vermieden werden (§ 50 BImSchG).

## Nach einem Störfall oder Schaden

Ereignisse, die die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 der Störfall-Verordnung erfüllen, meldet der Betreiber unverzüglich; spätestens innerhalb einer Woche folgt eine ergänzende Mitteilung mit den Angaben nach Anhang VI Teil 2 (§ 19 der 12. BImSchV). Die Behörde besichtigt den Betrieb in solchen Fällen spätestens innerhalb von sechs Monaten oder ergreift eine andere Überwachungsmaßnahme (§ 16 Abs. 2 Nr. 3).

Ein Gutachten klärt dann, wie es zu dem Ereignis kam, ob Sicherheitseinrichtungen versagt haben und welche Maßnahmen eine Wiederholung verhindern. Für Versicherung, Regress oder Gericht ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit passendem Sachgebiet der übliche Ansprechpartner; für Prüfungen, die die Behörde anordnet, bleibt es bei den bekannt gegebenen Sachverständigen.

## Wer welche Aufgabe übernimmt

| **Aufgabe** | **Wer** | **Grundlage** |
| --- | --- | --- |
| Sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen auf Anordnung | Bekannt gegebene Sachverständige; mit Gestattung auch Störfallbeauftragter, zugelassene Überwachungsstelle oder öffentlich bestellter Sachverständiger mit besonderer Sachkunde | §§ 29a, 29b BImSchG, 41. BImSchV |
| Gutachten zu den Auswirkungen schwerer Unfälle, Sicherheitsabstand | Sachverständige mit Fachgebiet Auswirkungsbetrachtungen; als Sachverständigengutachten anerkannt, wenn mit der Behörde abgestimmt oder bekannt gegeben | § 15 Abs. 2a BImSchG, § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV |
| Sicherheitsbericht, Konzept zur Verhinderung von Störfällen | Der Betreiber – häufig mit externer Unterstützung; der Bericht nennt die maßgeblich Beteiligten | §§ 8, 9 der 12. BImSchV |
| Ursachen nach Störfall oder Schaden, Streit | Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit passendem Sachgebiet | § 36 GewO |

## So läuft die Beauftragung ab

1. **Anordnung oder Anlass sichten** Was genau verlangt die Behörde – welche Prüfung, welcher Umfang, bis wann? Bei einem Antrag: was hat das Beratungsgespräch ergeben?
2. **Passenden Sachverständigen wählen** Fachgebiete und Anlagenarten der Bekanntgabe müssen zur Aufgabe passen. Der Sachverständige muss vom Betrieb unabhängig sein.
3. **Unterlagen bereitstellen** Genehmigungen, Verfahrensbeschreibungen, R&I-Fließbilder, Gefahrenanalysen, Sicherheitsbericht, Prüfberichte früherer Prüfungen.
4. **Prüfung** Prüfung der Unterlagen und vor Ort – je nach Auftrag an Anlagenteilen, Sicherheitseinrichtungen oder an der Organisation.
5. **Bericht vorlegen** Der Prüfbericht geht spätestens einen Monat nach der Prüfung an die Behörde; Mängel werden mit Fristen abgearbeitet.

**Gutachten zur Anlagensicherheit anfragen** Beschreiben Sie Anlage, Anlass und Stand des Verfahrens in wenigen Fragen. Wir schlagen Ihnen bis zu drei Sachverständige für Anlagensicherheit in der Nähe vor, bei denen Sie ein unverbindliches Angebot anfordern. [Gutachten zur Anlagensicherheit anfragen](https://www.gutachter-gesellschaft.de/genehmigung-anlagenbetrieb-gutachten-anfragen?gutachten=anlagensicherheit)

## Sachverständige für Anlagensicherheit in Ihrer Nähe

Im Verzeichnis stehen die Sachverständigen, die eine Landesbehörde nach § 29b BImSchG für sicherheitstechnische Prüfungen bekannt gegeben hat, mit den Fachgebieten und Anlagenarten ihrer Bekanntgabe, dazu öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Anlagensicherheit. Weil die Bekanntgabe bundesweit gilt, kommt es weniger auf die Entfernung an als auf die passenden Fachgebiete.

## FAQ: Häufige Fragen zu Anlagensicherheit und Störfall

### Ist mein Betrieb ein Betriebsbereich?

Das hängt von den gefährlichen Stoffen und ihren Mengen ab, die tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind. Maßgeblich ist die Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung; auch Stoffe, die bei außer Kontrolle geratenen Prozessen entstehen können, zählen mit (§ 3 Abs. 5a BImSchG).

### Darf jeder öffentlich bestellte Sachverständige sicherheitstechnische Prüfungen durchführen?

Nein. Vorgesehen sind bekannt gegebene Sachverständige. Ein öffentlich bestellter Sachverständiger darf nur prüfen, wenn die Anordnung es gestattet und er eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachweist (§ 29a Abs. 1 BImSchG).

### Gilt eine Bekanntgabe nur im eigenen Bundesland?

Nein. Die Bekanntgabe erteilt das Land des Geschäftssitzes, sie gilt aber für das gesamte Bundesgebiet – begrenzt auf die Fachgebiete und Anlagenarten im Bescheid (§ 12 Abs. 2 der 41. BImSchV).

### Wie oft muss der Sicherheitsbericht überarbeitet werden?

Der Betreiber überprüft ihn mindestens alle fünf Jahre, bei einer störfallrelevanten Änderung, nach einem meldepflichtigen Ereignis und immer dann, wenn neue Umstände oder Erkenntnisse es erfordern, und aktualisiert ihn, soweit nötig (§ 9 Abs. 5 der 12. BImSchV).

### Was kostet eine sicherheitstechnische Prüfung?

Eine Gebührenordnung gibt es nicht. Die Kosten hängen vom Prüfumfang der Anordnung, von der Größe der Anlage und von den Unterlagen ab. Sie trägt der Betreiber (§ 30 BImSchG).
